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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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dm, daß das Wort „insonderheit" auf der zweiten Zeile nach dem Worte „sind" eingeschalten werden soll. Nimmt die Kam mer die §. mit dieser Einschaltung an? — Einstimmig Za. Referent Abg. Braun: §. 209. In den Gegenden, wo auf dem Lande geschloffene Güter bestehen, streitet die Vermuthung innerhalb derselben Ortsflur für die Zusammengehörigkeit der Grundstücke. §. 210. W Insofern also nicht aus den Kauf- und Consens- oder Ge richtshandelsbüchern eine Mehrheit besonders erworbener und be sessener Grundstücke eines und desselben Besitzers, oder aus den alten Steuerkatastern sammt Nachträgen das Vorhandensein walzender Grundstücke erhellt, ist anzunehmen, daß alle Flurstücke, welche der Besitzer eines mit Wohnsitz versehenen Gutes in der nämlichen Flur, gleichviel, ob unter derselben, oder ob unter ver schiedener Gerichtsbarkeit besitzt, zu diesem Gute gehören und folglich als Zubehörungen mit auf das Folium desselben zu bringen sind. Der Bericht sagt dazu: Zu §. 209 und 210. Die §.209 enthält einen ganz richtigen Grundsatz; denn nur da, wo eS sich um geschlossene Güter handelt, kann von Per tinenzen die Rede sein. (Generale vom 1. November 1741. Haubold's Lehrbuch des königlich sächsischen Privatrechts, Aus gabe von Günther, §. 174.) Der Begriff der Pertinenzen ist durch §. 210 erweitert. Denn verstand man darunter zeither, wenigstens in steuerrechtlicher Hinsicht, diejenigen Grundstücke, welche im Jahre 1628 unter dem vollen Schockquanto eines Gutes oder Hauses in einer unzertrennten Schocksumme mit ver schätzt worden (vergl. Instruction für die Steuerrevis. vom 14. October 1799, §. 28 s6ocl. II. 1075j), so soll nach §.110 die Eigenschaft der Pertmentialität der Grundstücke auch aus den Kauf- und Consens- oder Gerichtshandelsbüchern entnommen werden können. Diese Erweiterung des Begriffs der Pertmentialität ist sachgemäß und der Vorschrift der §. 208 entsprechend. Ob aber die in §. 209 aufgestellte Präsumtion der Zusammengehörigkeit auch auf Grundstücke zu erstrecken sei, welche in einer von des Hauptgutes verschiedenen Gerichtsbarkeit gelegen sind, dies wurde anfangs Seiten der Deputation bezweifelt. Doch hat man sich endlich in Berücksichtigung der Vereinfachung des Geschäfts der Anlegung der Hypothekenbücher und in Erwägung, daß einer Ge fährdung von materiellen Rechten durch diese Präsumtion vorge beugt wird, wenn die obigen zu Z. 60 und 156 i> vorgeschlage- nen Zusätze Annahme finden, für unveränderte Beibehaltung der Bestimmung der §. 210 entschieden und beantragt die Annahme dieser, wie der §.209. Präsident v. Haase: Die Deputation empfiehlt also die Annahme sämmtlkcher eben vorgetragenen §§. Es scheint, daß Niemand Etwas dagegen bemerkt. Nimmt die Kammer §. 209 an? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §. 210 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: §.211. Ergibt sich hingegen aus den Kauf- und Consensbüchern oder Gerkchtshandelsbüchern oder aus den alten Steuerkatastern und deren Nachträgen, daß unter den Grundstücken eines und desselben Besitzers solche sich befinden, die nicht in einem Zubehö- rkgkektsverhältnisse zu den übrigen stehen, so sind diese bcsonhern Grundstücke nach Anleitung des Flurbuchs und derFlurkarte auf zusuchen und behufs der Anlegung verschiedener Folien im Grund- und Hypothekenbuch von den übrigen zu sondern. Präsident 9. Haase: Nimmt die Kammer Z. 211 an? — Wird einstimmig angenommen. Referent Abg. Braun: §. 212. Dieser Aufsuchung und Sonderung bedarf es jedoch nicht, wenn bei dergleichen bcsondern Grundstücken die Voraussetzun gen, unter denen nach §§. 60, 61 die Hinzuschlagung eines Grundstücks zu einem andern geschehen kann, vorhanden sind, und der Besitzer sich erklärt, sie zu dem Gute oder den andern Grundstücken, die er noch außerdem in der nämlichen Flur besitzt, hinzuzuschlagen. Der Bericht sagt: Zu §. 212. Es versteht sich von selbst, daß hier auch auf die Voraus setzung Rücksicht zu nehmen ist, welche in dem von der Deputation zu der §. 60 beantragten Zusatze enthalten ist. Die §. selbst wird der Zustimmung der Kammer empfohlen. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §. 212 an? — Wird einstimmig angenommen. Referent Abg. Braun: s§. 213. Wird von dem Besitzer behauptet, daß eines oder das an dere von den mehren Grundstücken, die er besitzt, ein besonderes (walzendes) Grundstück sei, und demnach die Anlegung eines besondern Foliums im Grund- und Hvpotbekenbuch für dasselbe verlangt, während gleichwohl in den Kauf- und Consens- oser Gerichtshandelsbüchern oder in den alten Steuerkataftern Nichts davon zu finden ist, so liegt ihm ob, solches nachzuweisen. Bis dieser Nachweis geliefert wird, ist das Grundstück unter den Zubehörungen des Guts (§§. 153,166) in das Grund- und Hypothekenbuch einzutragen, dabei jedoch die entgegengesetzte Be hauptung des Besitzers mit zu bemerken. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §. 213 an? — Wird einstimmig angenommen. Referent Abg. Braun: §. 214. Besitzt der Besitzer eines Guts auch Grundstücke in einer andern, benachbarten Flur, so ist zu ermitteln, ob selbige Zube hörungen jenes Gutes oder besondere Grundstücke find, insofern i sich nicht diese Ermittelung dadurch erledigt, daß unter einer der in §. 156 bemerkten Voraussetzungen der Besitzer sich dafür cr- klärt, sie als besondere Grundstücke besitzen und als solche in das < Grund- und Hypothekenbuch eintragen lassen zu wollen. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §. 214 an? — Wird einstimmig angenommen. Referent Abg. Braun: §.215. Ist an einem Orte oder in einer Flur die Realgeriehtsbar- kcit unter mehre Gerichtsbehörden gethcilt, so haben sich diesel-
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