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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 111. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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nach dem Vorschläge des Gesetzentwurfs, als nach dem der De putation von dieser Regel nicht ausgeschlossen werden. Es kann also nicht die Rede davon sein, daß es an Areal zu dem berührten Zwecke fehlen könne. Stellv. Abg. Fleischer: Wenn ich auch zugeben will, -aß mein Anführen nicht ganz statthaft ist, soweit es das städti sche Areal betrifft, so gibt es doch in der Umgebung der Städte Dörfer, die nicht zum städtischen Areal gehören, und wo hinaus die Ausdehnung der Städte sich doch fast als Nothwendigkeit dar stellen dürfte. Ich entnehme ein Beispiel von Leipzig. Hier haben wir die Dörfer Reudnitz und Volkmarsdorf. Diese liegen so nahe an Leipzig, daß sie bereits ganz und gar mit der Stadt verbunden sind. Und gerade nach dieser Richtung hin wird und muß sich Leipzig ausdehnen, weil es der gesündeste Theil und dort der meiste Verkehr ist. Wenn nun aber durch das Gesetz gesagt "wird, in Äeudnitz, als einem Dorf , dürfen die Güter nicht zer schlagen werden, so wird dadurch eine solche zweckmäßige Aus dehnung geradezu unmöglich; ich muß also dabei bleiben, daß eine Ausnahme für die großem Städte in Beziehung auf solche Dörfer gewiß nicht unzweckmäßig wäre. Königs. Commiffar v. Funke: Ausnahmen für einzelne Städte in ein Gesetz aufzunehmen, dürfte nicht angemessen sein. Sollte sich in einzelnen Fallen die Nothwendigkeit Herausstellen, daß auch vom Dorfgrundbesitz, der außerhalb der Städte liegt, Areal zur Erweiterung von Städten verwendet werde, so würde dann angemessener das Dispensationsrecht der Regierung Platz greifen. Abg. Wieland: Ich muß mich auch für Annahme des ersten Ausnahmeabschnitts erklären. Ich selbst gehöre einer Stadt an, die man, wie manche andere Städte, ein städtisch gebautes Dorf nennen kann. Es gibt dort auch geschlossene Güter, allein Dismembrationen haben sich dort nur nützlich er wiesen, und zwar aus den von dem Abg. 0. Platzmann angege benen Gründen. Es gibt dort und gewiß auch in manchen an dern Gebirgsstädten eine Menge kleiner Hausbesitzer, für die es ersprießlich ist, wenn sie kleine Parcellen von großem Grund stücken erwerben können, um dadurch mehr Gelegenheit für Er werb und Sustentation ihrer Familien zu finden. Durch die Be stimmung der Paragraphe wird ihnen diese Möglichkeit gegeben, die ich nicht abgeschnitten wünschen kann. Hiernächst ist noch ein anderer Umstand, den ich in Anregung bringen wollte, und ich erlaube mir in dieser Hinsicht eine Anfrage an den Herrn Re ferenten. Nämlich in die Grund- und Hypothekenbücher werden auch Realgerechtsame eingetragen. Ich gehöre einem Bezirke an, wo sehr viele Grundbesitzer in Stadt und Land als solche die Gerechtsame haben, jährlich aus Staatswaldungen Holzdeputate zu empfangen. Diese Gerechtsame sind Gegenstand des Handels und Wandels, und sind dismembrirt worden, wie die Grundstücke selbst.. Ich wünsche daher, zu wissen, ob durch das Gesetz diese Realgerechtigkeiten auch getroffen werden sollen, und insbe sondere, ob die Befähigung erhalten wird, dergleichen Gerecht same noch ferner zum Gegenstände der Dismembration zu machen. Referent Secretair v. Schröder: Das lehrt schon die Ueberschrift des Gesetzentwurfs: „Gesetzentwurf, die Lheilung des Grund und Bodens und die Anlegung neuer Nahrungen be treffend." Also werden dadurch Realgerechtsame nicht getroffen. Abg. Oberländer: Ich kann ebenfalls bestätigen, daß sich bei vielen Städten innerhalb des Stadtweichbildes größere geschloffene Güter befinden; allein -aß bei diesen der unbe schränkten ^Heilbarkeit die nämlichen Bedenken entgegenstehen sollten, wie bei den Bauergütern, damit kann ich mich nicht ein verstehen, sondern muß mich unbedingt mit der Ansicht der De putation und des Entwurfs vereinigen. Denn die Gcwerbsver- hältnisse sind nun einmal ganz verschieden von denen des platten Landes. Durch die unbeschrankt gestattete Vertheilung des Grund besitzes auf dem Lande würde allerdings die Selbstständigkeit des Bauernstandes verkümmert werden und dessen Würde und politi- scheBedeutsamkeitverloren gehen. Ganz andereWerhältniffe finden aber in den Städten statt. Dort wird die möglichst große Zahl nach Vermögen und Charakter selbstständiger Bürger durch die Gestattung der Lheilbarkeit der sogenannten Stadtgüter gewiß nicht beeinträchtigt, auch nicht der Nahrungsstand gefährdet. Die Lheilung ist demnach da unbedenklich. Und wenn die Er- laubniß zur Lheilung solcher größer» Grundstücke vorhanden ist, so folgt noch nicht daraus, daß ohne Bedürfniß davon in den Städten werde Gebrauch gemacht werden. Ist aber das Be dürfniß der Lheilung vorhanden, dann gereicht sie gewiß auch der Stadt und ihren einzelnen Bewohnern zum wahren Vortheil. Was demnächst das Verhältm'ß anlangt, worauf der Abgeord nete Fleischer aufmerksam gemacht hat, so ist es wohl begründet, daß solches nicht nur bei.den genannten großen Städten, sondern auch bei vielen Mittelstädten stattsindet, und daß diese sich bereits hie und da über die Fluren der benachbarten Dörfer ausgedehnt haben, oder im Begriff sind, es zu thun. Daß deshalb für ein zelne Fälle besondere Vorsehung getroffen werden soll, scheint mir freilich nicht ganz räthlich; indessen ist mit Sicherheit darauf zu rechnen, daß die Erlaubniß zur Zertheilung der angrenzenden ländlichen Grundstücke in einzelnen Fällen nicht fehlen werde, und es fragt sich nur, ob es nicht räthlich sei, daß die Kammer dazu für die Regierungsbehörde eine besondere Ermächtigung ausspreche. Indessen will ich von einem besondern Anträge ab sehen , da eine solche Ermächtigung theils in §. 5 des Entwurfs, theils in 5 b des Dcputationsberichts bereits liegen dürste. Abg. Sachße: Ich bin noch nicht von dem, was für Bei behaltung der Ausnahmen unter 1 vorgebracht worden ist, über zeugt. Wenn man sich eine Gemeinde vorstellt, wo auf der einen Seite Dorf-, auf der andern Seite Freigüter, und auf der dritten städtische Grundstücke sich befinden, welche Sonderbarkeiten wür den Vorkommen, wenn die Dismembration bei letzteren in unbe schränkter Weise stattsinden könnte. Bei Freigütern wäre dies nicht der Fall, während andrerseits ein sogenanntes Stadtgut zersplittert werden könnte, blos aus dem Grunde, wie bemerkt woiden ist, um der Stadt die Gelegenheit zu geben, sich auszu dehnen, sie würdcn dann gezwungen werden, sich auf eineun paffende Seite auszudehnen. Ich halte den Wegfall dieser ersten
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