Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 110. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nachtheil zugefügt werden, und ich muß wir bei derVorbcrathung dieses Gesetzes eine kleine Erinnerung erlauben. Zum Eeispie einem Bauergutsbesitzer, dessen Besitzungen sehr zerstreut und vom Stammgut weit entfernt liegen, würden deshalb die Düngungs und Bestellungskosten den Reinertrag sehr zurückstellen. Die Entfernung war der erste Grund, welchen ich dagegen aufstellte, der zweite ist die Belastung mit Schulden; denn sollte einem Grund stücksbesitzer, welcher Schulden auf dem Gute, oder bedeutende Ablösungsrenten zu bezahlen hat, und das Gut von Schulden zu befreien wünscht, sollte diesem nicht gestattet sein, einige Parcellen oder ein überflüssiges für den Besitzer unnutzbares Grundstück zu verkaufen, und dadurch das Gut von Schulden zu entlasten? Diese Begünstigung würde, wenn Sie dem Anträge des Abg. v. Thielau beitreten, sehr geschmälert werden. Es ist gewiß, daß dadurch der freien Gebahrung mit dem Eigenthum zu nahe getreten wird, und es ist Pflicht jedes Besitzers, die freie Gebah rung aufrecht zu erhalten. Es ist gut und nützlich, wenn jedem Gutsbesitzer freisteht, sich dadurch seiner Schulden zu entlasten. Dahingegen sage ich nochmals, daß es auch gut sei, daß die ver ehrte Deputation der allzu großen Zerstückelung eine Grenze zu setzen beabsichtige. Dies zu Motivirung meiner Abstimmung, und werde der verehrten Deputation meine Zustimmung sehr gern ertheilen. Abg. v. Thielau: Ich weiß nicht , was der Abgeordnete von meinem Anträge verstanden hat. Ich habe mich nicht gegen die Parcellirung in der Art, wie eres verstanden zu haben scheint, ausgesprochen. ' Abg. Sachße: Die Ansicht über die Theilbarkeit des Grund und Bodens scheint sich auf drei Weisen zu begründen. Die eine ist für unbeschränkte Freiheit des Grundstückzerschlagens/ Die zweite ist die, welche glaubt, die jetzigen Bestimmungen reichen vollkommen aus, und man möge nur nicht das weitere Dismem- briren der Grundstücke verhindern, und die dritte scheint die zu sein, man möge das Dismembriren nicht ungemessen gestatten, aber auch nicht verhindern, jedoch den Spekulanten den Verdienst nehmen, welchen sie aus den zerschlagenen Grundstücken gezogen. Ich halte aber die Gesetzvorlage für das Mittel, diesen Spekula tionen entgegenzutreten; denn nach der Erfahrung verlieren die Spekulanten, wenn sie das Stammgut verkaufen, einigerma ßen das wieder, was sie durch den Verkauf der einzelnen kleinen Parcellen erworben haben. Sie klagen, daß sie bei dem Verkauf des Stammgutes um so größeren Verlust erlitten, je größer es , geblieben sei. Wenn aber auf der andern Seite befürchtet wird, es möchte das Gesetz das Dismembriren zu sehr beschränken, es möchte das Unterkommen der Unangesessenen, den Aufbau der Häuser verhindern, so kann ich dieserBefürchtungnachderGesetz- vorlage und dem Deputationsgutachten nicht beitreten, weshalb ich das Beispiel einer Dorfgemeinde annehme, welche, wie es de ren viele gibt, 1000 Acker in Händen vonPersonen besitzt, welche mehr als 250 Steuereinheiten nach dem Umfang ihres Eigen- thums zu verrechnen haben. Nach der Gesetzvorlage würden nun 500 Acker dismembrirt werden können. Ich halte dafür, daß für das nächste Menschenalter, für das nächste Jahrhundert n. rio. die