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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Positionen „aus von" auf der zweiten Zeile in dieser Stellung zu vermeiden, nach dem obenerwähnten Worte: „aus" folgende Fassung anzunehmen: Verträgen, die von der Grund- und Hypothekenbehörde bestätigt sind oder aus letztwilligen rc. Zuletzt glaubt aber auch die Deputation noch auf Folgendes aufmerksam machen zu müssen: Zeither sind bei Dismembratio nen in Folge gesetzlicher Anordnungen (vergl. Generale vom 15. August 1766 und Generale vom 4. Mai 1784) den Hauptguts besitzern als Compensation ihrer Verbindlichkeit zu Vertretung der Steuern des Trennstücks auf den Caducitätsfall, Vorkaufs rechte an den Trennstücken bisweilen selbst wider ihren Willen Vorbehalten worden. Diese Vorkaufsrechte, insoweit sie in die bestätigten Veräußerungsverträge ausgenommen worden sind, würden nach Vorschrift der vorliegenden und der §. 15 unter 7 ebenfalls von den Behörden allenthalben zu berücksichtigen und in die Grund- und Hypothckenbücher aufzunehmcn sein. Allein da eben nur das Gesetz den Vorbehalt der Rechte vorschrieb, und ihre Bestellung in nur seltenen Fällen von den Betheiligten selbst beansprucht wurde, ihre Geltendmachung aber noch seltener vor kam, so glaubt die Deputation in den Fällen, wo für diese Rechte nicht noch eine Hypothek an den Trennstücken besonders bestellt ist, in Ansehung"derselben eineAusnahme von dem §.204 aufge stellten Grundsätze beantragen und den Satz befürworten zu kön nen, daß derartige Vorkaufsrechte nur auf Antrag der Berechtig ten in die Grund- und Hypothekenbücher aufzunehmen seien; eine Maßregel, die nicht allein den Behörden einen Theil der bei Aufstellung der Grund- und Hypothekenbücher ohnehin übergro ßen Arbeit hinwegnehmen, sondern auch verhüten möchte, daß die Grund- und Hypothekenbücher nicht sogleich im Anfang mit einer Menge von Einträgen, die für die Berechtigten ohne Werth sind, angefüllt werden. Die Herren Commissarien traten dieser Ansicht bei und die Deputation einigte sich mit ihnen dahin, zu der Z. noch einen Zu satz in folgender Fassung der Kammer vorzuschlagen: „Die bei Dismembrationen von Grundstücken den Be sitzern des Hauptguts zugestandenen oder vorbehaltenen Vorkaufsrechte sind, wenn nicht zugleich eine Hypothek dafür bestellt worden ist, nur auf Antrag der Vorkaufs berechtigten zu berücksichtigen und in das Grund- und Hypothekenbuch einzutragen." Mit diesem Zusatze und obigen Aenderungen empfiehlt man die §. zur Annahme. Präsident v. Haase: Die Deputation schlägt uns vor, §. 220 anzunehmen und hat dabei nur in Bezug auf die Redak tion Einiges bemerkt. Abg. Oehme: Bei § 220 muß ich mir die Anfrage erlau ben, ob nämlich die vorbehaltenen Vorkaufsrechte, wenn sie in das Hypothekenbuch nicht eingetragen sind, demohngeachtet ihre Gültigkeit behalten, oder ob sie dieselbe verlieren? Staatsminister v. Könneritz: In diesem Falle werden sie allerdings ihre Gültigkeit verlieren. Will man sie fortbestehen lassen, so sind sie mit einzutragen. Abg. Oehme: Ich bin damit ganz einverstanden. Staatsminister v. Könneritz: Beschränkend muß ich noch hinzufügen: „dritten Besitzern gegenüber." Denn wenn ein Käufer dein Verkäufer zugesichert hat, er wolle es ihm vor allen Andern anbieten, so wird der Käufer dann gehalten sein, cs ihm anzubketen und nach Befinden ihn zu entschädigen; wenn