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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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gen. Deshalb ist das Gesetz von der Ansicht ausgegangen, der Richter solle Amtswegen eintragen und übertragen. Allein es ist nicht zu verkennen, daß das seine großen Schwierigkeiten hat; man muß auf sehr entfernte Zeiten zurückgehcn, und es sind in sofern Versehen wohl möglich. Um diesen vorzubeugen und zu gleich den Grund - und Hypothekenbüchern eine feste Basis zu geben, ist nun vorgeschrieben, daß nach Beendigung des Ent wurfs dem Grundstücksbesitzer selbst das Folium mitgetheilt werde, daß ferner eine öffentliche Bekanntmachung erfolge, worin alle diejenigen, welche glauben eine Hypothek zu haben, sich davon überzeugen können, ob die Hypothek von dem Richter mit über tragen ist oder nicht, Finden sie sie nicht übertragen, so können sie sich noch anmelden. Ferner hat das Gesetz darin vorgesehen, daß, wenn sie die Frist haben verstreichen lassen und sich nicht angemeldet haben, auch dann noch die nachträgliche Eintragung erfolgen könne, insofern nicht inmittelst neue Rechte entstanden. So glaubte die Staatsregierung das Interesse der Interessenten hinreichend berücksichtigt und zugleich die zu große Verantwor tung der Gerichtsbehörden vermieden zu haben. Abg. Jani: Ich habe gegen das Princip und gegen die Wohlthätigkeit desselben gar Nichts einzuwenden, und wäre ich nicht schon davon überzeugt gewesen, so würde mich dasjenige, was von Sr. Excellenz soeben gesagt worden, vollkommen davon überzeugt haben. Es ist mir aber nur darum zu thun, im Vor aus auf die Nothwendigkeit sichernder Maßregeln aufmerksam zu machen. Nehmen Sie an, daß das Hypothekenbuch verbrannt oder unordentlich gehalten, und daher eine Hypothek einzutragen unterlassen worden ist, es findet sich aber später ein Stück Acten, aus dem hervorgeht, daß dieselbe wirklich besteht, so kann doch, da man von einem Richter nicht verlangen kann, daß er ein jedes Stück Acten kennen und wegen der möglicherweise darin vor kommenden Hypotheken das ganze Archiv durchlesen soll, ein solcher Grad der Schuld unmöglich zur Vertretung geeignet sein. Staatsminister v. Könneritz: Das ist auch nicht die Ab sicht. Uebrkgens muß man doch voraussetzen, daß wenigstens die Kauf- und Consensbücher und die Kauf- und Consensproto- kolle gehalten worden.sind. Secretair Rothe: Ich muß auch dem geehrten Abg. Jani in dieser Beziehung beitreten; ich habe denselben Fall erfahren. Die Stadt Schwarzenberg brannte bekanntlich ab, und das Ar chiv des Stadtraths wurde dabei zum größten Lheil ein Raub der Flammen, daher bei Abtretung der städtischen Jurisdiction an den Staat die Kauf-, Consens- und Hypothekenbücher, auch Protestations - und Appellationsprotokolle in so einem mangel haften Zustande an das Amt gelangt sind, daß man in der That nur mit Besorgniß an ein Kaufsgeschäst gehen kann. Hier nächst muß ich mich zwar mit dem dem Gesetze unterliegenden Princip einverstanden erklären, weil ich einsehe, daß es nicht an ders sein kann, doch werden durch Uebertragung der vielen alten, über rssp. fünfzig, sechszig, hundert und mehr Jahre hinaus gehenden Hypotheken die Hypothekenbücher auf eine immense Weise angefüllt werden, ohnerachtet diesen alten Hypotheken die Präsumtion längst erfolgter Zahlung zur Seite steht. Da jedoch auch nach Einführung der neuen Hypothekenbücher Edietalerlasse nicht ausgeschlossen sind, und der Uebertrag noch ungelöscht ste hender Hypotheken in das neue Hypothekenbuch besorglichen Nachtheilen begegnen soll, so gebe ich gern zu, daß man diese Arbeiten nicht scheuen darf. Secretair v. Schröder: Dieser Aeußerung liegt wohl ein Jrrthum zum Grunde; denn die Erlassung der Edictalien, welche stattsinden soll, sobald die Hypothekenbücher entworfen sind, hat blos den Zweck, alle diejenigen Hypotheken auszuschließen, die möglicherweise noch exi'stiren, aber vom Richter nicht mit ins Hypothekenbuch ausgenommen worden sind; die Erlassung der Edictalien aber, um alte Hypotheken zur Cassation bringen zu können, hängt damit gar nicht zusammen. Es wird aber jedem Grundstücksbesitzer freistehen, bevor das Hypothekenbuch zu Stande gebracht wird, darauf anzutragen, daß die alten Hypo theken durch Edictalien beseitigt werden; es wird dies auch füg lich geschehen können, weil durch das Aufsuchen aller alten Hy potheken die Erlassung der Edictalien dadurch erleichtert wird, daß mehre alte Hypotheken zusammengenommen werden können, wodurch sich die Kosten sehr ermäßigen. Secretair Rothe: Ich will nur bemerken, daß der Hypo thekenrichter wenigstens nicht ohne Antrag der Interessenten zum Edictalerlasse verschreiten darf. Daß man mehre Hypotheken dann zusammennimmt, und dadurch Kosten erspart, versteht sich von selbst und ist wohl ganz in der Ordnung; allein ich habe nur darauf aufmerksam machen wollen, daß jener Uebertrag älterer Hypotheken, die vielleicht längst durch Zahlung erloschen sind, viel unnöthige Arbeit verursachen und viel Zeit rauben wird. Secretair v. Schröder: Es ist ganz in der Ordnung, daß der Richter nicht von freien Stücken Edictalien erlassen kann. Der Antrag der Interessenten wird immer erforderlich sein, denn in diese Hura partium darf er sich nicht mischen. Wenn die In teressenten eine solche alte Hypothek auf ihrem Grundstücke be halten wollen, so kann es ihnen der Richter nicht verwehren. Abg. Klien: Ich glaube, daß das Bedenken des geehrten Abg. Jani sich wohl meist durch §. 208 erledigen wfrd, wo die Hülfsmittel angegeben sind. Es können hier nur die Cassa- tions-, Taxations- und Subhastationsacten einschlagen. Geben diese Acten keine Nachricht darüber, so wird der Richter deswegen, weil er andere Acten nicht benutzt hat, auch nicht verantwortlich sein. Dagegen wird er aber auch aus den Gerichts- und Han delsbüchern finden, wenn irgend einmal ein Gut zur Subhastation gekommen ist. In der Hauptsache bin ich auf das Bedenken des Abg. Jani auch gekommen: wenn die Hypotheken- oderHan- delsbüchcr verbrannt sind, dann weiß ich in der Lhat nicht, was zunächst werden soll, ein öffentlicher Aufruf ist nicht möglich, weil die Hypothekenbücher gar nicht erlangt sind, den Gläubiger kenne ich nicht und der Schuldner wird mir nicht die richtige Auskunft geben, ich kann mich auch nicht auf ihn verlassen, also frage ich, ob nicht ein Ediktalverfahren vorausgehen müßte, um diejenigen zu provociren, welche Hypothek haben, weil ich sonst keine Aus kunft darüber bekommen kann. Königl. Commissar Hänel: Ich muß bemerken, wenn die
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