Füglichkeit zu Dismembrationen in jeder Größe und zu Haus bauen vorhanden ist, da tausend verschiedene Parcellen durch Ein- zclnvcrkauf geschaffen werden können, ohne daß man deshalb dem Gesetz eine noch größere Ausdehnung geben dürfte, damit nur nicht zu viele Lrennstücke entstehen möchten. Abg. Püsch el: Der Grund, warum ich mir vorhin das Wort erbat, war nur , auf die letzte Aeußerung des königl. Com- missars Etwas zu erwiedern. Dieses ist nun schon von dem Abg. Scholze geschehen. Ich will mich also im Allgemeinen jetzt nur noch dahin erklären, daß ich auch Unter diejenigen gehöre, welche die Gesetzvorlage für kein Bcdürfniß anerkennen, daß ich aber, wie der Abg. v. Thielau, eine Bestimmung für nothwendig halte, weiche die eingerissenen Spekulationen hemmt, wodurch ganze Güter blos aus gewinnsüchtiger Absicht zerschlagen werden. Abg. Braun: Nur zwei Worte zur Vertheidigung des Deputationsgutachtcns, zumal ich die Ehre habe, der Deputa tion als Mitglied anzugehören. Wenn sich die Deputation gegen den zweiten Theil der Vorlage erklärt, so haben schon mehre Spre cher die Gründe entwickelt, welche gegen diesen zweiten Theil des Gesetzes sprechen. Wenn die Bevölkerung wächst, so muß ihr auch Unterkommen verschafft werden. Sie können, meine Her ren, nimmermehr wollen, daß der Umstand der Bevölkerungs steigerung zu einer Maßregel führen soll, welche den Menschen Höhlen statt Häuser zu Wohnungen anweist. Steigt die Bevöl kerung, so müssen ihr auch Wohnungen verschafft werden; wie aber soll dies geschehen, wenn Sie verbieten, daß neue Nahrun gen entstehen? Die Deputation hat sich demnach gegen die sen Theil des Gesetzes aus humanen Rücksichten erklären zu müs sen geglaubt. Sie hat sich aber auch dagegen aus politischem Grunde erklärt. Es war derselbe Grund, den auch der Abg. v. Thielau geltend gemacht hat und der im Berichte ausdrücklich nicdergelcgt ist, daß es nämlich unklug von der Gesetzgebung sei, wenn sie verhindern will, daß die Masse, der Proletarismv.s nicht Gelegenheit habe, eine Scholle Landes zu erlangen, um darauf seine Hütte aufzuschlagen. Wenn dagegen die Deputation sich für den erstenTheil der Vorlage erklärt hat, so glaubte sie dadurch eben dem Unfuge entgegenzutreten, dessen Abstellung von allen Sprechern für nöthig anerkannt worden ist, nämlich der Spccu- lationswuth. Der Abg. v. Thielau hat einen andern Weg vor geschlagen , der zu diesem Ziele führen soll, allein ich fürchte, daß dieser Weg manche andere Bedenken gegen sich habe. Der An tragsteller äußert, man dürfte dem Ermessen des Richters nicht zu viel überlassen. sI Ich gebe ihm hierin ganz Recht; allein be rücksichtigen Sie wohl, daß, wenn Sie den Antrag dessAbgeord- neten annehmen, Sie Alles dem Ermessen des Richters überlassen. Ich frage: Welches ist die Grenze, wo die Spekulation anfängt und der solide, reelle Verkauf aufhört? Es ist dies eine sehr feine Grenzlinie. Diese Grenzlinie aber aufzufinden und.' zu bestim men, wird, wenn der Antrag Annahme findet, nur Sache des Richters sein. Es wird dem richterlichen Ermessen ein Wirkungs kreis eingeräumt, wie er es zeither nicht war. Es ist keine Frage, daß der Gesetzentwurf geeignet ist, das Eigenthum zu beschränken. Ich glaube aber, das thut in derselben Maße auch der Antrag 4
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder