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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 110. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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einer sorgfältigen Prüfung unterliege. Ich erlaube mir daher den Antrag zu stellen, daß der Antrag des Abg. v. Thielau noch- mals der ersten Deputation überwiesen werde. Ich glaube, daß dadurch der Dorther! erreicht würde, 1) daß wir von der Depu tation, welche sich schon jetzt mit diesem Gegenstand beschäftigt hat, ein aus ruhiger Prüfung hervorgegangenes Gutachten erhalten könnten; es wird auch 2) dadurch jedem einzelnen Kammermit- ' gliede Zeit gelassen, den Antrag reiflich zu überlegen, wozu ich den gegenwärtigen Moment nicht für ausreichend halte, und 3) würde auch der hohen Staatsregierung Gelegenheit gegeben, die Sache in Erwägung zu ziehen, und wenn sie nicht ganz ent schieden sich gegen den Lhielau'schen Antrag erklärt, denselben doch vielleicht etwas zu erweitern und zu verbessern. Ich wenig stens, meine Herren, würde es beklagen, wenn wir mit einer zu raschen Annahme des Antrags der Erlassung des Gesetzes in den Weg treten, es dahin brächten, daß in dieser wichtigen Sache, in der nach meiner UeberzeuguNg'durchaus Etwas auf diesem Landtage geschehen muß, Nichts gethan würde. Ich bitte daher den Herrn Präsidenten, die Kammer zu fragen, ob sie meine Meinung theilt, und ob es der Wunsch derselben ist, daß der v. Lhielau'sche Antrag, bevor er wieder berathen wird und zur Abstimmung gelangt, erst noch der ersten Deputation über geben werde. Präsident 0. Haase: Ich muß bemerken, daß sich noch mehre Sprecher gemeldet haben, und es zweckmäßig sein dürfte, erst noch deren Ansichten zu hören; ich halte dafür, daß es jetzt noch nicht an der Zeit sei, die Frage auf diesen Antrag zu stellen. Referent Secretair 0. Schröder: Ich könnte in Bezug auf die Aeußerung des Herrn Abg. v. d. Planitz und des Herrn Abg. v. Thielau, welche beide wünschen, daß der v. Lhielau'sche Antrag der Deputation nochmals zur Erwägung übergeben werden möchte, denselben nicht beistimmen; denn die De putation könnte auf diesen Antrag auch weiter Nichts thun, als was sie schon früher bei der Berathung des Gesetzentwurfs ge than hat. Es sind in der Deputation mehre Vorschläge zur Sprache gekommen und geprüft worden, indem man allerdings auch in der Deputation sich bemühte, einen Ausweg zu finden, um wo möglich die Beschränkungen nicht eintreten zu lassen, welche der Gesetzentwurf beabsichtigt. Allein gegen jeden Vor schlag, und auch gegen den, den jetzt der Herr Abg. v. Lhielau gestellt hat, sind wichtige entgegenstehende Bedenken nicht zu verkennen gewesen. Um das zu beweisen, will ich mir einige Bemerkungen über den Antrag selbst erlauben. Der Abg. v. , Lhielau wünscht, es sollen Dismembrationsgesuche nicht geneh migt werden, wenn eine Parcellirung eines Guts- cSmplcxes nach einom im Voraus bestimmten Plane und auf einmal sseschvhen soll. Hier muß nun gefragt werden: was heißt denn Parcelliruug eines Com- plexes? Die Parcellirung eines Complexes findet statt, wenn der Complex z. B. 30 Acker enthält, 2 Acker aber abgetkennt werden. Eine derartige Parcellirung wird der Herr Antrag steller aber wohl nicht verstanden haben, und dies beweist, daß der Antrag nicht genau ist , und sich nicht dazu eignet, eine §. des Gesetzes zu bilden.- Es soll ferner eine solche Parcellirung nicht genehmigt werden , wenn sie nach einem bestimmten Plane vor sich geht. Nun, da muß ich fragen, wer weiß es denn, ob ein bestimmter Plan dem Gutsbesitzer vorliegt? Wenn er sich auch einen solchen Plan gemacht hat, so wird er es nicht sagen, denn er weiß, daß daran die Genehmigung seiner Parcellirung geknüpft wird. Endlich sagt der Antrag: „die Parcellirung solle nicht genehmigt werden, sobald sie auf einmal erfolge." Was das heißen soll, daß sie auf einmal erfolgen müsse, kann ich nicht recht einsehen. Ist darunter nur zu verstehen, daß nicht vermittelst eines Berichtes der Behörde verschiedene Dismem brationen zur Genehmigung vorgetragen werden sollen? Es würde daraus folgen, daß, wenn heute eine Dismembration ge nehmigt würde, derselbe Besitzer morgen wieder eine Neue bean tragen könnte, und so würden die gewünschten Parcellirungen fortwähren, jedoch immer nach und nach erfolgen könnM. Dann würden nie zu gleicherZeit zwei Parcellen abgetrennt wer den, sondern man müßte nur warten, bis die eine Parcellirung genehmigt wäre, ehe man die zweite anmeldete. Das sind die Bedenken, die mir gegen die §. des Herrn v. Lhielau beigegan gen sind. Der Abg. Scholze wies noch auf einen andern Vor schlag hin, der auch in der Deputation zur Sprache kam. Er meinte, man könne vielleicht die Bestimmung treffen, daß Je mand von seinem Gute nur dann Etwas abtrennen dürfe, nach dem er es 6 bis 8 Jahre besessen hätte. Allein auch diese Be stimmung hilft Nichts, denn in den meisten Fällen wird eine solche Parcellirung auf Speculation nicht vomSpeculanten aus geführt, sondern vom alten Besitzer, wenigstens dem Namen nach, und der Speculant ist nur der Bevollmächtigte desselben. Wenn der Speculant die Vollmacht des Besitzers hat, in dessen Namen er parcellirt, so kann ihm dies Niemand verwehren, denn man würde dem Gutsbesitzer sonst die Freiheit nehmen, daß sich Jemand in Rechtsgeschäften durch einen Dritten vertreten lassen könne. Man kann aber zugleich nicht wissen, ob dergleichen Spe- culanten für sich selbst, oder wirklich im Auftrage des Besitzers parcelliren. Dadurch würde eine Bestimmung in Betreff des mehrjährigen Besitzes sofort umgangen. Es wurde ferner noch vorgeschlagen, man möge vorschreiben, daß in einem Jahre nur eine oder nur einige Parcellen abgetrennt werden dürsten, und ich gestehe, daß auch mir dieser Vorschlag bei Bearbeitung deS vorliegenden Gesetzentwurfs am meisten annehmbar geschienen hat, aber ich habe mich doch überzeugen müssen, daß er Nichts taugt; denn es läßt sich nie im Voraus bestimmen, wie groß eine solche Pärcelle sein soll, und wie viele derselben abgetrennt wer den dürfen, wenn man das vorhandene Bedürfniß befriedigen will. Wollen Sie sagen, eS darf in einem Jahre nur eine Par, celle abgetrennt werden, wollen Siebestimmen, wie groß diese Pärcelle sein soll, so werden oft Falle vorkommen, wo Sie eine nützliche Dismembration verhindern. Es kann namentlich vor kommen, daß der Gutsbesitzer im ersten Jahre seines Besitzes ein Stück abtrennen will, um sich vielleicht schuldenfrei zu machen. Wenn Sie die Dismembrationen so, wie sie von der hohen Staatsregierung vvrgeschlagen und von der Deputation
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