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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 111. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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fen. Geht aber das Eigenthum nicht auf den Erwerber über, "ist es blos ein Erbpacht oder ein anderer Contract, so kann nicht davon die Rede sein; freilich können künftig dergleichen Erbpachts- contracte nicht mehr abgeschlossen werden, und ich muß daher da bei stehen bleiben, daß, sobald ein Lrennstück vollständig in das Eigenthum des Acquirenten übergeht, auch diese Dismembration durch das vorliegende Gesetz mit getroffen wird. Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Da das Gesetz lediglich von der Abtrennung des Grund und Bodens handelt, so sollte ich meinen, daß jener von dem Abg. v. Lhielau bezeichnete Fall unter den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zu begreifen sei. Referent Secretair v. Schröder: Mir schien es nicht, als ob der Herr Abg. v. Lhielau davon gesprochen hatte, daß Real gerechtsame abgetrennt werden sollten, sondern nur vondem Falle, wenn Grund und Boden abgetrennt wird und der Acquirent da für eine Geldrente an das Hauptgut zu bezahlen übernimmt. So habe ich cs verstanden, und wenn das recht ist, so würde eine solche Dismembration allerdings unter das Gesetz fallen. Wird aber, wie es der Herr Staatsmkm'ster verstanden zu haben schien, davon gesprochen, daß Ncalgerechtsame abgetrennt werden, ohne Grund und Boden, dann fällt dies freilich nicht unter das gegen wärtige Gesetz. Abg. v. Lhielau: Ich habe allerdings von dcr Abtren nung des Grund und Bodens gesprochen, aber dieses Geschäft hat thcils viel stattgefunden und findet noch statt, und in vielen Fällen ist es sogar höchst nolhwendig und nützlich, denn cs kön nen bedeutende Flächen nicht so vortheilhaft für den Staat ver waltet werden; denn es kommt doch nur darauf an, daß der Be sitzer von dergleichen Gütern hinsichtlich seines Vermögens dem Gtaate in gleichem Jntercsse verhaftet bleibe. Es fragt sich nun, in welchen Einklang es mit der jetzigen Verfassung gebracht wer den soll. Wenn wir das künftige Wahlgesetz bekommen, so wür den diese Grundstücke den Wahlcensus verlieren, wenn sie jetzt eine bloße Rente haben, wie dergleichen viele vorhanden sind. Es sind in der Oberlausitz mehre Güter, die sogar in der ersten Claffe der Wählbarkeit stehen, die sehr wenig, beinahe gar kein Areal besitzen, und doch eine Rente von 3000 und 4000 Thaler und mehr aus ihrem Grundstücke beziehen. Wenn nun solche Abtrennungen untersagt werden sollen, so würde freilich dadu ch eher ein Nachtheil, als einVortheil erlangt werden, da derStaat, meiner Ueberzeugung nach, gar nicht dabei interessirt ist, wenn nur die Rente bei dem Grundstücke verbleibt. Referent Secretair v. Schröder: Ich glaube, das ist eigentlich nicht der Hauptgrund, den der Herr Abg. v. Lhielau bei dem Gesetze voraussetzt, daß nämlich der Besitzer mit gleichem Interesse dem Staate verhaftet bleibe, sondern es ist der, daß die großem Güter, da ihr Bestehen auf die Landeswohlfahrt von be deutendem Einflüsse ist, in ihrer Größe, wenigstens in ihrem Verhältnisse zu einander bleiben mögen, da sie förmliche Getraide- magazine bilden, ohne daß der Staat Magazine anzulcgen braucht. Das ist der Hauptgrund, die Landeswohlfahrt, nicht aber, daß der Besitzer dem Staate gegenüber contribuabel bleibe. Abg. Püschel: Ich habe gestern erwähnt, daß ich den Gesetzentwurf, wie er vorliegt, nicht für nöthig halte, wohl aber Bestimmungen, welche darauf abzwecken, die Zerschlagung der Grundstücke aus gewinnsüchtiger Absicht zu vereiteln. Ich ging dabei von der Ueberzeugung aus, daß es wohl thunlich sek, Bestimmungen über den letztem Gegenstand zu treffen, ohne wei ter gehende Anordnungen in der Sache zu machen. Ich glaubte, man würde entweder auf dem Wege der Gesetzgebung oder auf dem der Verordnung mit Beziehung auf die ständische Zustim mung aussprechen können, daß die Grundstückszerschlagungen aus bloßer gewinnsüchtiger Absicht verboten sein sollten, und daß man vielleicht in einem solchen Gesetze oder in einer Verordnung als wesentliche Merkmale des Zerschlagens der Grundstücke in gewinnsüchtiger Absicht ungefähr folgende aufnehmen könnte: „Eine Zergliederung, welche gleichzeitig oder nach und nach beab sichtigt wird, und zwar in der Maße, daß sie in so kleinen Par- cellen stattsinden solle, welche unverkennbar die Absicht durch blicken läßt, die Möglichkeit des Verkaufs, selbst zu höhern Prei sen, zu erleichtern und dadurch den Verkehr zu verstärken, und daß hiermit von dem frühem Complexe entweder gar Nichts oder nur ein solcher Ueberrest verbleibe, welcher als selbstständige Nah rung der srühern Kategorie nicht mehr betrachtet werden kann," und ich glaubte, man könnte vielleicht Nur die Ausnahme gelten lassen, wenn dadurch einem erweislichen, auf ander? Weise nicht zu befriedigenden Bedürfnisse nach Areal zu Anlegung neuerNah- rungen abgeholfen würde. Die gestrige Discussion hat mir aber Veranlassung gegeben, diesen Gegenstand nochmals in nähere Erwägung zu ziehen, und ich habe mich dabei überzeugt, daß, wenn man nicht allgemeine Grundsätze der Beschränkung auf stellt, man diesem Uebel nicht beikommen kann. Dies hat meine frühere Ueberzeugung geändert, und zu Motivirung meiner Ab stimmung sah ich mich verpflichtet, diese wenigen Bemerkungen zu machen. Abg. v. Beschwitz: Ich muß nach meiner innigen Ueber zeugung gegen die 1. §. des Gesetzentwurfs stimmen, und mich hingegen für das Deputationsgutachten aussprechen. Auch ich habe die feste Ueberzeugung, daß die 1. §. des Gesetzentwurfs theils zu viel, theils zu wenig gewahrt. Vorzüglich scheinen mir aber diejenigen Güter, die sich gerade auf der Scheidewand des Census befinden, in offenbarem Nachlheile zu sein, nicht zu ge denken, daß bei Annahme und Feststellung des Census mit sehr großer Leichtigkeit verfahren worden ist, ja kn verschiedenen Krei sen verschiedene Principicn stattgefunden haben, wie ich mich aus eigner Erfahrung zu überzeugen Gelegenheit gehabt habe. Ich würde mich nun mehr dem Beschlüsse der ersten Kammer hin neigen, nach welchem ein Viertheil eines Gutes zu dksmembriren gestattet ist, da ich mich offen als Gegner und Feind des zu großen Zerstückelns des Grundeigenlhums erklären muß, und hierin kein großes Glück erkennen kann, sondern vielmehr den größten Nach theil; ich würde mich daher mehr diesem Vorschläge hinneigen, wären nicht von der geehrten Deputation die auf den Häusern haftenden Steuereinheiten in Abzug gebracht und hierdurch ein Weg vorgeschlagen wordeu, welcher meinen Wünschen entspricht.
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