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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 110. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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geäußert hat, daß die Ausnahme, die auf die Handelsgärtnerei sich beziehe, insofern sich leicht erledigen könne, als der erste Er werber die Absicht haben könne, Handelsgartnerei zu treiben, während der Nachfolger etwas Anderes mit dem Grundstück vornehme, so ist darauf zu entgegnen, daß, wie auch der Gesetz entwurf selbst anerkannt hat, die Anlegung von Fabriken sich nicht zurückdrangen lasse, und somit auch darauf Rücksicht ge nommen werden müßte. Um aber dem zu begegnen, daß nicht der Uebelstand, der daraus für einzelne Orte entstehen könnte, übergroß werde, hat man im zweiten Lheile des Gesetzes die Be stimmung getroffen, daß neue Nahrungen nicht ohne Feldbesitz gegründet werden sollen, damit nicht dadurch eine zu große An zahl von kleinen Nahrungen, welche den Communen belästigend werden könnten, entstehe. Was den Einwand in Bezug auf die Handelsgartnerei anlangt, so wird später noch darauf zurück zukommen sein. Ich bemerke nur vorläufig, daß, wenn sich auch nicht wohl vermeiden läßt, daß in einzelnen Fällen einmal eine Acnderung in Bezug auf die Benutzung der Grundstücke eintritt, dies doch in der fraglichen Beziehung nicht zu präsumi- ren ist, wenigstens nicht nach den Bestimmungen, welche der Gesetzentwurf vorgeschlagen hat, da hiernach die Handels gärtnerei nur an dem Orte den Grund zur Dismembration ab geben soll, wo sie bereits besteht, indem es hier nur ausnahms weise vorkommen wird, daß die Nutzungsart eine Verände-' rung erfahrt. Wenn er sich endlich im Allgemeinen gegen das Gesetz erklärt und statt dessen den Vorschlag gemacht hat, daß eine Bestimmung, welche der Zerschlagung der Güter Seiten der Speculanten entgegentn'tt, gesetzlich festgestellt werbe, so muß ich darauf aufmerksam machen, daß, abgesehen davon, daß reiche Besitzer von Gütern sie zerschlagen, eine zweckmäßige Be stimmung, die der Zerschlagung der Güter an sich allein entgegen treten soll, sehr schwierig ist, während die Bestimmungen, wie sie der Gesetzvorschlag enthält, cs von selbst unmöglich machen, daß eine Zerschlagung der Güter vorkommen kann. Will man das Zerschlagen der Güter gesetzlich verhindern, so kann man das auf eine doppelte Weise versuchen. Man kann die directe Bestim mung treffen, daß Güter nicht zerschlagen werden sollen. Dies setzt aber voraus, daß man den Begriff der Zerschlagung der Güter näher bestimmt, und dies ist sehr schwierig. Will man sie aber auf indirecte Weise zu verhindern suchen, so daß man das Dismembriren binnen einer gewissen Zeit vom Erwerbe des! Grundstücks an verbietet oder beschränkt, und dasselbe vielleicht erst nach Verlauf von 3 — 5 Jahren freigibt, so kann eine solche Bestimmung sehr leicht umgangen werden. Es.wird dies leicht dazu führen, daß man durch Vereinigungen, die man trifft, öder sonst den Zweck des Gesetzes zu umgehen sucht. Auch ist nicht unberücksichtigt zu lassen, daß durch eine Bestimmung der Art auch derjenige verhindert wird, frei über seinen Grund und Boden zu disponiren, der an ein Zerschlagen des-Gutes nicht denkt, wenn jeder Erwerber sein Gut erst 3 Jahre besessen haben soll, ehe er Etwas abtrennen darf. Ueberdies verhindert eine solche Bestimmung die allmälige Verkleinerung der Güter nicht. Ich muß daher im Allgemeinen bemerken, daß ich durch Alles das, was gegen den Gesetzentwurf bemerklich gemacht worden ist, die Gründe, welche demselben unterliegen, nicht für beseitigt er achten kann. -- Abg. v. Thielau: Der königliche Herr Commissar hat die Ansichten, die ich ausgesprochen habe, bekämpft, und ich habe es der KaMmer zu überlassen, mit welchem Erfolge; ich muß mir aber gestatten, einige Gegenbemerkungen zu machen, und da Nie mand bisher außer mir und dem Abg. Scholze im Allgemeinen gesprochen hat, so glaube ich, daß die Kammer noch nicht zu sehr ermüdet sein wird, um noch einige Worte über diesen Gegenstand zu hören. Der königliche Herr Commissar meinte, vor allen- Dingen müsse man wissen, welchen Zweck man erreichen wolle, und dann auch die geeigneten Mittel wählen. Ich glaube nicht, meine Herren, daß man mir den Vorwurf machen kann, als wäre ich über meinen Zweck nicht im Klaren. Ich bin über meinen Zweck und über die Mittel, denselben zu erreichen, voll kommen im Klaren; ich will die Dispositionsfreiheit dem Eigen- thümer bewahren, so viel als irgend möglich, und will Nichts weiter verhindern, als die Zerschlagung auf Spekulation, eine Zerschlagung, wobei die Absicht keine andere ist, als einen Ge winn zu machen, der nicht einmal dem Verkäufer, sondern nur den Speculanten zu Gute geht, und wobei auf das Bedürfniß nach Zerkleinerung gar nicht Rücksicht genommen wird. Ob dies schwierig sei oder nicht, das will ich zurZeit dahingestellt sein lassen. Ich halte, meine Herren, selbst eine Beschränkung, wie sie z. B. der königliche Herr Commissar anführt, daß dem Besitzer nur gestattet werde, nach einem Besitze von drei oder mehr Jahren Abtrennungen vornehmen zu dürfen, oder daß Jemand in einem Jahre so und so viel anLand veräußern dürfe, immer noch nicht so nachtheilig, als eine Beschränkung der Dispositionsfreiheit dem Regierungsvorschlage gemäß. Zwar steht es in der Hand der hohen Staatsregierung und der Kammer, jeden Augenblick eine Aenderung des Gesetzes zu treffen, aber welcher Schwierigkeit eine solche Abänderung unterliegt, brauche ich nicht zu beweisen. Ich bin einmal der Meinung, daß man die Freiheit, über das Eigcnthum zu gebahren, unnöthigerweise nicht beschränken soll. Es fragt sich hier nicht allein: was ist der Zweck des Gesetzes? sondern, ist der Nothstand wirklich so groß, daß das Eigenthums- recht auf solche Weise beschränkt werden müsse? Daß, meine Herren, sich die Parcellirung vermehrt hat, wird von mir in kei ner Art abgeleugnet. Aber was geht daraus hervor ? wie mir scheint, ein Bedürfniß nach neuen Wohnplätzen; denn Niemand kann Land verkaufen, wenn es Niemand kauft. Finden sich Käu fer, meine Herren, so ist das Bedürfniß vorhanden. Ist nun gegen das Gesetz zuvörderst zu erinnern, daß es weiter geht, als es nothwendig ist, so muß man auch nicht unbemerkt lassen, daß es eine Beschränkung einführt, die nur eine einzige Classe von Staatsbürgern trifft, nämlich den ländlichen Grundbesitzer. Der Herr Commissar meint, daß solche Opfer jeder Staatsbürger bringen müsse. Dies zur Zeit zugestanden, so gesteht doch der Herr Commissar dadurch zu, daß es ein Opfer sek. Wenn aber, meine Herren, der Abbau auf dem Lande beschränkt wird, so fragt es sich doch: ist wirklich der Abbau auch
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