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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Rechte aus den ältesten Urkunden, die sie besitzen, ohne Rücksicht auf ihr Alter, ohne Rücksicht, daß dieser Rechte in neuern Erwer bungsurkunden nicht gedacht ist, ohne Rücksicht, daß nicht ein mal die Namen ihrer Inhaber mehr bekannt und vorhanden sind, zur Eintragung in die Grund - und Hypothekenbücher bringen, wepn sie nur noch, ungelöscht ausstehen. Ja es würde, erfolgte nicht zu dieser §. eine erläuternde authentische Erklärung, nicht einmal die Ausführungsverordnung eine wesentliche Nachhülfe gewähren können, weil der Grundsatz der als einer gesetzlichen Vorschrift, nicht durch bloße Verordnung beschränkt werden könnte. Je bedenklicher nun der Deputation diese §. erschien, desto genauerer Erwägung unterwarf sie die Frage, wie und auf welche Weise, ohne Gefährdung des Princips selbst, diesen Uebel- ständen begegnet werden könne, welche die unbedingte Anwen dung desselben, wie solche in der §. vorgeschrieben ist, herbeiführt oder herbeiführen muß. In Folge dessen glaubt die Deputation, nach Vernehmung hierüber mit den Herren Commissarien, daß eine Ermächtigung für die Staatsregicrung auszusprechen sein dürfte, kraft deren dieselbe berechtigt würde, in der Ausführungs verordnung zu dessen Gesetze einen gewissen Zeitpunkt zu bestim men, über welchen hinaus die Behörden mit Ermittelung der in der Z. genannten Rechte nicht zu verschreiten haben, wenn nicht spatere Nachrichten auf das Fortbestehen dieser Rechte Hinweisen, und es schlägt daher die Deputation zu diesem Zwecke folgenden in die ständische Schrift aufzunehmenden Antrag ihrer Kammer zur Annahme vor: Die hohe Staatsregierung wolle zu Erleichterung des Ge schäfts bei Anlegung der Grund- und Hypothekenbücher sowohl, als zu Vermeidung der mit dem Hervorziehen alter, — der Zeit ihrer Entstehung und den sonstigen Ver hältnissen nach muthmaßlich in ihren Stämmen lange ge tilgten Hypothekar- und anderer dinglichen Rechte ver bundenen Uebelstande für den Grundbesitz in der zu die sem Gesetze erlassen werdenden Ausführungsverordnung einen Zeitpunkt festsetzen, über welchen hinaus die amt liche Ermittelung solcher Rechte und deren Eintragung in die Grund - und Hypothekenbücher zu unterbleiben hat, sofern nicht jüngere, nach dieser Zeit sich aufsindende ur kundliche Nachrichten auf das Fortbestehen dieser Rechte Hinweisen. Findet dieser Antrag — und commissarischer Seits ist man der Idee desselben nicht entgegen — Annahme, so wird, zumal eineangerpessene Bestimmung dieses Zeitpunktes wohl vor ausgesetzt werden darf, der Grundsatz der H. erhalten, zugleich aber eine über seinen Zweck hinausgehende, vielfach nachtheilige Durchführung desselben beschränkt, und so die Anforderung der Gerechtigkeit mit dem Anspruch an Zweckmäßigkeit in Einklang gebracht. Beziehendlich des Einzelnen der Z. ist kürzlich zu erwähnen, daß zu Beurtheilung der Frage, inwieweit Auszugsleistungen zu berücksichtigen und in das Grund- und Hypothekenbuch einzu tragen seien, die Verhältnisse des einzelnen Falls, die muthmaß- liche Lebensdauer der Auszügler (unter Berücksichtigung der dar über bestehenden gesetzlichen Bestimmungen), der Ablauf der Verjährungsfrist hinsichtlich verfallener Leistungen und derglei chen einen Anhalt gewahren können. Endlich ist hierbei noch einer an die zweite Kammer gerichteten Petition des Schössers Karl Schreck zu Strehla zu gedenken, wel cher nachzuweisen sucht, 1) mit welchen großen Arbeiten die Be hörden durch die Bestimmungen der HZ. 220 und 221 belastet werden, 2) welche bedeutende Vertretung daraus denselben und den Gerichtsinhabern, erwachsen und 3) welchen überwiegenden Vorzug der in Preußen angenommene Grundsatz der Selbst anmeldung der dinglichen Rechte Seiten der Berechtigten vor dem im Entwürfe angenommenen der amtlichen Ermittelung und Eintragung schon von praktischer Seite her verdiene. Petent knüpft hieran die Bitte, die Kammer möge unter Ablehnung der in den 220 und 221 des Entwurfs enthaltenen Bestimmun gen sich für den nurcrwähnten Grundsatz der Selbstanmeldung aussprechen, auf den Fall aber der Nichtgewährung dieser Bitte den oben unter 1 — 3 gedachten Uebelständen auf andere Weise abhelfen, und wenn der Gesetzentwurf wiederum an die erste Kam mer zur Berathung gelange, seine Petition auch dahin abgeben. Die unterzeichnete Deputation gibt zwar zu, daß die Ein führung des Gesetzentwurfs den Behörden eine außerordentliche Arbeit verursachen werde, sie gibt auch zu, daß hieraus Ver tretungsverbindlichkeiten entstehen können, allein sie muß zugleich darauf aufmerksam machen, daß durch den von der ersten Kam mer zu §. 229 beschlossenen, und von ihr, der unterzeichneten Deputation, ebenfalls empfohlenen Zusatz die Vertretungsverbind- lichkeit der Behörden und der Gerichtsinhaber bei weitem gemin dert, daß durch ihre zu 220 und 221 vorgeschlagenen Zusätze und Anträge auch die Arbeit der Behörden verringert, daß aber, was den Grundsatz der amtlichen Ermittelung und Eintragung dinglicher Berechtigungen anlangt, die Aufrech'thaltung desselben, wie bereits zu 204 erwähnt worden, eine Pflicht der Gesetz gebung für Wahrung wohlerworbener Privatrechte ist, eine Pflicht, deren Hintansetzung durch Rücksichten auf Erleichterung der Geschäfte der Behörden und auf formelle Einrichtungen nicht zu rechtfertigen wäre. ' Unter diesen Umständerr glaubt die Deputation, daß den Wünschen des Petenten durch die von ihr zu den 220, 221, 229 vorgeschlagenen und beziehendlich vorgeschlagen werdenden Zusätze, Veränderungen und Anträge Genüge geschehen, daher die Petition, soweit dies der Fall ist, für erledigt zubrtrachten, im Uebrigen aber auf sich beruhen müsse, und nur noch an die erste Kammer, dem ausdrücklichen Gesuche des Petenten gemäß, abzugeben sei, für welche Erklärung hiermit der Beitritt der Kammer beansprucht wird. Zugleich wird derselben die Z. 221 zur Annahme empfohlen. Abg. Jani: Es möchte jedenfalls gegen Ueberfüllung der Hypothekenbücher schützen, wenn ein Eoncept der Hypotheken bücher ausgenommen, und dies vorher den Betheiligten vorgclegt würde. Es gibt eine Menge dieser einzutragenden Rechte, die von den Besitzern gar nicht in Anspruch genommen werden; trägt man nun in das Hypothekenbuch in seiner Reinschrift zu gleich auch dieseRechte mit ein,so werden dadurch erstaunlicheUe belstande entstehen. Staatsminister v. Könne ritz: Es ist§. 225 vorgeschrie ben, daß Concepte gefertigt werden sollen, und der Richter legt das jedesmalige Eoncept hernach dem Grundstücksbesitzer zur An- erkenntniß vor. Macht dieser Einwendung, sagt er, daß er die Hypothek gelöscht habe, und hat er sogar Quittung darüber, so wird die Hypothek sofort cassirt und nicht mit eingetragen. Sagt der Grundstücksbesitzer, sie sei erloschen, er könne aber keine Quit tung beibringen, so kann er mit Andern zugleich auf Edictalien antragen, um sie zu beseitigen; will er dies nicht, und die Zeit
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