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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 96. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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hen folgenden Jahren stattgefunden. Düs von denselben einberich- tete Resultat ging dahin, daß man sich über viele der streitigen Punkte bis auf Genehmigung vereinigt, andere aber, wo eine solche Vereinigung nicht zu erlangen gewesen, zur Verhandlung zwischen den Principalcommissarien ausgesetzt, dabei auch die als abgetreten anzusehenden Enclaven ermittelt und zumLheil eine symbolische Uebcrgabe derselben bewerkstelligt hat, ohne daß jedoch eine Realübergabe zur Zeit stattgefunden. Der Hauptstreitpunkt, welcher dabei offen geblieben, ist die Frage von der Enclavenqualität von Niederleutersdorf nebst Zu behör, welche Oestreich, der im wiener Frieden von 1809 erfolgten namentlich en Bezeichnung, ungeachtet, nicht anerkennen will, weil es seit 181.1 Ansprüche auf eimge Parcellen des königlich sächsi schen Gebietes erhoben hat- welche eine Contiguität jenes Districts mit Böhmen Herstellen sollen. Der Schriftwechsel dieses Differenzpunktes zwischen den beiderseitigen Principalcommissarien und auf diplomatischem Wege hat bis jetzt erfolglos fortgedauert; auch die seit dem Jahre 1841 gegenseitig erfolgten ausführlichen Deduktionen und Gegen- deductionen haben nicht zum Ziele geführt, und der sächsischer Seits geschehene Vorschlag, die Sache zur compromissarischen Entscheidung zu stellen, hat bisher bei dem östreichischen Hofe Nicht Eingang finden wollen; es beruhet vielmehr der Fortgang der Sache jetzt auf dem Versuch, ob die östreichischer Seits bean tragte Verhandlung derselben in Verbindung mit der Finalaus gleichung wegen des allgemeinen Grenzregulirungsgeschaftes durch persönlichen Zusammentritt der Principalcommissare zu einer hauptsächlichenVereinigung werde führen können; zur Vor nahme dieses Zusammentritts sieht man einer Eröffnung des öst reichischen Principalcommissars dermalen entgegen. Um dem dortseitigen Widerspruche mehrNachdruck zu geben, hat Oestreich nicht nur die Realübergabe der Enclave Schirgiswalde fortwährend abgelehnt und solche von dem Verzicht auf den dies seitigen Anspruch wegen Niederleutersdorf abhängig machen wol len, sondern auch wegen derjenigen sächsisch weigsdorfer Parcel- lett, welche durch unstreitiges böhmisches Gebiet von dem Zu sammenhänge mit Sachsen getrennt und, obwohl sonach in der Abtretung vom Jahre 1815 begriffen, doch zur Zeit noch in säch sischem Hoheitsbesitz sind und zumLheil nach einer commissarisch verabredeten Regulirung des Grenzlaufs auch wieder an Sachsen zurückfallen würden, solche Maßregeln für Belegung des Ver kehrs zwischen diesen Enklaven und dem Mutterlande mit Mauth abgaben getroffen, die, wenn sie auch, insoweit sie auf eine Gebahrung auf unstreitigem jenseitigen Gebiete sich beschränke^ in dem Territorialrechte begründet erscheinen können, doch eine harte Bedrückung für die betroffenen Untcrthanen enthalten und mit frühem dortseitigen Zusicherungen wegen der Freiheit jenes Verkehrs in Widerspruch stehen. Um diese Bedrückung zu beseitigen, hat man sächsischer Seits eine auf die gegenseitige Zollbehandlung der leutersdorfer und weigsdorfer Enclaven sich beziehende provisorische Vereini gung bei dem östreichischen Hofe in Antrag gebracht; es schien auch dieser Antrag insofern Eingang zu finden, als man sich mit der Vornahme einer desfallsigen commissarischen Verhandlung einverstand; als es aber den Commifsarien gelungen war, über ritt solches den Verhältnissen und der Billigkeit entsprechendes Provisorium sich zu vereinigen, hat demselben die östrcichische Behörde, ohne Angabe irgend eines Grundes, die Ratification verweigert. " - Durch die unerwartete Verweigerung der