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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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für die Städtegemeknden. Wer trägt denn die Kosten bei den Aemtern? Der Staat. Wer trägt zur Staatstasse bei? Die Steuerpflichtigen. Gehören aber die Rittergüter und die Städte nicht auch zu den Steuerpflichtigen? und müssen sie sonach nicht doppelt beitragen zu den Kosten, die bei den königl. Gerichten, und zu denen, die bei ihren Gerichten erwachsen? Ist gesagt wor den, daß der Fall noch nicht dagewesen sei, daß die Gemeinden oder Patrimonialgerichte eine Entschädigung wegen der durch neue Gesetze entstehenden Beschwerden erhalten hätten, so gebe ich das nicht-zu, ich erinnere nur an Einführung-des Brand- cassengefttzes; damals wurde den Betheiligten aus der Brand- casse zu Errichtung des neuen Katasters ebenfalls eine Entschä digung gewährt. Ich werde mit dem Deputationsgutachten stimmen. Abg. Puschel: Ich schließe mich dem ganz an, was soeben der Abg. Tzschucke vorgebracht hat. Ich würde es in der That als ein der Ständeversammlung ganz unwürdiges Verfahren halten, wenn sie indirecte Mittel anwenden wollte, um ein In stitut zum Falle zu bringen. Zch erlaube mir aber noch beson ders darauf aufmerksam zu, machen, daß es sich ja keineswegs um perpetuirliche Belastung der Staatscasse handelt, sondern nur um eine vorübergehende; sie kommt einmal vor, aber nicht wieder. Abg. Schwabe: Es ist von dem Abgeordneten, der soeben gesprochen hat, in Erwähnung gebracht worden, daß es ein sehr unwürdiges Benehmen der Kammer sein würde, wenn sie auf indirektem Wege die Patrimonialgerichte zu untergraben suchen wollte. Solchen Ausdrücken und untcrgelegten Absichten muß ich aber auf das Bestimmteste widersprechen; wenigstens bei mir, und ich habe das Zutrauen zu allen denjenigen geehrten Mitglie dern der Kammer, die sich in gleichem Sinne erklärt haben, ist kein Gedanke daran gewesen, sondern nur an die Gerechtigkeit der Sache. Nun kann zwar Jemandem eine andere Ansicht und Ueber- zeugung beiwohnen, nur muß sie durch andere Grundsätze unter stützt werden. Abg. Blüh er: Ich kann unmöglich glauben, daß in einer Angelegenheit, wie die gegenwärtige, welche weniger Privatintsr- effen, als das öffentliche Interesse betrifft, die auf die Beförderung des Realcredits so einflußreich ist, und die man als Nationalsache betrachten muß, die Patrimonialgerichte allein das Opfer sein sol len. Die geehrte Kammer hat in diesem Saal sehr oft Rücksich ten der Billigkeit genommen, und ich glaube, daß sie sie hier um so mehr nehmen wird, als diese Sache mit großen und außeror dentlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Staatsminister v. Könneritz: Daß die erste Einführung der Grund - und Hypothekenbücher, die Errichtung derselben den Gerichten eine sehr große Mühe verursacht, ist gewiß. Es könnte die Frage sein, ob und wem man die Kosten dafür ansinnen soll. In einem benachbarten Staate hat man diese mindestens zum Lheil denJnteressentennachgewissenBauschsummen angesonnen, den Grundstücksbesitzern und auch den hypothekarischen Gläubi gern. Es hat dies aber einen unangenehmen Eindruck gemacht. Es konnte aber auch die Regierung keinen rechtlichen Grund auf finden, den Interessenten eine solcheAbgabe, oder die Entrichtung solcher Kosten anzusinnen, weil sie nicht einen unmittelbaren und augenblicklichen Gewinn davon haben. Wer gestern bestehen worden ist und den Lehnschein erhalten hat, was erhält er für ein mehres Recht, daß morgen sein Besitztitel ins Hypothekenbuch eingetragen wird? Wer gestern vom Gericht eine Consensurkunde erhalten hat! was erlangt er für ein besseres Recht, wenn morgen seine Consensurkunde in das Hypothekenbuch eingetragen wird? Er wird sagen: „Das Gericht muß mir das ohnedies gewähren, ein mehres Recht, als ich bisher habe, verlange ich nicht". In an deren Staaten hat man den Grundstücksbesitzern mindestens einen kleinen Verlag angesonnen, auch das fand die Regierung nicht angemessen. Könnte nun weiter die Frage entstehen, wer die Kosten tragen sollte, so kann die Regierung den Ansichten der Herren nicht entgegentreten, und es ist auch die Ansicht des Mi nistern gewesen, daß sich ein Rechtsgrund, warum den Patrimr- nialgerichlen eine Entschädigung aus Staatskassen zu gewähren, durchaus nicht auffinden läßt. Eine gewisse Billigkeit konnte aber auch das Ministerium nicht verkennen; denn es ist gewiß, daß diese Einrichtung hauptsächlich dadurch hervorgerufen wird, daß die Grundsteuer neu regulirt worden ist, und die neuen Steuerkataster auf andern Principien beruhen, als früher. Es wird die Maßregel hauptsächlich dadurch nothwendig, daß man die Pertinentialität und die Complexe zu Sicherstellung der hy pothekarischen Gläubiger feststcllen muß. Es hat daher auch die Regierung eine Billigkeit insoweit nicht verkannt, als daS Ministerium selbst vorgeschlagen hat, daß man den Geri'chtsver- waltern zu Minderung des Verlags mit den nöthigen Hülfsmit- teln an die Hand gehe, namentlich die Abschriften der Flurbücher unentgeltlich gebe, die Bekanntmachung in öffentlichen Zeitungen kostenfrei inserirt werde, und endlich, daß ihnen das schematisirte Papier zu den Büchern selbst unentgeltlich geliefert werde. Will die Kammer die Billigkeit noch weiter ausdehnen, ihnen noch für jedes Folium eine gewisse Gebühr einmal für immer festsetzen, so ist das den Ständen zu überlassen. Für unbillig kann es die Regierung in keinem Falle erklären, und zumal wenn es ein fester Satz ist und die Summe nicht höher gestellt wird. In der That wird auch dies immer nur dazu dienen, die Verläge in Etwas zu vermindern. Es wurde von einer Seite bemerkt, daß der Aufwand, der der Staatscasse hierdurch erwächst, am Ende dem Grundstücksbesitzer zur Last fallen würde. Nun ich glaube, man darf und kann bei dem Staatsbudjet, wenn eine Summe bewilligt wird, weder darnach fragen, noch bestimmen, auf welche Classe von Contribuenten sie falle? Das Budjet wird im Ganzen regulirt, und cs kann ebenso gut der Fall eintreten, daß, wie im vorigen Jahre, ein Termin der Gewerb steuer erlas sen wird; aber man kann doch nicht bei jeder zu bewilligenden
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