dies aber nicht bemerkt ist, so wird der Dritte dadurch nicht beeinträch tigt werden. Präsident v. Haase: Die Deputation hat uns anempfoh len, unter der S. 780 (s. vorstehend) des Berichts bemeldeten Nedactionsveränderung die §. anzunehmen, sowohl dem Zusatz unsere Zustimmung zu ertheilen, welcher im Berichte S. 781 (s. vorstehend) zu lesen ist und die Zustimmung der Herrn Com missarien erhalten hat. Ich frage demnach die Kammer: ob sie die §. WO in dieser Maße und wie selbige von der Deputation vorgeschlagen worden ist, annehme? — Einstimmig Ja. ReferentAbg. Braun: §. 221. 3) in Betreff der dritten Rubrik. Alle ausdrücklichen Hypotheken, alle durch Eintragung in das Consensbuch nach den Vorschriften des Mandats, die Auf hebung der stillschweigenden Hypotheken rc. betreffend, vom 4. Juni 1829, Z. 25 flg. und beziehendlich des Gesetzes zu Ein führung mehrer kreisländischen, die Priorität der Gläubiger in Concursen und das Pfandrecht betreffenden geschlichen Bestim mungen in der Oberlausitz, vom 25. Januar 1836, §. 55 flg. erlangten dinglichen Rechte, und alle HülfSrechte, die sich bei An legung des Grund- und Hypothekenbuchs noch ungelöscht in den Consens- rder sonstigen Gerichtsbüchern vorsinden, desgleichen alle aus gerichtlich bestätigten Veräußerungsvcrträgen oder letz ten Willen herrührendcn, noch nicht erloschenen Abzugsberechti gungen hat die Grund-und Hypothekenbehörde bei Anlegung des Grund- und Hypothekenbuchs Amtshalber zu berücksichtigen und in letzteres überzutragen. Das Deputationsgutachten lautet: Zu §.221. Wenn auch der Grundsatz der Amtshalber vorzunehmenden Eintragung der Hypotheken- und anderer dinglichen Rechte in die Grund, und Hypothekenbücher, wie sich die Deputation bei §. 204 ausgesprochen hat, zu billigen ist, so ist doch deshalb der Anspruch auf eine unbedingte und unbeschränkte Ausführung des selben nicht begründet. Wozu sollte es führen, wenn man den Behörden zur Pflicht machen wollte, alle und jede aus mehren Jahrhunderten herstammenden, nur durch Sorglosigkeit oder Zu fall ungelöscht gebliebenen Rechte fraglicher Art, welche sich in den Acten der Behörden noch aussindcn, aus dem Staube der Vergessenheit hervorzusuchen und in die neuen Grund - und Hy pothekenbücher überzutragen ? Es hieße dies den Behörden eine saure, nutzlose Arbeit aufbürden und in vielen Fällen das Ei- genthumder Grundbesitzer mit ungeahnten und unbekannten La sten beschweren, und alles dies zu Niemandes Frommen! Dies kann unmöglich der Wille der Gesetzgebung sein, soweit kann un möglich der Grundsatz der §. 204 in seiner Anwendung ausge dehnt werden! Und doch möchte man beinahe zu dieser Annahme gelangen, wenn man in der vorliegenden §. vorgeschrieben findet, daß alle ausdrücklichen Hypotheken, alle durch Eintragung in das Consensbuch erlangten dinglichen Rechte, alle Hülfs- rechte, die sich bei Anwendung des Grund- und Hypothekenbuchs noch ungelöscht in den Consens- oder sonstigen Gerichtsbüchern vorfinden, desgleichen alle aus gerichtlich bestätigten Veräu ßerungsverträgen oder letzten Willen herrührenden, noch nicht er loschenen Auszugsberechtigungen Amtshalber zu berücksichti gen und in die Grund - und Hypothekenbücher aufzunehmen sein sollen. Bliebe die §. in der gegenwärtigen Fassung unbeschränkt stehen, so müßten sogar die Behörden alle angedeuteten
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