Ratification des commissarisch abgeschlossenen Zollprovisorii, vermöge welches für die sächsischen Exklaven WeigLdorf, Dörfel, Neuminckwitz und Friedreich nicht nur,, sondern auch für die böhmischen Encla ven Niederleutersdorf, Josephdorf und Neuwalde ganz freierVer- kehr mit den Mutterländern Sachsen und Böhmen bis zur defi nitiven Ausgleichung der Grenzverhaltnisse vermittelt worden sein würde, blieb die Lage der sächsischen Exclavenbewohner inWekgs- dorf rc. dieselbe, wie sie seit Errichtung des östreichischen Com- merzialamts inBöhmisch-Weigsdvrf— dem 1.August 1840— sich gestaltet hatte. Hiernach mußten alle aus dem Mutterlande Sachsen nach den Exklaven gehende Gegenstände, soweit über haupt deren Einlaß tarifmäßig und über ein Commerzialamt ge stattet ist, mit dem östreichischen Eingangszoll, und die aus den Exklaven hinausgehenden Artikel mit dem Ausgangszolle bei dem böhmisch weigsdorfer Commerzialamte versteuert werden; die sächsischen Exclaven wurden demnach hinsichtlich der öst reichischen Zollverhälrnisse ganz wie jenseitiges Inland behandelt. Diese Zollmaßregel traf vorzugsweise den größer» Theil der sächsischen Exclavenbewohner, die Lohnweber, die auf 400 Stühlen arbeiten, und es wäre nicht nur mit einem Male um den Gewerbs- und Nahrungszweig der zahlreichen Weberfami lien geschehen, sondern es wären auch im Gefolge der bedrohten Subsistenz lebensgefährliche Exccfse zu fürchten gewesen, hätte die diesseitige Regierung bei dem Drange der Umstände nicht zu einer Maßregel sich entschlossen, durch welche die ungestörte Fort setzung der Weberei zu erhalten war. Diese Maßregel bestand darin, daß der für baumwollene Garne zu entrichtende östrei- chische Eingangszoll, 15 Gulden vom Centner, sowie der beim Ausgange der daraus gefertigten Maaren zu entrichtende, übri gens ganz unbedeutende Ausgangszoll unter behusigen Controle- maßregeln aus Staatskassen zurückerstattet wurde. Eine solche ausnahmsweise Vergütung konnte, obschon sie nur als eine transitorische, durch gebieterische Umstände hervorge rufene zu betrachten ist, der diesseitigen Regierung nicht gleich gültig sein, und sie versuchte daher, um dieser Ausgabe sich so bald wie möglich zu entledigen, die österreichische Regierung mindestens dafür zu stimmen, daß sowohl bei Niederleutersdorf rc., als auch bei Weigsdorf rc. bis auf Weiteres von der gegenseitigen Zoller hebung abgestanden und der zu erhebende Zoll blvs annotirtwerde. Aber auch dieser Vermittelungsversuch scheiterte an den jenseits angenommenen Verwaltungsgrundsätzen. Es wird hier der Ort sein, kürzlich zu gedenken, in welcher Weise die böhmischen Enclaven Niederleutersdorf, Josephdorf und Neuwalde Sachsen gegenüber im Zolle behandelt werden. Es besteht nämlich zwar auch der Grundsatz, daß die aus dem Zollvereinsauslande nach den böhmischen Enclaven gehenden Gegenstände mit den tarifmäßigen Eingangszollsätzen zu verweh ten sind; auch unterliegen gewisse, aus den böhmischen Enclaven nach dem Vereinslande übergehende Erzeugnisse jener Enclaven einer Eingangsverzollung; der für den zuletzt erwähnten Verkehr zu beachtende Zolltarif ist aber keineswegs der Vereinszolltarif, sondern eine besondere, auf sehr billige Sätze gegründete Hebe rolle. . Dagegen bestehen bezüglich des Verkehrs aus dem Ver einsauslande, namentlich also auch aus Böhmen, nach den böh mischen Enclaven, und des dabei angenommenen Verwaltungs grundsatzes nicht unbeachtenswerthe Ausnahmen, wodurch zu gleich nachgewiesen werden kann, daß die böhmischen Enclaven diesseits eine mildere Zollbebandlung erfahren, als die sächsischen Exclaven jenseits. Namentlich unterliegt baumwollenes und leinenes Garn, das unter österreichischem Zollverschluß zum Verweben in die Enclaven Niederleutersdorf, Josephsdorf
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