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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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den müßten, um die Eintragung ru erlangen und damit Berück sichtigung bet Anlegung der Grund - und Hypothekenbücher zu finden. Man kann aber doch nicht voraussetzen, daß sie sich nicht melden und sich ihrer Rechte verlustig machen würden, man müßte vielmehr von der Voraussetzung ausgehen, daß sie sich melden werden. Sind hingegen die Kauf- und Gcrichtshandels- bücher in Ordnung, so kann ich mich nicht überzeugen, daß der Richter nach vorliegendem Gesetze mehr Arbeit haben wird, als wenn er auf die Anmeldungen warten muß. Referent Äbg. Braun: Im Wesentlichen ist die Deputa tion mit der hohen Staatsregierung einverstanden, und ich er wähne daher hierüber weiter Etwas nicht; nur die einzige Be merkung wollte ich mir erlauben, daß allerdings die Deputation nicht glauben kann, daß dem Richter die Arbeit erleichtert wird bei der Vorschrift des jetzt vorliegenden Gesetzes. Wenn eine Anmeldung vorgeschrieben wäre Seiten der Betheiligten, so würde jedenfalls der Richter die halbe Arbeit nur haben, die er gegenwärtig hat. Bedenken Sie nämlich, meine Herren, was nach §. 220 und 208 vorgeschrieben ist; der Richter muß, so zu sagen, das ganze Archiv, das er hat, durchgehen und nachsehen, ob die dinglichen Rechte, die Eigenthumsbeschränkungen, die Auszüge, die Vorkäufe richtig notirt sind u. f. w.; dieses würde allerdings eine leichte Arbeit sein, wenn sämmtliche G.richtsbü- cher und Acten in Ordnung wären; allein wir Alle, die wir im richterlichen Verhältnisse uns befinden, gewahren ja ost zu un- serm großen Leidwesen, wie wenig genau in frühem Zeiten mit den Eintragungen in die Acten und Gerichtshandelsbücher ver fahren worden ist. Wenn nun der Richter der in Rede stehen den Vorschrift nachkommen, sämmtliche Käufe nachsehen, ost 200 bis 300 Jahre zurückgehen soll, was allerdings nach §.221 geschehen muß, so konnte die Deputation keiner andern Meinung sein, als der: es sei eine immense Arbeit, welche dem Richter durch den Gesetzentwurf aufgebürdet wird. Würde man den Betheiligten vorgeschrieben haben, sich anzumelden, so würden fürs Erste diejenigen Rechte, welche längst erloschen sind, unangemeldet bleiben, daher mit ihrer Eintragung der Richter nicht belästigt werden. Zweitens aber würde der Richter, selbst wenn er zu warten hätte, bis die Anmeldung geschieht, dennoch die Zwischenzeit zu anderer Arbeit benutzen können, wie das tag täglich im Gerichtsfache der Fall ist, wo ja auch der Richter jedem Anbringen Gehör schenken muß, und unterdessen die Ar beit zu fertigen abgehalten ist, die er zu fertigen hat. Ist aber das Anbringen vorüber, so setzt er seine Arbeit fort. Dieses nur wollte ich mir als einzige Erwiederung auf die Bemerkung des königl. Herrn Commissars gestatten. Präsident 0. Haase: Nimmt die Kammer §.204 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: §.205. Die Appellationsgerichte zu Dresden und zu Budissin (§. 126) können sich zu diesen Geschäften, insoweit solche an Ort und Stelle vorgenommen werden müssen oder Vernehmungen mit andern Grund- und Hypothekenbehörden erfordern, der Be zirksämter bedienen. Der Bericht sagt: Zu §. 205. Um zugleich die königlichen Landgerichte und Justitiariate zu treffen, schlägt man unter commissarischer Genehmigung vor, statt der Worte: „der Bezirksämter" zu setzen: „der königlichen Untergerichte" und mit dieser Abänderung die Z. zu genehmigen. Präsident v. Haase: Tritt die Kammer bei dieser §. der Ansicht der Deputation bei? — EinstimmigJa. Referent Abg. Braun: §. 206. Jede Grund- und Hypotbekenbehörde hat die Folien aller Grundstücke, denen ein eigenes Folkum in den von ihr zu führen den Grund - und Hypothekenbüchern nach den Bestimmungen in §. 151 flg. zu geben ist, in allen drei Rubriken (§. 165 flg.) bis dahin vorzubereiten, daß die Ucbertragung der fertigen Fo lien auf das Grund- und Hypothekenbuch erfolgen kann. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §. 206 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: §. 207. Specielle Vorschriften, 1. in Betreff der ersten Rubrik. Zu Anlegung der ersten Rubrik bedarf es einer sorgfältigen Ermittelung der unbeweglichen Zubehörungen eines HauptguteS und Feststellung der Grundstückscomplexe. Gehört ebenfalls der Verordnung an. §. 208. Die Hülfsmittel, deren sich die Grund- und Hypotheken behörden bei diesem Geschäft, soweit nöthig, zu bedienen haben, sind: die Flurbücher und Flurkarten, und die für die neue Grund steuer angelegten Kataster, die Kauf- und Consens- oder Gerichtshandelsbücher, Con- signations-, Taxations- und Subhastationsacten, die alten Steuerkataster mit ihren Nachträgen, die Vernehmung der Grundstücksbesitzer, die Befragung der Localgerichtspersonen und nach Befinden auch anderer Ortskundigen. Der Bericht zu §. 208 lautet: Zu §.208. Zu Verhütung der etwaigen Mißdeutung, als ob die in der §. angegebenen Hülfsmittel die alleinigen sein sollten, welcher sich die Grund- und Hypothekenbehörden bei Anlegung der ersten Rubrik des Grund-, und Hypothekenbuchs zu bedienen hätten, be antragt man unter ebenfallstger commissarischer Genehmigung nach dem Worte: „sind" auf der zweiten Zeile einzuschalten: „insonderheit" und mit dieser Einschaltung dieGenehmigungder §. Staatsminister v. Könneritz: Ich gebe dem Herrn Prä sidenten anheim, ob er nicht ohne alle Unterscheidung zwischen Verordnung und Gesetz bei jeder §. die Frage über Annahme stellen will. Dies war meine Absicht bei der Aeußerung am Beginnen dieses Abschnittes. Denn materielle Bedenken liegen nicht vor, und so kann die Frage, was Gesetz, was Verordnung sei? ganz unberührt bleiben. Präsident 0. Haase: Es ist bei §. 208 blos bemerkt wor.
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