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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 110. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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jhekenbuches Eintrag thun. Wenn einmal eine Hypothek ein getragen werden ist, unbedingt, ohne die Bestimmung, die der Abgeordnete im Auge hat, so kann später nach Jahren nicht noch über diesen Eintrag eine Bestimmung getroffen werden, die so beschränkender Natur ist, wie sie der verehrte Abgeordnete im Auge hat. Ich glaube, man würde dadurch dem Schuldner schaden, dem Gläubiger aber nichts nützen, wenigstens in vielen Fällen nicht. Denn wenn der Schuldner nicht zahlt und die erste Hypothek wird eingcklagt, so kann dann ein Anderer das Einlösungsrecht nach §. 95 ausüben. Abg. Klien: Ich muß dem geehrten Referenten entgeg nen, daß dies mir in dem gegebenen Beispiele nicht möglich ist. Bon Eintragung kann nicht die Rede sein, wenn Be de sich ver einigt haben. Das Bedenken, daß es mit der Fassung des Hy- poth kenbuchs nicht vereinbar wäre, kann ich nicht theilen, denn es bleibt isich gleich; ein Eintrag unter späterer Nummer muß allerdings geschehen, und dies trifft sich häufig, daß der frühcrn Nummer noch besondere Bedingungen in einer spätem Nummer hinzugesetzt werden. Staatsminister v. Könneritz: Der Abgeordnete hat sich einen ganz singulären Fall gedacht, der aber durch die Fassung allein nicht einmal getroffen wird. Nach seiner Fassung würde selbst dann wenn ein hypothekarischer Gläubiger gar kein In teresse mehr hätte, warum ein Anderer nicht eintreten dürfe, der Eintritt und dieCession verweigert werden können. Dies würde dem schon angenommenen Satze widersprechen, wonach auch die Stipulation, daß keine Hypothek weiter auf ein Grundstück ge bracht werden solle, in Widerspruch steht. Nachträglich kann übrigens ein solcher Zusatz nicht in das Hypothekenbuch eingetra gen werden; denn die inmittelst eingetragenen haben aus dem Gesetz das Eintrittsrecht, was ihnen durch einen spätem Zusatz nicht geschmälert werden darf. Abg. Klien: Ich muß mir zur Entgegnung Folgendes er lauben. Se. Excellenz haben b merkt, daß mein Amendement auf diejenigen Fälle nicht paßte, wo mehre Gläubiger wären, allein ich habe allerdings ein anderes Beispiel gewählt. Anstatt daß ichA. mit B. gestellt habe, so würde, wenn A. undB. m t C. sich mit dem Schuldner vereinigt haben, dann dies Beispiel auch auf das Amendement passen. Referent Abg. Braun: Ich habe dem Abgeordneten noch mals sein Amendement vorzrchalken; es lautet: „Dieser Anspruch findet jedoch im Falle der § 94 nicht statt bei solchen Zahlungen, welche mit der Bestimmung, daß mit Eintritt der ganzen oder theilweisen Zahlung die Löschung der Hypothek erfolgm müsse, in das Grund - und Hypothekenbuch eingetragen worden sind." Zahlungen ist unrichtig, denn es müßte heißen, „Forderungen", wie der Abg. v. Zesschwitz ir der letzten Sitzung bemerkte; ich wll mit Erlaubniß des Abgeordnet n setzen „Forderungen". Würde der Abgeordnete den von ihm angedeuteten Fall zu treffen wün schen, so müßte er sein Amendement verändern; denn nach den deutlichen Worten der von ihm gegebenen Fassung zeigt sich, daß der von ihm vorg-schlagene Zusatz blos Anwendung leiden kann in dem Falle, wenn bei Eintragung der Forderung sogleich die fragliche Beschränkung beigefügt worden ist. Abg. Klien: Ich bi te um Entschuldigung. Ich finde dies in meinem Anträge gar nicht; denn in der Forderung und dem Einträge ist eben der Eintrag gemeint, wenn beim ersten Beispiel der Gläubiger suk C. eintreten soll und beim zweiten der A. mit seinen spätern 1,500 Lhlrn. ReferentAbg.Braun: Es ist aber doch ganz natürlich, daß, wenn eine Bedingung einer unter 1 stehenden Forderung A. beigefügt werden soll, dann auch diese Bedingung dieser For derung sogleich beigefügt werden muß, und nicht erst der Forde rung unter 3. Außerdem würde die ganze Oekonomie des Hypo thekenbuchs leiden. Abg. Klien: Nochmals muß ich in Erwägung zu ziehen bitten, daß in der Classe I. A. hier gar nicht bcth iligt erscheint, sondern der sud A. hat blos Interesse als Gläubiger in Classe III. Uebrigens werde ich nun weiter Nichts in der Sache sprechen. Präsident v. Haase: Meine-Herren! die Lage der Sache ist diese: Die Deputation hatte in ihrem Berichte S-750 ff. der Kammer anempfohlen, die 97. §. in einer von ihr, der Depu tation, veränderten Fassung und mit einem Zusatz anzunehmen. Diese Fassung der §. enthält der Bericht S. 751 und 752 und auch der beantragte Zusatz ist auf der Seite 752 zu lesen (siehe Nr. 108 der Witthcilungen Seite 2577). Dabei hat sie erwähnt, daß auch von der erst n Kammer schon ein Zusatz zu dieser h. beschlossen worden, dm sie, die Deputation, zwar im Princip, aber nicht durchaus billige, weil solcher die Fälle der h§. 94 und 95 nicht unterscheide, es jedoch nothwendig sei und die von ihr, der Deputation, veränderte Fassung jenes Zusatzes der ersten Kammer hervorgcrufen habe. Hinsichtlich dieses Zu satzes der Deputation hatte nun der Abg. Klien in einer frühem Sitzung ein Amendement gestellt, das den von der Deputctivn vorgeschlagenen Zusatz anderweit abände.te. Das Klien'sche Amendement lautete so: „Dieser Anspruch findet jedoch im Falle der §. 94 nicht statt bei solchen Zahlungen, welche mit der Be stimmung, daß mit Eintritt der ganzen oder theilweisen Zahlung die Löschung der Hypothek erfolgen müsse, in das Grund-und Hypothekenbuch eingetragen worden sind." Abg. Klien: Das Wort „Zahlungen" ist in „Forderungen" zu verwandeln. Präsident v. Haase: Das Wort „Zahlungen" ist später in „Forderungen" verwandelt word> n. Die Kammer beschloß, diese h. wegen des ron dem Abg. Klien amendirten Zusatzes aus zusetzen und noch einmal die Deputation mit der Berathung dar über zu beauftragen. Dies ist geschehen und die Deputation ist zu dem Resultate gekommen, daß sie uns anempsiehlt, die von ihr im Berichte beantragte Fassung der § 97 beizubehalten, jedech den Zusatz, den sie im Berichte vorschlug, in nachstehender Weise abzuändern, welche auch die Beistimmung der Herrn Regn rungS- commissarien erhalten hat. Es soll nämlich nach dem j tz'gen Gutachten der Deputa'ion der Z satz :u §. 97 so lauten: , Die ser Antrag findet jedoch im Falle der §. 94 nicht stat', wenn l^i Eintragung der Forderung in das Grund- und Hypothekenbuch
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