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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 110. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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löschen nach den angeführten gesetzlichen Bestimmungen oder aus einem andern gesetzlichen Grunde schon früher einlritt, erlöschen mir dem 18 . . Zu §. 1 sagt der Bericht: Diese §. enthalt das Princip des Gesetzes, die Aufhebung der zur Zeit noch bestehenden stillschweigenden Hypotheken und verdient, dem Auseinandergesetzren zur Folge, in dieser Beziehung Billigung und Annahme. Was ihre Fassung anlangt, so hat man dagegen — eine Erinnerung, die bei den §§. 3, 4, 5 wiederkehrt, — nur das zu bemerken, daß das Citat „flg." auf der zweiten und auf der fünften Zeile eine Ungewißheit darüber hinterläßt, welche von den folgen den §4- bestimmt der Aufhebung unterliegen sollen. Aus diesem Grunde schlagt man unter commissarischem Einverständniß vor: statt „flg." auf der zweiten Zeile „bis 12", und statt desselben Zeichens auf der fünften 'Zeile „bis 42" zu setzen, mit dieser Abänderung aber die §. anzunchmen. Präsident v. Haase: HatJemand bei §.I Etwas zu erinnern? Nimmt die Kammer die §. 1 in der von der Deputation em pfohlenen Maße und unter der im Bericht vorgeschlagenen Citat- veränderung an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: §2. Wäre jedoch noch vor dem 18 . . Concurs zu dem Vermögen des Schuldners eröffnet worden, so sind dergleichen stillschweigende Hypotheken in Ansehung des da durch begründeten Anspruchs auf vorzügliche Befriedigung aus der Concursmasse auch noch nach diesem Zeitpunkt zu berück sichtigen. ' Der Bericht sagt: ' Zu §. 2. In dieser Z. ist die Ausnahme von der Regel der §. 1 ent-, halten und ein Gleiches ausgesprochen, was in dem angeführtem Mandat vom 4. Juni 1829 §. 10 und in Z.40 des Gesetzes vorw 25. Januar 1836 angeordnel ist. Ist in diesen Gesetzen noch der Fall erwähnt und dem der Concurseröffnung gleichgestellt, wenn der Gläubiger seine Ansprüche gegen den Schuldner gericht lich geltend gemacht hat, so war dre Aufnahme dieses letzter^ Falles in das gegenwärtige Gesetz hier deswegen nichtnöthig, weil ein solcher Gläubiger die ihm für seine Forderung noch zustehcnde stillschweigende Hypothek bis zu der in dem vorliegenden Gesetz entwürfe festgesetzt werdenden Erlöschungsfrist emtragen lassen kann (vergl. tzß. 3 im zweiten Satze, 4,5). Die Z. wird der Kammer zur Annahme empfohlen. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §.2 an? — Einhellig Ja. Referent Abg. Braun: §.3. Es bewendet bei den Vorschriften des angeführten Mandats vom 4. Juni 1829, §. 14 flg. und des angeführten Gesetzes vom 25. Januar 1836, tz. 44 flg., wonach den dort benannten Gläu bigern im Concurse ein persönliches Vorzugsrecht vor den gemei nen Gläubigern zu Starten kommt. Nicht minder bewendet es bei den Vorschriften desselben Mandats vom 4. Juni 1829, §Z. 25 flg., 41. flg., 51 flg., 61 flg. und desselben Gesetzes vom 25. Januar 1836, ߧ. 55 flg., 69 flg., 79 flg., 89 flg., wonach das in beweglichen Sa chen bestehende Einbringen einer Ehefrau nach Höhe einer bestimmten Summe, sowie ein Cautionsquantum eines Vor munds, oder eines Vaters, oder eines Dieners, Verwalters oder Einnehmers in das Consensbuch eingetragen werden kann, und diese Eintragung von der Zeit an, zu welcher sie geschieht, die Kraft einer mit richterlichem Consens bestellten Hypothek har. Im Bericht heißt es: Zu §.3. Zuvörderst ist zu bemerken, daß der erste Satz der §. auch dann Geltung behält, wenn die Hypothekenordnung cingeführt ftin wird, wogegen der zweite Theil der §.,als transitorischer, sich nach der Einführung derselben erlediget, da sein Inhalt in §. 37 flg. des Hypothekengcsetzes ausgenommen ist. Hiernächst ist zu gedenken, daß die in der tz. enthaltenen Megäre „flg." weil von ihnen dasselbe galt, was zu §. 1 bemerkt worden ist, in Wegfall kommen müssen, und — womit auch die Herren Commiffarien einverstanden sind, — nebst den sämmt- lrchen angeführten tz§. des Mandats vom 4. Juni 1829 und des Gesetzes vom 25. Januar 1836 hier um so eher in Wegfall gebracht werden können, da die auf der dritten und siebenten Zeile befindlichen und mit dem Worte „wonach" beginnenden Sätze ebendas besagen, was die angezogenen §§. vorschreiben. Auf Grund dessen rächet man der Kammer: die Worte: „h. 14 flg." 44 flg." auf der zweiten und dritten Zeile, so wie die Wor.te: „§Z. 25 flg. 41 flg. 51 flg. 61 flg." auf der sechsten Zeile, ferner „§§. 55 flg. 69 flg. 79 flg. 89 flg." auf der siebenten Zeile auszu scheiden und hierauf die tz. anzuNehmen. Präsident V. Haase: Nimmt die Kammer § 3 mit der von der Deputation vorgeschlagenen V.ränderung an? — Ein- helligJa. ReftrentÄbg. Braun: 8- *. Nachstdem sind aber überhaupt alle diejenigen, denen jetzt noch eine stillschweigende Hypothek zukommt, welche nach 'ß.1 mit dem ...... 18 . . erlöschen würde, biszü diesem Lage berechtigt, ihre Forderungen, welche aber zu diesem Behuf in bestimmten Geldsummen ausgedrückt werden müssen, oder beziehendlich ein Cautionsquantum in das Consensbuch auf die Immobilien, welche ihnen dafür stillschweigend verpfän det sind, eintragen zu lassen, und gewährt sodann die erlangte Eintragung dem Gläubiger im Falle eines nachherigen Cvneur- ses ein Recht auf vorzügliche Befriedigung aus den Kaufgeldcrn des Grundstücks an derjenigen Stelle, an welcher er vermöge der mit dem . . . . 18 . . erlöschenden stillschweigen den Hypothek, wenn dieselbe noch bestünde, erweislich auf Be friedigung würde Anspruch machen können ; diese Wirkung der Eintragung in das Consensbuch dauert jedoch nicht über den jenigen Zeitpunkt hinaus, zu welchem die stillschweigende Hy pothek selbst, nach den Bestimmungen des Mandats vom4.Juni 1829, M. 4, 5, lO undches Gesetzes vom 25. Januar 1836, §§. 34,35,40 erloschen sein würde. Im Uebrigen gelten von dieser Eintragung in das Consens buch in Betreff dessen, was dabei zu beobachten ist, und in Be treff ihrer Wirkungen die Bestimmungen des Mandats vom
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