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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 110. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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wesenden, mit Ausnahme deS Abg. v. Thielau, durch 61 gegen I Stimme bejaht. Präsident v. Haase: Was den dritten Gesetzentwurf an langt, nämlich das Vorzugsrecht der rückständigen Abgaben im Concurse betreffend, so frage ich: Will die Kammer demselben ihre Zustimmung ertheilen, und zwar mit den von ihr dabei be schlossenen Abänderungen? Die Frage w'rd beim Namensaufruf mit 61 gegen 2 Stim men (Sachße und v. Thielau) bejaht und das Resultat der Ab stimmung durch Namensaufruf über die drei Gesetzentwürfe den wieder eintretenden königl. Commissarken bekannt gemacht. Präsident v. Haase: Ich habe der geehrten Kammer an zuzeigen , daß uns soeben aus der ersten Kammer ein all rhöch- st s Decret mitgetheilt worden ist, welches jetzt der Kammer be kannt gemacht werden wird., Secretair V. Schröder: Das allerhöchste Decret lautet so: Se. Königl. Majestät haben S i ch über die dermalige Lage der ständischen Geschäfte Vortrag erstatten lassen und dar aus die Ueberzeugung gewonnen, daß es möglich sein werde, die an die Ständeveisammlung gelangten Regierungsvorlagen in nerhalb der nächsten Wochen vollständig zur Erledigung zu bringen. Se. K ö n i g l. M a j e st ä t haben daher den Schluß des ge genwärtigen Landtags auf den 21. künftigen Monats zu bestim men geruht und erwarten, daß die noch rückständigen Erklärun gen spätestens bis zum 19. desselben Monats eingehen werden, um die darai f zu crtheilenden allerhöchsten Entschließungen, soweit thunlkch, noch im Landtagsabschied eröffnen zu können. Allerhöchstdieselben lassen den getreuen Standen hier von andurch Eröffnung tbun und bleiben denselben in Huld und Gnaden jeder Zeit wohl beigethan. Dresden, am 20. Juli 1843. Friedrich August. (1-. 8.) Lerobarä von 1äoäeokiu. Decret an die Stände, den Schluß des gegenwärtigen . Landtags betreffend. Präsident v. Haase: Wir gehen nun über auf den Ge genstand, welcher zunächst aufunserer heutigen Tagesordnung steht, nämlich auf den Vortrag des Berichts der ersten Deputa tion über den Gesetzentwurf, die Thilbarkcit des Grund und Bodens und die Anlegung neuer Nahrungen betreffend. Referent Secretair v. Schröder: Das allerhöchste Decret, den Entwurf eines Gesetzes über die Theilbarkeit des Grund und Bodens und die Anlegung neuer Nahrungen betref fend, lautet: Se. Königliche Majestät lassen den getreuen Stän den den Entwurf zu einem Gesetze über die Theilbarkeit des Grund und Bodens und die Anlegung neuer Nahrungen, nebst dazu gehörigen Motiven und sonstigen Unterlagen, andurch zu gehen und sehen der hierüber abzugebenden Erklärung in Huld und Gnaden, womit Sie denselben wohl beigethan bleiben, entgegen. Gegeben zu Dresden, den 17. Februar 1843. Friedrich August. Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. Der Bericht hierüber lautet in seinem allgemeinen^ Theile: Der vorliegende Gesetzentwurf ist laut der beigegebenen Mo- ! tive und des dem Berichte der ersten Kammer beigedrucktenAuf satzes unter (D durch die Wahrnehmung veranlaßt worden, daß in den letzten Jahren nicht allein die Zahl der gewöhnlichen Dis membrationsfälle sich sehr vermehrt hat, sondern daß auch in manchen Gegenden des Landes das Zerschlagen ganzer Güter in eine große Anzahl Parcellen, und so das sofortige Herabbringen der Stammgüter bis auf den gesetzlich gestatteten geringsten Um fang, immer öfter vorgekommen ist, und hat der Entwurf den Zweck, dieses Gebühren mit dem Grundeigenthume zu beschrän ken und resp. zu verhindern. . > Zuvörderst erlaubt sich die Deputation, hieran folgende i Bemerkungen zu knüpfen. > > In Sachsen hat man schon seit den frühesten Zeiten die ' Nothwendigkeit anerkannt, das Gebühren mit dem Grund und Boden und insbesondere dessen Zertheilung zu beaufsichtigen und zu beschranken, obwohl ursprünglich nur das Steuerinteresse des Staates die Veranlassung dazu gegeben hat, wie aus der ältesten vorhandenen Vorschrift —e Befehl vom 16. November 1637. 6. 1. H. S. 1423 klar hervorgeht. In den späteren Zeiten und namentlich in dem Generale vom 15. August 1766. 6. 6.1. 'I'. II. S.345 traten auch landespolizeiliche Gründe hinzu und lag ihnen die: Ansicht unter, daß die Theilung des größer» GrundeigenthumS in kleinere Parcellen in manchen Fällen recht nützlich und wün schenswert!) sei, daß sie aber, sobald sie zu weit getrieben werde, auch in der That dem Staatswohle gefährlich werden könne. ,, Das Maß aber, bis zu welchem die Theilung gestattet . werden dürfe, beruht freilich auf verschiedenen Ansichten und willkürlichen Bestimmungen. Das angezogene Generale von 1766 setzt ' für die geschlossenen Güter in den Erblanden fest, daß bei Hufen-oder starken Gutem ^Hufe des besten Landes, bei H Hufengütern Z Hufe dergleichen Landes und bei schwachen Gütern ein Acker oder Scheffel des besten Heimfeldes als consolidirt und von dem Hause unzertrennlich beibehalten werden solle, während das Mandat vom II. Januar 1823 für die Rittergüter in den Erblanden nur die Bestimmung enthält, daß die hier vorkommenden Ab trennungen genehmigt werden sollten, sobald sie ohne'Nach- theil für die Oekonomie des Hauptgutes erfolgen könnten. Was aber die Oberlausitz ' betrifft, so hat die Verordnung vom 25. Juli 1825 in Betreff der Rittergüter ausgesprochen, daß zu einer derartigen Dismembration zwar die Genehmigung der vorgesetzten Behörde erforderlich sei, es ist je doch ein Grund, aus dem diese Genehmigung versagt werden könne, nicht beigefügt, im Gegentheil ist darin die im Ferdinan-
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