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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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jedoch, daß, wenn dieser Fall eintreten sollte, die Gerichtsinhaber sich veranlaßt sehen möchten, zu erklären, daß, wenn sie für die An legung der Hypothekenbücher bedeutende pecuniäre Opfer bringen sollten, sie.es vorziehen würden, ihre Gerichtsbarkeit an den Staat abzugeben. Es würde mithin das Gesetz indirect zur Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit führen, eine Folge, die doch un möglich dabei beabsichtigt worden sein kann, und die mit dem We sen des Gesetzes keineswegs in nothwendiger Verbindung steht. Die Frage, ob die Abgabe der Patrimonialgerichte für das all gemeine Wohl gut und räthlich ist, ist weitläufig schon erörtert worden. Sie hier bei dieser Gelegenheit entscheiden zu wollen, oder zu ihrer Entscheidung auf indirectem Wege beitragen zu wol len, kann unmöglich weder in der Absicht der geehrten Kammer, noch in der Absicht der hohen Staatsregierung liegen. Vor ausgesetzt also, daß dies wohl eine nothwendige Folge fein könnte, so scheint es mir doch gegen die Verwaltung der Patrimonialge richte — der städtischen so gut, als der ländlichen — eine große Härte aussprechen zu wollen, wenn man sagt: Ihr sollt und müßt alle diese Arbeiten machen und den Aufwand davon haben, ohne auf Entschädigung Anspruch machen zu können. Denn ich setze dabei voraus, daß der Gerichtsinhaber, wenn die Patri-. monkalrichter an solchen recurriren, sagen wird: Nein, das kann ichnichtgewähren,dawerdeichmeineGerichteabgeben. Alsowird es zur Folge haben, daß die. Gerichtsverwalter, um ihre Stelle nicht zu verlieren, alle Arbeiten unentgeltlich und auf ihre Kosten machen werden. Ob dies nun billig, ob es eine gerechte Anforderung ist, die die Gesetzgebung an.diese durch angestrengte Thätigkeit in der neuern Zeit doch wohl hochverdienten Männer machen kann, möchte ich mir nicht zu bejahen erlauben. Ich mache noch darauf aufmerksam, daß ohnehin-mit dem Gesetze jedenfalls auch eine Verminderung der gewöhnlichen Einnahme verbunden sein wird und daß es also nicht allein eine augenblickliche Anstrengung, einen momentanen Aufwand, sondern auch eine allgemeine Verringerung der Einnahme dieser Männer zur Folge haben wird. Ich zähle mich zu den Mitgliedern der Kammer, die für alle Verminderungen der Staatsausgaben, wenn es irgend möglich ist, stimmen, al lein in diesem Falle finde ich es doch gerecht und billig, dem An träge der ersten Deputation beizustimmen. Stellv. Abg. Gehe: Der ge.htte Abg. v. d. Planitz hat geäußert, daß die Frage wegen Abgabe der Patrimonialgerichts barkeit hierbei nicht in Erwägung kommen dürfe, daß sie voll kommen unabhängig entschieden werden müsse. Dies gebe ich zu, jedoch ich erblicke in der Maßregel, welche die geehrte Depu tation vorschlägt, eine offenbare Unterstützung zu Gunsten der Fortdauer her Patrimonialgerichtsbarkeit, eine Unterstützung, welche den Inhabern von Patrimonialgerichten gewährt wird. Wenn wir uns auf dem Standpunkte der vollkommenen Unpar teilichkeit erhalten wollen, so werden wir auch nicht diese baare Unterstützung gewähren dürfen. Ich kann nicht einsehen, warum die Steuerpflichtigen und diejenigen, welche die Personal- und Gewerbstmer und die Grundsteuer auszubringen haben, diese Entschädigung bezahlen müssen, die nur den Inhabern der Pa trimonialgerichtsbarkeiten zu Gute kommt. Wenn der Abgeord nete meinte, daß die Gerichtsdircctoren durch die Ueberbürdung unbezahlter Arbeiten Verlust haben würden, so ist das meine An sicht nicht. Diese verdienten Männer müssen auf Entschädigung rechnen können, nur muß diese von den Inhabern der Gerichte vergütet werden. Auch ist zu glauben, der Realcredit wird durch die neue Hypothekenordnung wachsen, und die Umschrei bungen werden mit der Zeit um so häufiger stattsinden, und die Umsätze um so größer werden. Dadurch wird für die Zukunft eine bessere Einnahme von Gebühren eintreten, und das wird auch wieder Etwas gutmachen. Abg. p. Zezschwitz: Es ist hier nicht der Ort, sich über den mehren oder mindern Werth der Patrimonialgerichtsbarkeit zu verbreiten. Der geehrte Abgeordnete Sachße hat schon dar auf hingewiesen, wie schwer die Versagung der von der ersten Kammer und von unserer geehrten Deputation beantragten Ver gütung von 10 Ngr. pro tolio aus Staatscassen diejenigen Städte, welche Municipalgerichte haben, treffen würde. Bei den Patrimonralgerichten auf dem Lande würde die Versagung dieser Vergütung hauptsächlich die Patrimonialge- richtsverwalter treffen. Denn wenn ein Patrimonialgerichts- verwalter wegen der durch das vorliegende Gesetz ihm erwachsen den vermehrten Arbeit eine besondere Remuneration verlangte, welche dem betreffenden Patrimvnialgerichts'mhaber zu hoch schiene, so wäre cs dem Letzteren unbenommen, entweder dem Patrimonialgerichtsverwalter zu kündigen und sich nach einem andern Patrimonialgerichtsverwalter umzuthun, welcher für diese Arbeitsvermehrung keine, oder doch eine mindere Remuneration beanspruchte, — wiewohl ich bemerke, daß ich an einem solchen Verfahren eben kein Wohlgefallen finden würde, -— oder seine Patrimonialgerichtsbarkeit an den Staat abzutreten. Zn beiden Fällen würde der Patrimonialgerichtsverwalter die betreffende Gerichtsverwaltung verlieren. Es ist also hauptsächlich eine Billigkeit für die Patrimonialgerichtsverwalter, welche die fragliche, von unserer geehrten Deputation bevorwor- tete Vergütung empfiehlt. Abg. Lzschucke: Ich bin kein Freund der Patrimonial gerichte, und sehne mich nach dem Tage, an welchem dieselben fallen werden; ich wünsche aber nicht, daß sie hinterrücks, gemor det werden. Das scheint mir aber der Fall, wenn wir das De putationsgutachten nicht annehmkn. Es ist zwar gesagt wor den, wer das Recht hat, möge auch die Last haben; das ist schön gesagt, beweist aber hier Nichts, da ja diejenigen, die das Recht der Patrimonialgerichtsbarkeit haben, dieses Recht und mit ihm die Last abgeben können. Werden nun die Patrimonialgerichte an den Staat abgegeben, so werden wir, wie die Erfahrung lehrt, mehr Kosten auf den Staat bringen, als diese 33,000 Lhlr. betragen werden. Außerdem scheint cs mir doch auch eine zu große Belästigung für diejenigen zu sein, welche die Patrimonialgerichtsbarkeit haben, sowohl für die Rittergüter, als
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