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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 111. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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ergreift, sodann deswegen nicht, weil man hinsichtlich der Lhei- lung des Grund und Bodens eine Relativität als Princip aufge stellt hat, die in der Ausführung zu großen Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten führen muß, nicht minder auch deshalb nicht, weil man zu Beurtheilung solcher Zerschlagungen politische Rück sichten eingemischt hat, politische Rücksichten, die auf die Theilung des Grund und Bodens keinen Einfluß haben sollten. Zuletzt und vornehmlich aber bin ich aus dem Grunde gegen die Gesetz vorlage, wie gegen das Deputationsgutachten, weil nach meinem Dafürhalten beide eines leitenden Princips entbehren und die Tendenz, welche denselben unterliegt, einen großen Theil des ge jammten Landes in die todte Hand wirft, eine Maßregel, mit der ich mich niemals einverffehen kann. Präsident v. Haase: Da Niemand weiter das Wort be gehrt, so nehme ich an, daß die Kammer die Debatte über Z. 1 nunmehr als beendet ansehe, und es wird daher nur noch dem Herrn Referenten das Schlußwort zustehen. Referent Secretair 0. Schröd er: Ich werde mich bei mei nem Schlußworte auf wenige Bemerkungen zu beschränken ha ben. Man sagte vorhin, jede Minimalgrenze in einer Bestim mung sei eineHärte, unddeshalb müsse man auch gegen denVor- schlag der Deputation sein. Ich aber kann diesen Satz nicht zugeben; denn gerade die Minimalgrenze, welche die Deputation vorgeschlagen hat, wird jedes Grundstück gleichmäßig treffen, und also nicht hart seil-i, denn sie richtet sich nach der Größe des Grund stückes, wird also den größeren Grundstücken in der Parcellstung mehr Freiheit gestatten, als den kleineren, und doch verhältnißmä- ßig einem so viel gewähren, wie dem andern. Dann wurde zuletzt noch erwähnt, daß man gegen den Vorschlag der Deputa tion stimmen müsse, weil man überhaupt blos solchen Vorschlä gen beistimmen könne, die zum Zwecke hätten, eine Veränderung der Zerschlagung ganzer Güter aus gewinnsüchtiger Absicht aus zusprechen. Allein die hohe Staatsregierung hat sich lange da mit beschäftigt, ein geeignetes Mistel, eine passende Bestimmung zu Erreichung dieses Zweckes aufzusinden, es ist ihr aber nicht ge- lungen, und gleiches Schicksal haben die Bemühungen der De putation gehabt. Wäre der hohen Staatsregierung oder der Deputation dies gelungen, so hätte die Letztere sehr gern ihre Zu stimmung dazu gegeben; aber alle Vorschläge, die man deswegen gemacht hat, haben sich bei genauerer Erwägung als nicht aus führbar dargestellt, oder mußten wenigstens als solche angesehen werden, die äußerst leicht zu umgehen wären. Daß aber das Dismembriren und namentlich das Zerschlagen ganzer Güter in den letzten Jahren sehr weit um sich gegriffen hak, werden die Meisten von uns bestätigen können. Zwar hat diese Spccula- tionswuth noch nicht; alle Eheste des Landes ergriffen, aber wo sie seit einigen Jahren Wurzel gefaßt hat, in diesen Ehesten des Landes ist nur eine Stimme darüber, daß man irgend ein Mittel ausfindig machen müsse, um ihr entgegen zu treten. Deshalb kann ich auch nicht zugeben, daß die vorgeschlagene Maßregel eine zu durchgreifende sei, im Gegensätze zu einem vorübergehenden- Uebel; ich kann nicht zugeben, daß die von der Deputation vor geschlagene Relativität Ungleichheiten hervorbringen werde; denn diese würden nur dann hervorgebracht werden, wollten Sie be stimmen, daß jedesGrundstück eine gewisse Höhe behalten müsse, denn ein Gut würde dann viel, das andere wenig abtrennen kön nen. Wenn Sie aber sagen, jeder Gutscomplex könne ein Drit theil seiner Steuereinheiten abtrennen, so entsteht dadurch keine Ungleichheit. Wenn noch der §., wie sie die Deputation vorge schlagen hat, eingehalten worden ist, daß politische Rücksich ten dabei mit unterlägen, so kann ich das nicht zugebcn. Diese politischen Rücksichten liegen nur dem Gesetzentwürfe mit unter, indem dort der Wahlcensus als Norm aufgestellt worden ist, dem Vorschläge der Deputation aber keineswegs. Wenn man end lich noch angeführt hat, man würde durch Annahme des Vor schlages der Deputation den größten Ehest des Grundbesitzes in die todteHand werfen, so ist das auch nicht richtig; denn die todte Hand nennt man nur das Verhältnis nach welchem ein Grund stück gar nicht veräußert werden darf, und so sagt man von Kir chengrundstücken und von anderen Stiftungen gehörigen Gütern: sie befinden sich in der tobten Hand, d. h. sie sind dem Verkehre entzogen. Aber die hier in Frage begriffenen Grundstücke wer den dem Verkehre nicht entzogen, sie können im Ganzen und such soweit im Einzelnen verkauft werden, als die Minimalgrenze nicht überschritten wird. Ich kann mich daher nur dringend für Annahme des Vorschlages der Deputation verwenden. Präsident v. Haase: Die erste Kammer hat §. 1 des Ent wurfs abgelehnt, und dafür eine andere Fassung vorgeschlagen, die im Wesentlichen dahin geht, daß von den Rittergütern künf tig nicht mehr als auf einmal ober nach und nach abgetrennt werden dürfe; dieses berechnet sie nach den gcsammten auf dem Ritterguts hastenden Steuereinheiten, so daß der sonach übrig bleibende Complex von H der Steuereinheiten bei dem Ritterguts verbleiben müsse. Unsere Deputation stimmt mit der Ansicht der ersten Kammer ziemlich überein, allein sie kann sich nicht mit der Modalität der rosx. H und der abzutrennenden und ver bleibenden Steuereinheiten verstehen, welche die erste Kammer beliebt hat; nämlich statt daß die erste Kammer -t- der gestimm ten Steuereinheiten als abtrennbar angenommen hat, will un sere Deputation A als abtrennbar anNehmen, dabei aber die auf den Nittergutsgebäuden haftenden Steuereinheiten nicht mit ge rechnet wissen , sondern nur die Steuereinheiten, welche auf dem Grund und Boden- haften. Unter diesen Umstanden hat die Deputation für §. I die Fassung vorgeschlagen, welche S. 871 Les Berichts (s. oben) so lautet: „Von einem Ritterguts oder einem andern bei dem Appellationsgerichte zu Dresden oder Bu- dissin zur Lehn gehenden Gute darf künftig auf einmal oder nach Und nach nur soviel abgetrennt werden, daß zwei Drittheile der auf dem Grund und Boden, mit Ausschluß der Gebäude, bei Erlassung des-gegenwärtigen Gesetzes haftenden Steuereinheiten bei dem Stammgute verbleiben." Ich stelle nunmehr nach Maßgabe des Deputationsgutachtens folgende Frage: Nimmt Lie Kammer die Fassung der §. 1 an, welche die Deputation empfohlen hat, unter Ablehnung sowohl der Fassung , welche dis erste Kammer beschlossen hat, als auch derjenigen, welche im
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