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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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sehr verschieden sein. Denkt man sich eine Flur, die aus lauter walzenden Grundstücken besteht, so würde, wenn über ein jedes walzende Grundstück ein besonderes Aktenstück gehalten werden sollte, das Gericht eine Unzahl von Specialacten erhal ten. Solche Specialacten werden natürlich sehr dünn werden, und können daher nur zu leicht verlegt werden oder verloren gehen. Man hat diese Erfahrung anderwärts gemacht. Daher hat man geglaubt, es hier lediglich in das Ermessen der Behörden setzen zu müssen. Bei größeren Grundstücken, wo öfters größere Darlehne und größere Summen ausgenommen werden, kann die Haltung von Specialacten von Nutzen sein. SecretairRothe: Auch nach meinem Dafürhalten wird sich das Halten von Generalprotokvllen und Specialacten nach den Dertlichkciten richten müssen, und in Gegenden, wo es eine Unzahl von kleinen Parccllen gibt, ein Generalprctokoll mit voll ständigem Inhaltsverzeichnisse zweckmäßiger erscheinen, als eine Masse so viel einzelner Specialacten, als Parcellen vorhanden sind, und wünschte ich daher dies in das fakultative Ermessen je des Gerichts gestellt, welches je nach der Größe der Grundstücke Specialacten anlegen wird. Abg. Hensel: In der Ausführung werden solche Schwie rigkeiten, wie der Herr Secretair sich denkt, durchaus nicht vorkom men. Fast Nichts, als einiges Actenpapier ist mehr erforderlich. Der Richter wird durch das Einsehen der Specialacten, in denen Alles beisammen ist, sehr an Zeit gewinnen. Sie werden mit der Nummer des Grundstücks bezeichnet, nach dem Orte und der Reihe geordnet und werden ungemein den Geschäftsgang, zumal in der Zukunft, erleichtern, wo das Aufsuchen des Einzelnen in den verschiedenen Generalprotokollen häufig keine leichte Auf gabe sein wird. Secretair Rothe: Die Acten müssen aber doch angelegt, repartirt und rubricirt werden, und es würde das in der That viel Zeitwegnehmen, es würde dadurch ein großer Papieraus wand verursacht und die Arbeit dadurch sehr vermehrt werden. Präsident 0. Haase: Es sind dies §§., welche in das Ge biet der Verordnung gehören, und wir würden daher zu §.200 übergehen können. Referent Abg. Braun: § 200. Wiederherstellung verloren gegangener Grund- und Hypothekenbücher. Sollten Grund - und Hypothekenbücher durch Brand oder andere Unglücksfälle verloren gehen, so hat das Ministerium der Justiz wegen Wiederherstellung derselben Anordnung zu treffen, wobei, soweit nöthig, das Mittel der öffentlichen Vorladung unter Androhung von Rechtsnachthellen angewendet werden kann. Es ist hierzu Nichts bemerkt. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §. MO an? — EinstimmigJa. Referent Abg. Braun: §. 201. GerichtSgebühren in Gruad- und Hypothekensachen. Die Gerichtsgebühren in Grund- und Hypothekensachen sind lediglich nach der gegenwärtigem Gesetz beigefügten Taxordnung zu erheben. Der Bericht sagt hierüber: Zu §. 201. Die dem Gesetze beigefügte und Seite 63 befindliche Tax ordnung erhöht zwar in einigen Ansätzen die Gebühren, läßt aber im Ganzen durch Ausscheidung mehrer zeithcr üblichen Gebühren sätze das gegenwärtige Verhältniß so ziemlich bestehen. Sie wird von der Deputation, jedoch unter Vorbehalt eines sogleich nam haft zu machenden Zusatzes, gebilligt und mit diesem Vorbehalt nebst der §. selbst der Genehmigung der Kammer empfohlen. Was den nur gedachten Zusatz anlangt, so hat es damit folgende Bewandniß: Die erste Kammer batte zu dieser §. den Antrag beschlossen: Die hohe Staatsregierung wolle, statt der zeirher den Ge richtspersonen bei Kaufsconsirmationen, Verschreibungen von Kaufgeldern, Consensen und Cessionen zugekommenen Gebühren, diesen entsprechende Sätze auch in die neue Taxordnung der Gerichtsgebühren in Grund- und Hy pothekensachen annoch aufnehmen und letztere sodann der Ständeversammlung zur Genehmigung vorlegen. Dieser Antrag wurde durch Hervorhebung des Umstandes begründet, daß, wenn die zeitherigen Gebühren, welche die Ge richtsbeisitzer bei Kaufsbestätigungen, Verschreibungen von Kauf geldern, Consensen, Cessionen zu erhalten gehabt hätten, in Weg fall kämen, dann die ohnehin jetzt schon fühlbare Schwierigkeit, tüchtige Gerichtsbeisitzer zu bekommen, nur noch erhöht werden würde. Die Deputation, die Richtigkeit dieser Behauptung an erkennend, setzte sich darüber mit den Herren Commiffarien in Vernehmung und erhielt, da Letztere das angeregte Bedürfniß selbst anerkannten, von ihnen auf Verlangen eine für die Ge bühren der Gerichtöpersonen bestimmte nachträgliche Taxordnung vorgelegt, welche in der Beilage unter (7) dem Berichte bei gedruckt ist, und welche die Deputation, nach vorgenommener Prüfung der Annahme der Kammer hiermit empfiehlt. Erläutcrungsweise bemerkt man noch, daß, wenn und wo außer den taxmäßigen Gebühren noch besondere in Kauf- und Hypothekensachen übliche Gebührensätze aufgültigen Privatrechts- tttcln beruhen, solche als Nutzungen des Gerichtsinhabers durch die vorliegende Taxordnung nicht betroffen werden, sondern un verändert bleiben. Präsident 0. Haase: Hat Jemand bei dieser Paragraphe Etwas zu erinnern? — Die Deputation rathet an,.§. 201 an zunehmen. Ist die Kammer damit einverstanden? — Ein stimmig Ja. Präsident v. Haase: Ferner hat die Deputation in dem Bericht S. 776 (siehe vorstehend) bemerkt, daß von Seiten der ersten Kammer bei dieser Paragraphe ein Antrag gestellt worden sei, dessen Inhalt sie, die Deputation, ebenfalls billige. ReferentAbg.Braun: Dem Zusatz ist bereits durch die Vorlegung der Laxordnung, welche die erste Kammer verlangt hat, genügt worden. Präsident v. Haase: DiesemAntrage der ersten Kammer ist, wie im Bericht erwähnt, bereits durch die inmittelst von dem königl. Herrn Commissar der Deputation übergebene Taxe ge-
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