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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 110. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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modisicirt worden sind, nicht genehmigen, und eine derartige Bestimmung treffen, wie sie vom Herrn v. Lhielau und Herrn Scholze vorgeschlagen worden sind, so wird die Maßregel ent weder, weil sie umgangen werden kann, Nichts helfen, oder sie wird zu weit gehen und atich nützliche Dismembrationen unmög lich machen. Auf die übrigen Bemerkungen werde ich später zurückkommen. Abg. v.Lhielau: Der Herr Referent hat gegen meinen Antrag bemerkt, daß er nicht ausführbar sei, und man ihn nicht recht verstehen würde. Er hat besonders angeführt, daß daraus hervorgehen würde, daß, wenn Jemand ein Gut von 30 Ackern hätte, und es würden 2 abgetrennt, so würde das unter diese Kategorie fallen. Ich muß gestehen, daß ich eine Abtrennung von 2 Ackern von einem Grundstück von 30 Ackern nicht eine Zer schlagung des Grundstücks nenne. Bis jetzt hat sich die Erfahrung herausgeftellt, daß die Zerschlagung einen überlegten, wohl berech neten Plan voraussetzt; denn der Käufer des Grundstücks muß sich erst berechnen, wieviel Abnehmer er finden wird, wie die näher ge legenen und die entfernteren Ländereien zu verkaufen sein dürf ten, wie überhaupt das Grundstück getheilt werden möchte. Ein Spekulant kann sich nicht darauf einlassen, in mehren Jahren erst ein solches Grundstück zu zerschlagen, es würde ihm dann der Gewinn verloren gehen, denn an der Bewirthschaftung auf längere Zeit ist ihm nichts gelegen. Ich habe den Antrag nicht stellen wollen, denselben der Deputation zur Berathung zu über geben. Soviel scheint mir aber gewiß, daß es wünschenswerth sei, so wenig Beschränkungen der Eigcnthumsfreiheit eintreten zu lassen, als möglich. Ich nehme an, daß, wenn gegen den Antrag der Deputation der 2. Lheil des Gesetzentwurfs nicht ab gelehnt werden sollte, daß die Deputation sich gegen den 1. Lheil auch erklären würde. Dann würden wir gar Nichts haben; mir scheint es deshalb wünschenswerth, daß mein Antrag zuvor zur Abstimmung kommen möchte, damit man wisse, woran man sich zu halten habe. " Referent Secretair O. Schröder: Wenn der Herr Abg. v. Lhielau meint, er beabsichtige nur, die gänzliche Zerschlagung eines Gutes zu verhindern, so muß ich gestehen, daß in der Fas sung des Antrags selbst das nicht liegt. In der Fassung ist zwar das Wort „Zerschlagung" auf der ersten Zrile in der dispositiven Stille gebraucht, aber es ist in der erläuternden Stelle mit dem Worte „Parcellirung" vertauscht worden. Ich kann aber nicht glauben, daß man das Gesetz so förmeln kann; denn der Be griff einer Zerschlagung steht nicht fest, und durch „Parcelli rung" wird auch Nichts gewonnen. Es ist offenbar „Zerschla gung" eines Gutes von 30 Ackern Land, wenn 4 Acker in einigen Parcellen abgetrenNt und nur 26 Acker zurückbehaltcn werden. Wenn Herr >v. Lhielau darauf hinweist, es solle nach einem gewissen Plane geschehen, so habe ich schon vorhin erwähnt, daß man den Plan nicht sehen kann, nach dem eine Parcellirung ausgeführr werden soll. Alsdann glaubt der Abg. v. Lhielau, man könne durch Einschaltung der Worte „durch Speculation" oder „durch Fremde" der Sache mehr beikommen. Dem muß ich aber widersprechen; denn beide Worte können zu Nichts füh ren, da in den meisten Fällen dergleichen Speculanten und Fremde sich nur als Beauftragte geriren, und das kann man auch nicht aussprechen, daß sich Niemand der Beihülfe eines Andern bei einer Dismembration bedienen solle, denn man würde dadurch einen viel höher,' liegenden Rechtssatz verletzen, nämlich den, daß Jedermann durch einen Dritten sich vertreten lassen kann, und daß das, was der Bevollmächtigte thut, dafür angesehen wird, als ob es der Machtgeber selbst gethan habe. Im Uebrigen gestehe ich gern, daß sehr Vieles, was der Abg. v. Lhielau gesagt hat, ganz im Sinne der Deputation gesprochen worden ist, und es versteht sich nach dem Berichte, den die De putation erstattet hat, allerdings von selbst, daß, wenn nament lich der 2. Abschnitt in Bezug auf die neuen Nahrungen von der Kammer angenommen werden sollte, die Deputationsmitglieder selbst gegen das Gesetz stimmen würden. Das kann aber keinen Grund abgeben, jetzt eventuell noch einen andern Vorschlag zu machen. Es ist das bei jedem Deputativnsberichte der Fall; die Deputation empfiehlt die Annahme eines Gesetzes in der Erwar tung, daß die Anträge, die sie gestellt hat, auch bei der Kammer Beachtung finden. Aendert sich das im Laufe der Debatte in der Kammer, so wird auch die Deputation in dem Falle sein, sich über das ganze Gesetz anders zu erklären, als es im Berichte ge schehen ist. Regierungscommissar v. Funkt Auch ich muß es wün schenswert!) erachten, daß jedenfalls zunächst die Berathung des Gesetzvorschlags erfolge, und diese der Abstimmung über den An trag des Abgeordneten vorausgehe. Es wird sich durch diese Berathung die Ansicht der Kammer über die Hauptfrage selbst näher feststellen und dann erst sich beurtheilen lassen, inwieweit dieser Antrag annoch in Frage kommen kann. Im Uebrigen erlaube ich mir, den Bemerkungen des Abg. v. Lhielau in Be zug auf meine Aeußerung noch Einiges einzuschalten. Er ist darauf zurückgekommen, daß das Bedürfniß den Maßstab geben müsse für die Lheilung des Grund und Bodens. Wo das Be dürfniß es erheische, müsse der Grund und Boden getheilt werden Wnnen, es sei dies dann nur räthlich und nützlich. Ich kann aber nicht zugeben, daß der Grund der in neuerer Zeit sosehr vermehrten Dismembrationen lediglich im zugenommenen Be dürfniß zu suchen sei. Vielmehr ist er wesentlich darin zu suchen, daß man in neuerer Zeit immer mehr darauf ausgegangen ist, den Grund Und Boden zur Waare zu erheben, damit Handel zu treiben und einen Gewinn daraus zu ziehen. Keineswegs ist !es das Bedürfniß-allein, welches die Dismembrationen hervor gerufen hat. Es finden häufig Verlockungen statt, und es mö gen nicht Wenige sich verleiten lassen, Grund und Boden zu er werben, ohne zu bedenken, ob es ihnen fromme, ob sie durch den erworbenen Grund und Boden ihren Nahrungsstand wirk lich verbessern. Der kleine Besitz ist nur unter derVvraussetzung Nützlich und räthlich . wenn er den Nahrungsstand an sich sichert, oder wenn Nebenverdienst hinzukommt. Soll aberder Nahrungs stand durch den Grund und Böden an sich gesichert sein, so muß dieser nothwendig von solcher Größe sein, daß er sich zum Acker bau eignet, oder es muß der Besitzer Gelegenheit haben, die Gar-
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