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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 111. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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müssen, nicht aber den vollen Nutzen mehr aus ihnen ziehen kön nen, den er vor der Dismembration ziehen konnte. Es wird sich daher als ein vermittelnder Vorschlag zwischen, dem Anträge der Deputation der ersten Kammer und dem Be schlüsse der ersten Kammer die Ansicht der Deputation rechtferti gen, welche dahin geht, daß bei Berechnung des abzutrennenden Quanti die Steuereinheiten, welche auf den Gebäuden haften, nicht in Betracht kommen, von den auf dem übrigen Grund und Boden haftenden Steuereinheiten aber ein Dnttheil ab zutrennen gestattet sein solle. Soviel aber sä l> die Fassung des Beschlusses der ersten Kammer betrifft, so muß die Deputation wünschen, daß man nicht sage, es solle ein Drittheil der Steuereinheiten abgetrennt werden dürfen, sondern daß man lieber umgedreht sage, es müssen zwei Dritt- thei le der Steuereinheiten beim Stammgute verbleiben. An der gegenwärtigen Stelle des Gesetzes ist die gewünschte Verän derung zwar ohne materielle Bedeutung, sie erhält aber solche, wie weiter unten bei der Lehre von derConsolidation in 5 ä und 6 gezeigt werden wird, gar wobl, und erscheint ganz geeignet, die dort aus den Fassungen der ersten Kammer hervorgehenden Uebel- stände zu beseitigen. Man schlägt daher vor, §. 1 in folgender Fassung anzu nehmen: „Von einem Rittergute oder einem andern bei dem Appellationsgerichte zu Dresden oder Budisstn zur Lehn gehenden Gute darf künftig auf einmal oder nach und nach nur soviel abgetrcnnt werden, daß zwei Drittheile der auf dem Grund und Boden, mit Ausschluß der Ge bäude, bei Erlassung des gegenwärtigen Gesetzes haften den Steuereinheiten bei dem Stammgute verbleiben." König!. Commissar v. Funke: Im Berichte der geehrten Deputation ist bemerkt, daß die Beschränkung, wie sie in der 1. h. vorgeschlagen ist, zu den sonderbarsten Resultaten führen würde, indem ein Gut von 2,000 Lhlr. jährlichem Ertrag gar Nichts, ein Gut von 1990 Thlr. Ertrag über zwei Dr-'ttheile, ein Gut von 600 Thlr. Ertr'ag gar Nichts und ein Gut von 590 Thlr. Ertrag soviel, als es wollte, dismembriren könne. Ich erlaube mir hiergegen darauf aufmerksam zu machen, daß es nicht in der Absicht des Gesetzvorschlags gelegen hat, diese Minimalbestimmung als alleinige gelten zu lassen; denn es heißt im Eingänge der „Es bewendet bei den bisherigen Bestimmungen" und es ist nur als Zusatz hinzugefügt: „Jedoch darf von Rittergütern, deren Besitzer in die erste und beziehendlich in die zweite Kammer wähl bar sind, nicht so viel abgetrennt werden, daß sie dadurch diese Wählbarkeit verlieren". Im klebrigen sollen also die Bestim mungen des Mandats von 1823 und der Verordnung von 1825 nach wie vor vollkommen Anwendung leiden. Endlich muß ich noch bemerken, daß der Vorwurf, den die Deputation dem Vor schläge der Regierung gemacht hat, jede M'nimalbestimmung trifft; denn bei allen Verhältnissen, die an die Grenze einer Mi nimalbestimmung streifen, wird es allemal scheinen, als liege eine Härte darin, wenn in dem einen Falle die Bestimmung Anwen dung leiden soll, im andern nicht. Referent Secrctair 0. Schröder: Wenn der Herr Regie- rungscommissar meinte, daß die hohe Staatsregierung im Ent würfe nicht allein den Census bei Rittergütern zur Richtschnur hätte nehmen, sondern die zeitherigen Bestimmungen noch ferner fortgelten lassen wollen, so muß ich darauf aufmerksam machen, daß eben die zeitherigen Bestimmungen nicht passend und sehr unzureichend waren. Es bestand in den Erblanden nur die Be stimmung, daß von einem Rittergute so viel abgetrennt werden dürfe, als, ohnedieBewirthschastungdes Guteszubeeinträchtigen, möglich sei. Das ist aber eine sehr relative Bestimmung, die der verschiedenartigsten Auslegung fähig ist. In der Oberlausitz bestand aber auch nicht einmal diese Bestimmung; denn dort hat man nur verlangt, es solle von einem Niltergute Nichts ohne Ge nehmigung der Behörde abgetrennt werden, man hat aber sofort hinzugesetzt, es solle auch das Ferdinandinische Privilegium von 1544 fortbestehen, welches den oberlausitzer Vasallen eine unbe schränkte Disposl'tionsfreiheit in Bezug auf ihre Güter zugesteht. Mithin konnte allerdings in der Oberlausitz die Abtrennung von Rittergütern durchaus nicht verweigert werden; und deshalb schien es der Deputation, wie es auch der ersten Kammer erschienen ist, daß die vorliegende Bestimmung in der §. 1 des Entwurfs nicht mehr passend wäre. Abg. v. Lhielau: Ich muß vorausbemerken, '.daß ich bei meinen heutigen Anträgen oder Bemerkungen zu dem Gesetzent würfe lediglich von dem Gesichtspunkte ausgehe, daß das Gesetz angenommen wird. Habe ich mich gestern gegen das Gesetz im Allgemeinen aussprechen müssen, so muß ich heute in Betracht ziehen, daß das Gesetz, wenn es einmal genehmigt wird, doch so sei, daß, wenn mein Antrag nicht angenommen wird, es minde stens den Zweck erfüllt, welchen die Negierung dabei ins Auge gefaßt hat; ich bemerke daher zu dem Vorschläge der Deputation Folgendes. Zwei Drittheile als Minimum anzunehmen, was bei dem Gute verbleiben soll, scheint mir eine Ungleichheit und Beschränkung zu involviren, die größer ist, als das Gesetz gewollt hat. Es sind aber mehre Rittergüter vorhanden, die sehr ge ringe Steuereinheiten, dagegen aber hohe baare Geldgefälle ha ben, und doch bei der Wählbarkeit berücksichtigt worden sind; nun fragt es sich vor allen Dingen, ob unter dergleichen Abtren nungen auch solche verstanden werden sollen, wonach unablösbare Geldrenten anstatt der dismembrirten Ländereien ausbedungen werden? Ich will den Fall setzen, es ist ein Gut vorhanden, was jetzt eine Einnahme von 600 Thalern gebracht hat, das Gut wird aber einzeln oder im Ganzen dismembrirt und gewährt künftig eine unablösbare Rente von 600, oder800, oder 1000 Tha- lern. Ist das wirklich unter solchen Dismembrationen zu verste hen, oder nicht? Diese Frage ist von Wichtigkeit, aber hier li-gt offenbar ein Zweck der Veräußerung unter, der dem Staate ohne alle Nachtheile ist. Ich würde mir zuvörderst von der Deputation oder dem Herrn Regierungscommissar eine Erklä rung ausbitten, ob solche Abtrennungen als Dismembrationen anzusehen seien, oder nicht. Referent Secretair 0, Schröder: Wenn die Grundstücks abtrennungen der Art sind, daß das Eigenthum an dem Trenn stücke auf den Erwerber übergeht, so sind allerdings diese Dis membrationen auch unter dem vorliegenden Gesetze mit begrif-
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