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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 110. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Fragen betreffen, in keiner Weise aber das materielle Recht der Parteien bestimmen wird und soll, so trägt die Deputation kein Bedenken, diese §. der Zustimmung der Kammer unverändert zu empfehlen. Präsident v. Haase: Ich ekwarte, ob Jemand in Bezug auf§. 217 eine Bem rkung zu machen hat? Abg. Klien: An das hohe Justizministerium habe ich den Wunsch zu richten, daß den Gerichtsbehörden eine längere Zeit dabei gelassen werden möchte. Ich finde mich dazu bewogen durch eine Stelle in den Motiven zu dem G setze unter 8, wo S. 141 gesagt ist, daß bis zum Entwurf des Grund- und Hy pothekenbuches mehre Monate Zeit nöthig werden würden. Es könnte aber wohl kommen, und ich zweifle nicht daran, daß diese Zeit n'cht immer auslangen wird, ich wünsche allerdings, daß <s nicht so streng genommen werden möchte, wenn es anderer Geschäfte wegen nicht möglich wäre, zum Ziele zu gelangen. Staatsminister v. Könneritz: Der Wunsch des geehrten Abgeordneten ist durch die Natur der Sache begründet; denn allerdings ist die Regierung davon überzeugt, daß es nicht mög lich sei, daß das Werk in so kurzer Zeit beendigt werden könnte. Es können an einzelnen Orten wohl Jahre vergehen, ehe man zu den Grund- und Hypothekenbüchern gelangt, und wenn die Behörden nur überhaupt Fleiß zeigen, wird das Ministerium gern die nölhige Nachsicht gewähren. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer ß. 247 an ? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: Es bleibt nun übrig, daß die De putation ihr Gutachten über §. 97 und die damit in Verbindung stehende Z. 115 abgibt, nachdem gegen die erstere Z. Seiten eines Abgeordneten Einwendung erhoben und dazu ein Amen dement gegeben worden war. Es hat nämlich der geeh te Abg. Klien bei Z. 97 den von der Deputation vorgeschlagenen Zusatz Nicht ausreichend gefunden, und hat seinerseits folgende Fassung desselben in Antrag gebracht: „Dieser Anspruch findet jedoch im Falle der tz. 94 nicht stalt, bei solchen Zahlungen, welche mit der Bestimmung, daß mit Eintritt der ganzen oder theilweiscn Zah lung die Löschung der Hypothek erfolgen müsse, in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen worden sind." Wie der An- Iragstellerbemerkt,haben denselbenzu seinem Amendement nament lich zwei Gründe bestimmt. Der erste war der: cs würde durch die Fassung der Deputation der Fall nicht getroffen, wenn die letzte terminliche Zahlung es sei, welche eben gelöscht werden solle. Der zweite Grund war der: es könnten auch Falle Vorkommen, wo nicht blos terminliche Zahlungen in Frage «wären, und rück sichtlich derer die in Rede gestellte Beschränkung stattfinden solle, sondern es seien auch die Falle zu treffen, wo die Löschung voll ständiger Zahlungen stipulirt worden sei. Die Deputation har nebenbei noch eine veränderte Fassung von Seiten der Regierung^ erhalten, welche so lautet: „Dieser-Anspruch findet jedoch im Falle der tz. 94 nicht statt, wenn bei Eintragung der Forderung in das Grund - und Hypothekenbuch zugleich festgesetzt worden ist, daß die Zahlung nach und nach in bestimmten Terminen cr- II. lw. folgen und wegen des Gezahlten die Hypothek gelöscht werden soll, vielmehr erlöscht solchenfalls die Hypothek in Ansehung jeder geleisteten Zahlung, bei welcher ein -Lheil der Forderung noch ungetilgt übr'g geblieben ist." Die Deputation hat beide Fas sungen ihrer Berathung unterworfen, und hat sich für Annahme der Fassung der hohen Staatsregierung bestimmen zu müssen ge glaubt. Durch diese Fassung wird erst der Fall getroffen, w l- chen der geehrte Abg. Klien im Auge gehabt hat, wenn nämlich cs sich um die letzte terminliche Zahlung handelt; was aber den andern Fall anlangt, den der Abgeordnete berücksichtigt wissen wollte, so glaubt die Deputation insoweit das Eintretungsrecht der tz. 94 nicht beschränken zu dürfen, und zwar deshalb nicht, w.il das Eintretungsrecht jedenfalls eine Begünstigung des Schuldners ist, und als solche der Beschränkung kaum unterwor fen werden darf, welche öfters blos gefordert wird durch die Harte des Gläubigers. Deshalb rathet die Deputation der Kam mer an, den Zusatz, welchen sie beantragt hat, bei ß. 97 in der von mir vorgetragenen Fassung der hohen Staatsregierung.an zunehmen. Abg. Klien: Es ist nach der Fassung, welcher auch die geehrte Deputation beigetreten ist, meine Absicht noch nicht er reicht, insofern ich glaubte, daß das, was in dem Zusatze vom Termine g-sagt ist, überhaupt auf ganze Zahlungen sich beziehen könnte. Selbst nach der kommissarischen Fassung, wenn von Terminen darin die Rede ist, scheint es mir, als ob man immer noch den Fall vor Augen gehabt hatte, daß der Gläubiger, wenn er terminliche Zahlungen zu empfangen hat, und derjenige, wel cher einen Vertrag abgeschlossen hat, eine und dieselbe Person ist. Aber ich habe schon früher Beispiels gegeben.und angedeutet, daß es auch noch andere Fälle geben könne. Sehen Sie den Fall, A. hat ein Capital von 1000 Thaler, B. hat ein Capital von 1500 Thaler. Die Sache geht eine Zeitlang in Ordnung fort, es ist noch keine Bestimmung darüber getroffen, wie es werden soll mit dem Eintritte, aber der Schuldner befindet sich, obgleich er durch A. nicht gedrängt wird, wegen anderer chirographarischer Gläubiger in Verlegenheit, und wünscht ein anderes Capital zu seinem Arrangement aufzunehmen. Könnte er es durch Eintritt bewirken, so wü de das Bedenken des Referenten damit überein stimmen, der Eintr'tt würde nicht behindert werden, aber cs fin det sich Niemand, der so einer ten will; dennoch wird es in Ver einigung aller Parteien geschehen. A. erbietet sich, zu Arrange ment des Schuldenw ssens die Summe herzugeben. Dies geschieht, nachdem die Gläubiger zum Verhör gefordert worden sind, und sie vereinigen sich mit dem-Schuldner, daß die Hypothek sub A. gelöscht werden soll, wenn sie späterhin bezahlt wird. B. ist auch damit zufrieden, weil er einsieht, daß er durch dieSubhasta- tion Nichts gewinnen kann, und entsagt alsodemAblösungsrechte, welcher Fall sich auch auf §. 95 beziehen wird- Bon meinem Anträge kann ich daher nicht abgehen. Referent Abz. Braun: Die Deputation kann nicht gru ben, daß durch einen spätem Vertrag die Rechte und Bestim mungen einer bereits eingetragenen Forderung geändert und limitirt werden könnten, es würde dies der Ordnung des Hypo- 1*
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