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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 110. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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d'e beantragte Vergütung nur als Beihülfe Or die Arbeit^ welche den Gerichten durch Ausstellung der Grund- und Hypothcken- bücher entsteht, angesehen und gewährt werden soll." Ich hab« zu fragen, ob Jemand über diesen Antrag noch sprechen wolle, widrig'nfalls würde ich zur Fragstellung übergehen. Will die Kammer diese Voraussetzung in der ständischen Schrift aus sprechen? — Wnd einhellig bejaht. Referent Abg. Braun: §241. Die Kosten der Commission für Einrichtung der Grund- und Hypothekenbücher sollen aus der Staatscasse übertragen werden. Es ist dabei Nichts zu bemerken. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer diese §. an?— Wird einstimmig angenommen. Referent Abg. Braun: §. 242. Ebenso sind die auf die erste Anlegung der Grund- und Hypothekenbücher bezüglichen Verhandlungen von der Stempel abgabe befreit. Auch hierzu findet sich keine Erinnerung. Präsident 0. Haase: Nimmt die Kammer §. 242 an?— Einhellig Ja. Referent Abg. Braun: §243. Die Gebühren- und Stempelfreiheit der Verhandlungen wegen Anlegung der Grund- und Hypothekenbücher (§§. 240, 242) erstreckt sich nicht auf Handlungen, welche zwar bei Ge legenheit der Anlegung der Grund- und Hypothekenbücher vor kommen, aber nicht mit derselben unmittelbar Zusammenhän gen und durch sie allein veranlaßt werden, sondern auch ohne selbige früher oder später nöthig sein würden, wie z. B. Berich tigungen noch unberichtigter Besitztitel, Hypothekencaffation, Edictalladungen behufs der Löschung alter Hypotheken und der gleichen mehr. Auch hierzu ist Nichts erinnert. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §. 243 an? — AllgemeinJa. Referent Abg. Braun: §.244. Wenn ferner von Grundstücksbesitzern (§.227) oder in Folge erlassenen öffentlichen Aufrufs (§. 229) von andern Personen Einwendungen g"gen den Entwurf des Grund- und Hypotheken buchs vorgebracht werden, welche sich bei den deshalb angestellten Erörterungen als ungegründet oder unerheblich ausweisen, so sollen auf Anordnung der Commission für Einrichtung der Grund- und Hypothekenbücher, zu Bezahlung der durch diese Erörterungen verursachten Kosten, diejenigen, welche solche durch ihre Einwendungen veranlaßt haben, angehalten werden. Der Bericht sagt: Zu §. 244. Es lassen sich Fälle denken, wo, ungeachtet daß die erhebenen Einwendungen sich entweder als unbegründet, oder als unerheb lich ausweisen, es dennoch eine Härte sein würde, wenn die Cem- mission die Urheber dieser Einwendungen zu Bezahlung der Kosten anhaltcn müßte und sollte; deswegen schlägt man vor, das Wort : „sollen" auf der fünften Zeile mit „können" zu vertauschen und empfiehlt mit dieser Veränderung die §. zur Annahme. Präsident v. Haase: Die Deputation schlägt uns vor, die §. anzunehmen wit der kleinen Veränderung, daß in der fünf ten Zeile der §. das Wort „sollen" in das Wort „können" ver wandelt werde. Nimmt die Kammer diese §. in der bemerkten Maße an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: §. 245. Transitorische Bestimmung. Bis das Grund- und Hypothe kenbuch eines Orts, beziehendlich das einzelne Grundstücksfolium im Grund- und Hypothekenbuch völlig (§. 232) völlig zu Stande gekommen ist, sind die vorfallenden Bcsitzveränderungen, Hypo thekenbestellungen, Cessionen, Löschungen u. si w. in der zeit- herigen Form und nach den zeitherigen gesetzlichen Vorschriften zu behandeln. Es ist Nichts dazu bemerkt. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §. 245 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg Braun: §.246. Aufhebung des Bisherigen. Alle bisherige, den ausdrücklichen Vorschriften dieses Gesetzes, oder den Grundsätzen desselben entgegenlaufende allgemeine und besondere Bestimmungen sind aufgehoben. Auch hierzu findet sich keine Bemerkung. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §. 246 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: §.247. Vollziehung des Gesetzes. Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes beauf tragt. Dasselbe wird den Zeitpunkt, wenn das Gesetz oder einzelne Bestimmungen in Wirksamkeit treten sollen, sowie nachBeflnden den Zeitraum, innerhalb dessen die Anlegung der Grund- und Hypothekenbüchcr im ganzen Lande zu Stande gebracht sein muß, festsetzen, und auch Zweifel, die bei der Ausführung des Gesetzes entstehen, entscheiden. Solche Entscheidungen sind, insoweit sie nicht blos Ord nungsbestimmungen betreffen, durch das Gesetz- und Verord nungsblatt bekannt zu machen, und dienen auch zur Norm in andern Fällen, bis eine Abänderung durch Gesetz erfolgt. Der Bericht sagt: Zu §. 247. Da die in der §. vorbehaltene Entscheidung des Justizmini- sterii laut commissarischer Erklärung lediglich die formellen Vor schriften des Gesetzes, die zur Ausführung desselben gehörigen
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