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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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jetzigen Gerichtshandelsbücher verbrannt, oder sonst durch einen Zufall vernichtet wären, so würden sie wieder hergestellt werden müssen, auch wenn das jetzt zu berathende Gesetz gar nicht erschiene pnd es bei der bisherigen Hypothekenverfassung bliebe. Abg. Jani: ES kann allerdings blos aufden Grund der Gerichtshandels- und Lehnbücher eine Nachricht über die früheren Besitzer erlangt werden. Ich schlage unter dem Namen des jetzigen Besitzers nach, da finde ich, wer sein Verkäufer ist; nun schlage ich wieder dessen Namen auf, und so zurück; komme ich nun auf eine Lücke, so bin ich nicht im Stande, weiter zurückzu gehen, weil mir die Brücke zu den früheren Vorbesitzern fehlt. Nun mag wohl in diesem Falle der Richter selbst seine Schuldig keit zur Genüge gethan haben und mithin anspruchslos sein. Setzen Sie aber den Fall, daß bei dem letzten Kaufe eine Hy pothek nicht mit übertragen worden ist, weil man sie schon bei einem früher» Kauf zu übertragen unterlassen hatte, so kann eine solche Hypothek, wenn ihr die Verjährung nicht entgegensteht, wohl noch existiren; aber hart möchte es doch erscheinen, wenn man einen Gerichtsinhaber dieselbe vertreten ließe, nachdem viel leicht vor 27 oder 28 Jahren die ganzen Hypothekenbücher eines Ortes verbrannt sind. Abg. Sachße: Das Bedenken wird eben durch den Auf ruf, welchen man §. 229 nachliest, sich erledigen. Wenn der Richter seine Schuldigkeit thut, und die vorhandenen Acten und Bücher benutzt zur Eintragung der Hypotheken so vollständig als er kann, so hat er sich außer Verantwortung und Vertretung gesetzt, und wenn wirklich bei früheren Verleihungen in den Pro tokollen und sonst Versehen vorgegangen, welche es machten, daß die Hypothek uneinge-'ragen geblieben, so kommt die Schuld und Vertretung nicht auf ihn; dazu, solche frühere Vernachlässigungen auszugleichen, dient eben die Aufforderung an die Interessenten, sich zu melden. Ich sehe also durchaus nicht, wie auf andere Weise der Sache abgeholfen werden soll, ohne die Interessenten auf der einen Seite in Schaden, und auf der andern den Richter, die Hypothekenbehörde in Gefahr und Verantwortung zu bringen, was eben das Gesetz ohne Gefährdung aller Betheiligten verhü ten will. Referent Abg. Braun: Ich kann dem Sprecher nur voll kommen beitreten; der Richter ist nicht verantwortlich für eine Sache, die er nicht kennt. Uebrigens ist aber diese Diskussion bei dieser Z. weniger an ihrem Orte; es wird übex diesen Gegen stand bei Z. 221 weitläufiger verhandelt werden. Dort hat auch die Deputation den schon von mir angedeuteten Zusatz in Vor schlag gebracht. Ich würde daher den geehrten Abgeordneten deshalb auffordern, sich zu beruhigen, bis die Diskussion zu dieser tz. gelangt ist. Secretair ».Schröder: Ich wollte nur noch ein paar Worte dem, was der Herr Abg. Sachße und der Herr Referent soeben gesagt haben, hinzusügen, weil es mir schien, als ob der Herr Abg. Klien vorhin denAufruf, der nach dem Entwurf statt finden soll, falsch interpretirt hätte. Es schien mir aus einer Aeußerung desselben Hervorzuzehen, als ob er der Ansicht wäre, chaß, wenn die Hypotheken etwa neuerlich verbrannt waren und II. 109. man daher Nichts ins Hypothekenbuch einlragen könnte, man auch nicht dis öffentliche Bekanntmachung erlassen könne. Das ist aber nicht der Fall; denn der Richter soll das Hypothekenbuch fertig machen, soweit es nach den in den Acten vorhandenen Nach richten ihm möglich ist. Dann soll er alle diejenigen, welche ein Hypothekenrecht an einem Grundstücke in diesem oder jenem Orte in Anspruch nehmen, auffordern, sich zu melden und sich davon zu überzeugen, ob ihre Rechte auch ins Hypothekenbuch einge tragen sind. Es wird also Niemand persönlich aufgefordert wer den, sondern eben nur alle die, welche an diesem Orte ein Hypo thekenrecht prätendiren. Wer an diesem Orte ein hypothekari sches Recht hat, der muß dann allerdings nachsehen, ob sein Recht auch eingetragen ist; denn sonst verliert er sein Recht auf die ihm etwa zukommende Stelleunterden Hypotheken und er kann später hin nur hinter allen übrigen Hypotheken eingetragen werden. Abg. Klien: Ich wollte mir nur zur Entgegnung gestatten, daß allerdings, wenn in diesem Aufruf zugleich mit bemerkt ist, daß die Hypothekenbücher verbrannt sind, nachgeholsen werden kann; aber eine solche Bestimmung halte ich doch für noth- wendig. König!. Commissar Hänel: Die geehrte Deputation hat in ihrem Berichte als Zweifelgrund erwähnt, es würde durch eine solche Regel, wie man sie in Preußen befolgt hat, daß nämlich nur diejenigen dinglichen Rechte in das Hypothekenbuch aufzu- nchmen seien, auf deren Aufnahme Seiten der Betheiligten be sonders angetragen worden, den Behörden die Arbeit bei Ein führung der Hypothekenbücher verringert werden. Ich muß offen gestehen, daß mir sogar zweifelhaft ist, ob selbst dieses der Fall sein würde im Vergleich mit der Regel, welche der Gesetz entwurf angenommen hat, und zu welcher auch die geehrte Depu tation in ihrem Berichte sich bekennt. Denn wenn eine Ver gleichung veranstaltet wird zwischen der Lage, in welcher sich der Richter bei jener Regel befinden würde, und der Lage, in welcher er sich bei dieser befinden wird, so scheint mir, daß nach der an dern Methode derRichter viele Hemmnisse finden werde, vermöge deren er weniger im Stande sein würde, anhaltend und in einem Zuge sich mit der Anlegung der Grund- und Hypothekenbücher zu beschäftigen, wie cs nach der Vorschrift des Gesetzentwurfs sein wird. Berücksichtigt man bei dem Richter, welcher warten müßte, oh die Berechtigten ihre Rechte anmeldeten, den immer währenden Anlauf, den er von den sich Anmeldenden haben würde, mit der Mühe der Protokollaufnahme und der Prüfung der An meldung, berücksichtigt man, daß er, eben weil er aufdie Anmel dung warten muß, nicht die Zeit zur Arbeit benutzen könnte, wie er sie eben hat, so möchte ich glauben, der Richter wird sich besser dabei befinden, wenn er feine Kauf- und Handelsbücher unge stört durchgehen, die Folien entwerfen und so ein Werk vollenden kann, das er dann durch öffentlichen Aufruf zur Kenntniß bringt und so den Schlußstein hinzufügt. Freilich wird, wenn die Con- sens- und Gerichtshandelsbücher nicht in Ordnung sind, was hier und da ohne Verschulden des Richters d.r Fall sein kann, der Nichier vi.I Arbeit und Mühe haben, aber diese würde er auch haben, wenn die Betheiligten und Berechtigten ihr Recht anmel- 3*
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