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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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'weckt, so würde das diesem Zwecke ganz entgegen sein, der Neal- credit würde dadurch nur leiden, es würden eine Menge Eigen- thumsbeschränkungen, eine Menge dingliche Verpflichtungen, die gegenwärtig nicht vorhanden sind, und in Folge dessen auch der Realcredit des betreffenden Grundstücks höher ist, wieder erweckt und mit diesem Wiederaufwachen der Realcredit des Grund und Bodens geschmälert und beeinträchtigt werden. Deshalb legt die Deputation, namentlich in Hinsicht auf die nur angedeuteten Verhältnisse, einen sehr großen Werth auf die Gewährung dieses Antrags, und ich glaube, man kann sich auch dafür verwenden, wenn man berücksichtigt, daß die Deputation nicht einen Zeit punkt ohne Weiteres hingestellt wiss. n will, von welchem an die amt liche Ermittelung alter dinglichen Rechte unterbleiben soll. Viel mehr sagt sie ausdrücklich: die hohe Staatsregierung wolle einen Z itpunkt festsetzen, über welchen hinaus die amtliche Ermittelung solcher Rechte unterbleiben soll, insofern sich nicht über das Vor handensein dieser Rechte eine jüngere Nachricht vorsindet. Ich gebe zu und trete der Ansicht des Herrn Staatsnnmsters bei, daß manche Hypotheken 100 und mehr Jahre auf einem Grund stück haften; allein wenn der vorgcfchlagene Zusatz ausgenommen wird, so ist es unmöglich, daß bei diesen Umstanden eine Ge fährdung materieller Interessen zu fürchten sei, wenn auch die Hypotheken 100 Jahre alt wären, sofern nämlich aus spatem Urkunden, die nach dem Entstehen der Hypotheken ausgenommen worden, sich Nachrichten von dem Vorhandensein derselben auf- sinden. D.shalb, wenn man den Antrag in seiner Ganzheit be rücksichtigt, muß die Deputation annehmen, daß er nicht nur unbedenklich, sondern auch von großem Nutzen, ja sogar in ge wisser Hinsicht unerläßlich sei. Staatsminister v. Könneritzr Das Ministerium ist mit der Ansicht des Herrn Referenten vollkommen einverstanden, es kann auch dem Ministers Nichts daran liegen, liegt auch nicht in der Absicht des gegenwärtigen Gesetzes, den Behörden überflüssige Mühe zu machen, oder längst vergessene Rechte wieder auf.eben zu lassen. Daher wird das Ministerium diesem Anträge sehr gern gmügen, nur wird es sich nicht gerade mit einem Jahre be stimmen lassen. Man würde den Zeitpunkt zurück bald zu weit, bald zu nahe stellen. Denn es kann sehr möglich sein, daß in dem einen Falle es sehr weit zurückgestellt werden muß, währe d man in einem anderen einen viel kürzeren Zeitraum wird stellen können. Abg. Jani: Ich habe nur noch eine kleine Erinnerung ge gen eine Stelle der §. zu machen, wodurch ich zu dem M ßver- ständniß verleitct worden bin, als ob die Grund- und Hypotheken bücher selbst den Interessenten erst zu Erinnerungen vo^gelegt werden sollten. Es steht nämlich hier: „es habe die Grund- und Hypothekenbehörde Alle, welche gegen den Inhalt dieses Grund-undHypothekenbuchs Etwas cinzuwenden haben möchten, aufzufordern, ihre Einwendungen anzuzcigen." Hier ist also von dem Grund- und Hypothekenbuche selbst die Rede, ungeachtet sich die Aufforderung blos auf den Entwurf beziehen soll. Ich wollte mir also die Anfrage e lauben, cb es nicht deut sicher wäre, wenn es hieße: „Inhalt dieses Entwurfes" statt „die ses Grund- und Hypolhekenbuches". Königl. Ccmmissar Hänel: Ich glaube kaum, daß dies nothig wäre; denn es steht gleich im Eingänge, daß der Entwurf vorgelegt werden soll. Materiell ist es das Grund - und Hypo thekenbuch, was zur Einsicht vorliegt, nur formell ist es noch nicht das Grund- nnd Hypothekenbuch, sondern erst der Entwurf, cs. hat noch nicht die äußere G stakt des Grund - und Hypotheken buchs, es ist noch nicht das Buch, in welches die Hypotheken lin- einge'chrieben werden, sobald man durch den öffentlichen Aufruf gesich-rt ist, daß keine Einwendung mehr kommen kann; aber man kann es doch immer das Grund- und Hypothekenbuch nennen. Abg. Jani: Insofern der königl. Herr Commissar damit einverstanden ist, daß es formell noch nicht das Hypothekenbuch ist, gebe ich mich zufrieden. t Staatsminister v. Könneritz: Es steht ausdrücklich in der §.: „daß der Entwurf des Grund- und Hyp.theftnbuchs für Alle, die daran ein Interesse heben, zur Einsicht bereit l ege". Es ist also nur von dem Entwürfe die Rede. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §. 229 an? — Einstimmig Ja. Präsident V. Haase: Nimmt die Kammer ferner den von der Deputation dazu beoorworteten Zusatz der ersten Kammer an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: §. 230. Trüge es sich bei einer oder der andern Grund- und Hypo thekenbehörde zu, daß die Vollendung eines einzelnen Fo.iums oder einiger weniger einzelnen Folien durch besonders schwierige oder umständliche Ermittelungen und Erörterungen verzögert würde, wahrend alle übrigen Grundstücksfvlien zur Einschreibung in das Grund- und Hypothekenbuch vollständig vorbereitet wären, so kann mit Genehmigung oder auf Anordnung der Oberbehörde (tz. 203) der öffentliche Aufruf über das Grund- und Hypothekenbuch des Ortes unerwartet der Vollendung jenes einzelnen Foliums oder jener einiger Folien und mit Ausnahme derselben erlassen werden, und ist dann in Ansehung dieser letztem späterhin zu wiederholen. Präsident 0. Haase: Nimmt die Kammer §. 230an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: §. 231. Erfolgen auf den öffentlichen Aufruf (§. 229) binnen dcr
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