Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §. 224 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: §. 225. Vorlegung des Entwurf» an die Grundstücksbesitzer. Ist das Folium des Grundstücks in allen drei Rubriken voll ständig entworfen, so hat die Grund- und Hypothekenbehörde diesen Entwurf dem Besitzer (§§. 217,218) zum Anerkenntniß vorzulegen. Präsident v. Haase: N'mmt die Kammer §. 225 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: §. 226. Zu diesem Behuf erläßt die Grund-und Hypothekenbehörde an den Besitzer eine schriftliche Aufforderung, binnen einer acht wöchentlichen Frist den für ihn zur Einsicht bereit liegenden Ent wurf des Foliums seines Grundstücks entweder anzuerkennen, oder seine etwaigen Erinnerungen und Einwendungen dagegen vorzubringen, unter der Verwarnung, daß außerdem der Ent wurf für anerkannt und der Besitzer seiner Einwendungen für verlustig zu achten. Insofern Besitzer am Orte anwesend oder sonst ohne Weitläusigkeit zu erlangen sind, kann auch eine münd liche Bedeutung zum Protokoll die Stelle jener schriftlichen Auf forderung vertreten. Die Deputation bemerkt: Zu §. 226. Auf die Bemerkung der Deputation, daß die hier gedachte achtwöchentliche Frist gewiß nur von wenigen Grundstücksbesitzern zur Einsicht in das Folium ihrer Grundstücke werde benutzt wer den, und daß daher dem Richter zur Pflicht gemacht werden möge, auch Abschriften daraus auf Verlangen an die Bethcilig- ten zu verabfolgen, erklärten die Herren Commissarien, es solle dieser Ansicht durch Aufnahme einer ihr entsprechenden Bestim mung in der Ausführungsverordnung genügt werden, weshalb die Deputation die §. unverändert der Zustimmung der Kammer empfiehlt. Präsident v. Häase: N'mmt die Kammer §. 226 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: §.227. Werden vom Besitzer binnen der achtwöchentlichen Frist,(tz, 226) Einwendungen, vorgebracht, so hat die Grund- undHyporhekenbehörde selbige zu erörtern, und, je nachdem sie gegründet oder ungegründet befunden werden, entweder den Entwurf des Foliums darnach zu berichtigen, oder den Besitzer mit Bescheidung zu versehen. Präsident O. Haase: Nimmt die Kammer §. 227 an? Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: §. 228. Widerspricht insonderheit der Besitzer der Eintragung einer in den Entwurf des Foliums aufgenommenen hypotheka rischen Schuld, oder einer dinglichen Last oder einer Dispo sitionsbeschränkung, unter der Behauptung, daß dieselbe nicht begründet, oder daß sie weggefallen sei, ohne doch solches sofort darthun zu können, so ist er mit dieser Behauptung zur rechtlichen Ausführung zu verweisen (§. 128), daneben aber sein Wider spruch im Grund- und Hypothekenbuch bei Eintragung des be strittenen Gegenstandes mit zu bemerken. Diese Bemerkung im Grund- und Hypothekenbuch hat die Wirkung einer Protestation (§§. 23, 24) und sichert kn Bezie hung auf ungelöschte alte Hypotheken dem Besitzer den Gebrauch des Edictalverfahrens nach den Bestimmungen des Mandats, die Edictalcitationen außerhalb des coacursus crellitorum betref fend, vom 19. November 1779, ohne daß die unter Widerspruch des Besitzers geschehene Eintragung in das Grund- und.Hypo thekenbuch (§. 121) demselben entgegensteht. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §. 228 an? — EinstimmigJa. Referent Abg. Braun: §. 229. Oeffentlicher Aufruf. Sind sämmtliche Grundstücksfolien, aus denen das Grund- und Hypothekenbuch eines Orts (§§. 150— 152) bestehen soll, nach vorstehenden Bestimmungen zur Einschreibung in das Grund- und Hypothekenbuch beziehendlkch durch das Anerkennt niß der Besitzer (§§.226,227) vorbereitet, so hat die Grund- und Hypothekenbehörde solches, und daß der Entwurf des Grund-und Hypothekenbuchs für Alle, die daran ein Interesse haben, zur Einsicht bereit liege, mittelst einer nach Vorschrift des Gesetzes, einige Abänderungen im Proceßverfahren betreffend, vom27.October 1834, Nr.Ill., zu erlassenden Bekanntmachung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und dabei Alle, welche gegen den Inhalt dieses Grund- und Hypothekenbuchs, oder wegen ihnen an Grundstücken des Orts zustehender dinglichen Rechte Etwas einzuwenden haben möchten, aufzufordern, diese Einwendungen binnen einer Frist von sechs Monaten bei der Grund- und Hypo- thekenbehörde anzuzeigen, unter der Verwarnung, daß sie außer dem solcher Einwendungen dergestalt verlustig gehen würden, daß denselben gegen dritte Besitzer und andere Realberechtigte, welche als solche in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen werden würden, keinerlei Wirkung beizulegen sei. Die Motive sagen zu §. 229: Ein öffentlicher Aufruf in der hier bemerkten Maße erscheint nützlich und selbst nothwend'g, indem er zur Befestigung des Grund- und Hypothekenbuchs gehört. Man würde sich bei Unterlassung eines solchen öffentlichen Aufrufs niemals ganz sicher auf das Grund- und Hypothekenbuch, namentlich was den Umfang der Grundstückscomplexe betrifft, verlassen können
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder