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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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gebracht wird, also lediglich in geschäftlicher Beziehung. Im Uebrigen hat nur derjenige ein Interesse hierbei, dessen Eigen- thum betheiligt ist, also der Grundbesitzer. Weit begründeter also, als man dem Verwalter der Gerichte die Last zumuthen kann, würde man sie dem Grundbesitzer zumuthen müssen, zu dessen Vortheil die neue Ordnung derDinge hergestellt werden soll. Ich frage aber: welchen Unterschied macht es, wenn die Staatskasse die Vergütung leistet, ob der Grundstücksbesitzer direct und dann weit mehr bezahlt, oder mittelbar durch die Staatscasse? Im erstem Falle würde er eine größere Zahlung zu leisten haben, im letzteren übertragen sämmtliche Steuerpflichtige, auch die Nicht-Grundstücksbesitzer die Abgabe mit. Diese Gründe haben mich bestimmt, obwohl ich anfangs zweifelhaft war, dem Depu tationsgutachten mich anzuschließen. Abg. v. d. Planitz: Es hat mein geehrter College aus der zweiten Deputation nochmals auf das finanzielle Bedenken hin gewiesen, welches die Annahme des Gutachtens der ersten Depu tation zur Folge haben lvürde. Ich kann denselben allerdings keineswegs vollständig widerlegen; allein ich muß doch nochmals darauf aufmerksam machen, daß, hätte auch die Annahme der §., wie sie im Gesetz enthalten ist, die Folge, daß ein großer Thcil der Patrimonialgerichte in die Hände des Staats überginge, dennoch keineswegs eine Ersparniß, wenn man der Ansicht des Abg. Georgi folgt, erlangt, im Gegentheil derStaatscasse eine weit grö ßere Belastung zu Theil würde. Ich weise nur darauf hin, welche Summen in neuerer Zeit bei der gegenwärtigen und bei der letzten Bewilligung bei dem Bauetat für das Departement des hohen Justizministerii bewilligt worden sind, und bitte nur in Erwägung zu ziehen, wie wenig Gerichte bis jetzt an den Staat übergegangen sind, um der Kammer nur einigermaßen eine Andeutung von der Höhe zu geben, welche Summen eigentlich erfordert werden, soll ten sämmtliche Gerichte auf den Staat übergehen. Ich glaube, daß dann jedenfalls eine zehnmal größere Ausgabe erfordert werden wird, als diejenige ist, um welche es sich jetzt handelt. Abg. Georgi (aus Mylau): Sollen in Folge der Ableh nung des Depulationsgutachtens eine größere Abtretung der Gerichte an den Staat erfolgen, so müßte man sich das wohl übel oder böse gefallen lassen. Ich sehe allerdings die Ge richtsbarkeit lieber in den Händen des Staats, und in diesem Falle würde wohl auch die Kammer ihre Zustimmung zu dem etwas größeren Aufwande geben. Stellv. Abg. Kasten: Ich bin Patrimonialgerichts- verwalter und auch Rittergutsbesitzer. Es könnte eigennützig erscheinen, wenn ich mich für Annahme des Deputationsgutach tens verwenden wollte. Es ist aber dem nicht so. Ich werde keine bittern Thränen weinen, wenn die gebotene Süßigkeit, wie sie ein Abgeordneter zu nennen beliebte, nicht gewährt wird. Ich muß aber aussprechen, daß es der Billigkeit gemäß ist, daß das Gutachten der Deputation angenomm n wird, und entgegne den Abgeordneten, welche gegen das Deputatkonsgutachten gespro chen haben, daß die Patrimonialgerichtsinhaber den größten Lheil der Steuern geben, sie also auch zur fraglichen Vergütung das Meiste werden beitragen müssen. Abg. Schwabe: Es ist von dem letzten Sprecher ange führt worden, daß die Patrimonialgerichtsinhaber den größten Theil der Steuern zu geben hätten. Davon ist mir denn doch Nichts bewußt. Eigentlich wollte ich nur dem Abg. v. d. Pla nitz entgegentreten, der uns gleichsam dadurch zu seiner Meinung hinüberzuziehen versucht, daß er die Kosten für den Staat sich vermehren sieht, wenn viele Patrimonialgerichtsinhaber dadurch zur Abtretung veranlaßt würden. Nun nach dem, was wir heute in der Kammer wiederholt gehört haben, ist uns ja ohnedem der baldige Fall der Patrimonialgerichte in Aussicht gestellt, und da mit auch die vermehrten Unkosten für den Staat; doch dann wäre aber jedenfalls das, was wir jetzt ausgäben, weggeworfen. Stellv. Abg. v. Abendroth:Dsr Abgeordnete aus Mylau hat vorzüglich als Ursache, weshalb er gegen den Antrag, der De putation stimmen werde, auf den Grundsatz hingedeutct, wer den Nutzen habe, müsse auch die Lasten tragen. Ich weiß nicht, ob der geehrte Abgeordnete Patrimonialgerichtsinhaber ist; wäre dies der Fall, dann würde er auch die Erfahrung gemacht haben, daß die Besitzer der Gerichte einen Nutzen daraus nicht ziehen können. Ich wenigstens habe einen materiellen Vortheil in den letzten 15 Jahren nicht gewonnen. Die wenigen Strafgelder, welche abfallen, werden durch die Untersuchungskosten zehnmal compensirt. Kann man nun aber nur ein Ehren recht darin finden, so wird auch die Billigkeit zu rechtfertigen sein, wenn der Staat bei Einführung der Hypothekenbücher einen kleinen Beitrag zu den Kosten gewährt. Ueberdics möchte auch von dem geehrten Abgeordneten ein materieller Nutzen für die Patri- monialgerichtsinhaber nicht nachzuweisen sein, und es scheint da her der Hauptgrund wegzufallen, welcher ihn veranlaßt, gegen den Beitrag von 10 Ngr. zu stimmen. Abg. Georgi (aus Mylau): Eine solche Nachweisung wird mir die Kammer erlassen. Die Patrimonialgerichtsinhaber ha ben zeither den Nutzen dieses Rechts für sie hinreichend zu wür digen gewußt. Es wird mciner Nachweisung dazu nicht be dürfen. Abg. Jank: Ich bin bei der Sache nicht betheiligt und werde es künftig um so weniger sein, als ich nächstens meine Gerichte an den Staat abtreten werde. Ich muß aber doch sagen, daß die Grund- und Hypothekenbücher den Grundstücksbesitzern insofern zu großem Nutzen gereichen werden, als jedenfalls die Uebergänge des Eigenthums und die Verpfandungen künftig weit geringere Kosten verursachen werden, als jetzt. Ich mache nur aufmerksam auf die Menge der Reinschriften und Copialicn, auf die Einträge in die Consens-und Gerichtshandelsbücher, auf
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