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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 111. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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2681, Bestimmung für nützlich und angemessen, um so mehr, da der Regierung das Dispensationsrecht bleibt, in Folge dessen sie einer Stadt das Recht geben kann, sich auf der Seite auszudchnen, wo es am angemessensten ist, sei es nun auf Stadt-, Dorffluren, oder nach der Seite eines Ritterguts. Abg. v, Platzmann: Ich glaube, der geehrte Abgeordnete geht einen Schritt zu weit; wenn nämlich in den Städten, zu mal den kleinern, der Wunsch sich zeigt nach Erwerbung von Grundbesitz außerhalb der Stadt, so geschieht es meist, um Cul- tur des Bodens zu betreiben, selten, um auf den acqukrkrten Bo den Wohnungen zu bauen. Wo Letzteres der Fall ist, findet freilich eine Erweiterung des Ortes statt. Gewöhnlich aber kommt es den Leuten auf Feldfrüchte an. König!. Commissar v. Funke: Ich muß mir eine Er wiederung erlauben auf das, was der geehrte Abg. Sachße be merkt hat. Er scheint blos von geschlossenen Gütern gesprochen zu haben, und der Meinung zu sein, daß nicht auch diese theilbar sein möchten. Allein wenn er nur das will, so dürfte nicht der ganze Satz unter 1 wegfallen. Denn es heißt in demselben im Allgemeinen: „bei den innerhalb der städtischen Gcmsindebezirke gelegenen Grundstücken findet eine solche Beschränkung nicht statt", er umfaßt also keineswegs lediglich die geschlossenen Grundstücke, sondern bezieht sich auf das ganze städtische Areal mit Einschluß der geschloffenen Güter. Der Satz müßte stehen bleiben, und es würde dann nur ein Zusatz nöthig werden, der in Bezug auf die letzteren bestimmte, daß sie ausgenommen von der Regel seien. Abg. v. Thi elau: Ich will meine Bemerkung anknüpfen an das, was der Herr Regierungscommissar meinte; er stellte die Ansicht auf, daß der Satz unter 1 deshalb nicht wegfallen müßte, weil die geschlossenen Güter mit darin begriffen waren. Er braucht aber deshalb nicht beibehalten zu werden, weil sm zweiten Satze gesagt ist: „bei allen unter einem geschlossenen Complexe nicht begriffenen walzenden Grundstücken". Wer aber gegen den ersten Satz spricht, will alle Güter ausgeschlossen ha ben, die nicht walzende sind. Alle Gründe für den ersten Satz sprechen am Ende gegen das Gesetz; denn der Begehr nach Grund Und Boden ist in den Dörfern gerade so vorhanden, wie er Sei ten der Städte geschildert wird. Es wird auch den Arbeitern auf dem Lande sehr ersprießlich sein, wenn sie sich können ein ih nen eigenthümlichcs Grundstück erwerben; warum soll es blos bei den Städtern ersprießlich sein, und warum nicht auch bei den Arbeitern auf dem Lande? — Wenn noch dazu, meine Herren, nach der Ansicht der Deputation die IVO Quadratruthen, welche der Gesetzentwurf verlangt, nicht nöthig sind zur Abtrennung, so werden also in den kleinern Städten blos Häuser gebaut wer den, in denen sich Familien ansiedeln, die Nichts zu leben haben, da in den kleinen Städten nicht einmal Handarbeit zu haben ist. Was wird die Folge sein? Schon jetzt haben wir große Klage gehört; erinnern Sie sich an die frühem Landtage, an die Peti tionen des Bettelwesens. Ob es überhaupt ein Vottheil ist, der Baulust selbst in den größcrn Städten besonders zu stöhnen, möchte ich nicht als apodictisch gewiß nehmen; denn die Seiten II, in. werden kommen, wo das Gegentheil eintreten kann von dem, was jetzt ist. Ucbrkgens glaube ich, daß im Gesetze selbst genügende Mittel gegeben sind, um der Baulust Genüge zu leisten; denn es sind alle walzenden Grundstücke von dem Interdikte ausgeschlos sen, und diese befinden sich bei den meisten Städten in Ueberfluß. Wenn die Städte der Kornkammern bedürfen, so sehe ich nicht ein, warum die Bauer- und Rittergüter diese Kornkammern al lein bilden sollen. Ich bin der Meinüng, daß man jedenfalls den ersten Satz bei §. 2 in Wegfall bringe und sich darauf be schränke, daß blos walzende Grundstücke bei Städten könnten frei veräußert werden. - Referent Secretair v. Schröder: Ein einziges Wort er laube ich mir. Der Abg. v. Thkelau meinte, die Stadter wollten also ihr Getraide nicht selbst erbauen/ sondern es lieber vom Lande kaufen; ich glaube aber, dagegen würden die Landbe wohner Nichts haben, denn sie würden dann für ihr Getraide ei nen besseren Abgang haben und es lheürer bezahlt bekommen. Abg. Klien: Mit der Ausnahme, welche die Deputation bei §. 2 gestellt hat, nämlich: „Bei den mit Rittergütern in der Oberlausitz consolidirten Rusticalien" kann ich mich nicht einver stehen, weil ich glaube, daß sich dasselbe, was die Deputation in den Motiven in Bezug auf die Oberlausitz gesagt hat, auf die Erblande anwenden ließe. Diese Rusticalien in der Oberlau sitz können möglicherweise in der Art entstanden sein, daß sie der Ritterschaft zugefallen sind, das wird bei den Laasgütern der Fall gewesen sein; aber auch umgekehrt hat es früher in den Erblon den stattgefunden. Es wird aber auch der Fall in der Oberlau sitz sich mit dem in den Erblanden gleichstellen; denn wenn wirklich die Rusticalien als Ausfluß des Dominii angesehen wor den sind, so gehören sie schon zu dem Domim'o. Ist dieses der Fall, so sind sie Pertinentien und nach dem allgemeinen Grund sätze der Dismembration zu bcurtheilen. Dazu kommt, daß dasselbe, was in.'Beziehung auf die Rittergüter in den Erblanden gesagt wurde, auch auf die Oberlaufitz in anderer Beziehung An wendung leidet: Es ist möglich, daß Rusticalien wider Willen der Ritterschaft zugefallen sind; allein dies hindert nicht, daß die Rusticalien, wenn sie nicht als Pertinenz angesehen werden, den Gesetzen der Dismembration anheimfallen müssen. Sie könn ten sie dann entweder im Ganzen veräußern, oder sie könnten es nur theilweise thun, müßten sich dem Dismembrationsgesetze un terwerfen. Daher muß, glaube ich, das, was von erbländischen Beigütern gesagt ist, auch von oberlausitzer gelten. Es ist noch von einem geehrten Sprecher bemerkt worden, es würden durch dergleichen Dismembrationen in den Städten Bettler erzeugt. Sic werden vielleicht durch Nahrungslosigkeit erzeugt, aber durch die Dismembrationen werden sie nicht vermehrt, sondern vielmehr vermindert; wir sehen das ganz deutlich aus der Erfah rung, es sucht sich in der Stadt Jeder mit einem Grundstücke an sässig zu machen, oder sonst in dessen Benutzung zu kommen, um wenigstens seine Erdbimen erzeugen zu können, daher die Städte Kornkammern nicht errichten können. Auf dem Lande sind die Kornkammern und in den Städten die Kartoffelkammern. ' 2*
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