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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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'len nicht. ES ist sehr richtig, bei den Städten tritt das Verhält- niß nicht ein, insofern die städtischen Beamten nicht auf Wider ruf und Kündigung angestellt sind. Es wird die städtische Be hörde zur Ordnung des Hypothekenbuchs entweder mehr Leute an stellen müssen, oder es müssen diejenigen, welche dabei beschäftigt sind, besser salarirt werden. Die Hauptsache ist bei derPatrimo- nialgerichtspsiege der damit verbundene Aufwand. Da werden Sie es noch schlimmer machen, wenn Sie die kleine Beihülfe nicht geben. Ich wünsche, daß die Inhaber der Patrimonialgerichte doch endlich zu der Ueberzeugung gelangen mögen, es liege nicht nur im Interesse des Staates, sondern auch in ihrem eigenen und dem Interesse ihrerGerichtseingescssencn, diePatrimonialge- richte aufhören zu lassen; aber ich halte es der Würde der Staats regierung und der Stande nicht angemessen, den Argwohn auf sich zu laden, als ob sie auf indirektem Wege auf Vernichtung des Instituts hinarbeiteten. Abg. Georgi (aus Mylau): Alles, was bis jetzt vorge bracht worden ist, kann mich von meiner Meinung nicht abbrin gen. Zuvörderst muß ich mich entschieden verwahren gegen die untergelegten falschen Motive. Man hat denen, welche gegen dasDeputationsgutachten gesprochen haben, unwürdige Beweg gründe, ja Mordgcdanken untergeschoben. Ich für meine Person bin davon weit entfernt. Ich bin aber auch der Meinung, die Patrimonialgerichte haben bis jetzt ein so zähes Leben gezeigt, daß sie auch diesen Stoß noch glücklich überstehen werden. Was nun die Höhe des erforderlichen Postulats anlangt, so ist es uns schon unter den Händen so ziemlich gewachsen. Anfangs war nur die Rede von 33,000 Lhlrn. Jetzt sind schon 66,000 Lhlr. in Frage, und ich glaube, das reicht auch noch nicht. Rechnen Sie nun hinzu, daß wir 60,000 Thlr. zu den Hypothekenbüchcrn bereits bewilligt haben, so haben Sie schon das hübsche Sümm chen von 126,000 Thalern. Es wird aber auch dabei nicht blei ben. Man sagt, man müsse nicht auf die Grundsteuer Hinweisen, sie sek eine feste Abgabe. Bei einer Bewilligung aber, meine Herren, die nicht als nothwendig, sondern höchstens als billig uns empfohlen wird, muß man vorzugsweise auf die Abgaben Hinweisen, welche subsidiarisch zu den Staatsbedürfnissen bestimmt sind; das sind die direkten Steuern. Habe ich früher gesagt: Grundsteuer — so bitte ich um Verzeihung; ich habe allerdings beide Zweige der direkten Besteuerung, die Grund-, Gewerb- und Personalsteuer, gemeint. Daß aber bei letzterer den Städten Nichts zu Gute geht, darüber werden Alle einverstanden sein. Ich glaube ferner, vorzugsweise die direkten Steuern werden nicht eins stehende Abgabe sein, sondern sich nach der Höhe des Aus- gabebudjets bemessen. Daher muß man bei einer Bewilligung, wie sie hier verlangt wird, vor Allem auf diese Steuern Hinweisen. Ich verwahre mich nochmals dagegen, daß ich bei meiner Ableh nung des D putationsgutachtens den Patrimonialgerichten indi rekt habe zu nahe treten wollen. Ich wünsche nur das Princip, welches wir bisher befolgt haben, auch ferner festgehalten zu sehen, wünsche nicht, daß die Behörden, welche den Nutzen haben, aus Staatskassen entschädigt werden für etwas größere Mühwaltung, die ihnen hier oder da durch die Gesetzgebung aufgelegt wird. Die Staatskasse würde damit nach und nach auf eine Weise belästigt werden, die wir nicht rechtfertigen könnten. Ich werde bei mei nem frühem Gutachten bleiben. Abg. Todt: Obschon ich ein großer Freund und Verehrer der Patrimonialgerichte gleichfalls nicht bin, und dieses während der drei letzten Landtage bei verschiedenen Gelegenheiten zu erken nen gegeben habe; obschon ich auch nicht eben wünsche, daß die Staatskasse nnnöthkgerweise belastet werde, und dieses gleichfalls öfter nicht nur ausgesprochen, sondern auch durch meine Abstim mungen gezeigt habe; obwohl ich ferner, wenn ich vielleicht zu nächst meine eigne Gemeinde im Auge haben wollte, bei dieser Frage nicht bctheiligt bin, indem sie die Gerichtsbarkeit an den Staat abgegeben hat; obwohl ich bekennen muß, daß es mir schwer geworden ist, mich dem Dcputationsgutachtm anzuschlie ßen, und dies auch in der Deputation ausg sprochen habe; ob wohl ich deshalb auch den Vorbehalt mir gestellt habe, nach Be finden in der Kammer wieder davon abgchcn zu dürfen; und ob wohl ich endlich den Drohungen kein so großes Gewicht beilege, auf welche der Abg. Klien Bezug genommen hat, selbst wenn sie in der andern Kammer vorkämen, so muß ich doch dem Deputa tionsgutachten, wie ich nachträglich ausdrücklich aussprcchen will, mich anschließen, und thue dies aus folgenden Gründen, welche ich nur kurz noch angeben will. Es könnten nur drei Personen oder Korporationen in Frage kommen, welche die Last, die dieses Gesetz verursachen wird, zu tragen, oder die Beihülfe, durchweiche die Last gemildert werden soll, zu bekommen hätten: entweder die Inhaber der Gerichtsbarkeit, oder die Verwalter der Gerichte, oder die Grundbesitzer, also diejenigen, deren Eigenthum in die Grund - und Hyporhckenbücher eingetragen werden soll. Ware es ganz gewiß, daß der Aufwand die Patrimonialgerichtsinhaber träfe/so würde ich die Bedenken, welche ich gegen das Deputa tionsgutachten gehabt hake, um so leichter aufgegebcn haben, als ich es ganz in der Ordnung finde, daß diejenigen, welche den Vortheil haben, auch die Last tragen. Ich sehe aber voraus, daß die Inhaber der Gerichte diese Last nicht wirklich tragen wer den. Es wird in sehr seltenen Fällen den Inhabern der Patri- monialgerichte cinfallen, den Patrimonialgerichtsverwaltern eine besondere Vergütung für die Einführung der Hypothekenordnüng zu gewähren, wenn nicht vielleicht ausdrückliche Contracte vor liegen. Es werden vielmehr die Inhaber der G.'richtsbarkeit entweder mit Abgabe derselben an den Staat oder mit Entlas sung der Gerichtsverwalter drohen, wenn der Gerichtsverwalter eine Vergütung beanspruchen will. In beiden Fällen befreit sich der Gerichtsinhaber von der Last, welche ihm das Gesetz über weist. Kommt also nun zunächst nur der Verwalter der Ge richtsbarkeit in Frage, so sehe ich fürwahr nicht ab, warum die se m die Last aufgebürdet werden soll. Er hat bei Einführung der Hypothekenordnung kein Interesse, kein anderes Interesse we nigstens, als daß in das Hypolhckengcschaft größere Ordnung
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