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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 111. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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2684 sens finden sich dergleichen in allen Theilen des Landes. Wenn t Grund ein, warum die Ansässigkeit auf dem platten Lande nicht man aber behauptet, auf diese solle die Beschränkung des gegen-1 unter gleichen Bedingungen stattfinden solle, wie in den Städ- wärtigen Gesetzes gleichfalls ausgedehnt werden, so scheint es > ten; denn für das Brdürfniß der Städte ist eknestheils durch mir, als gehe man in dieser Beziehung zu weit. Schon zeither die wqlzerchen Grundstücke gesorgt, andernthcils dadurch, daß durste von dem Grundbesitz in Städten weit mehr dismembrirt I von größeren Gütern ein Drittel abgetrennt werden kann; werden, als jetzt nach dem neuen Gesetze erlaubt ist. Der I hierzu tritt noch das Dispensationsrecht der Negierung. Nun Grund, weshalb das Gesetz gegeben wird, ist das sogenannte! sehe ich nicht ein, warum die Städte das Recht haben sollen, ihre Ausschlachten der Güter. In Städten aber hat man darüber i geschloffenen Grundstücke gänzlich zu zerschlagen, da noch dazu zur Zeit noch nicht zu klagen gehabt, vielmehr haben sich die I keine Bestimmung darüber stattfindet, was man hier eigentlich Spekulanten lediglich auf das Land begeben. Nun wäre es aber ! unter einem städtischen Gemeindebezirke begreift. Nach dem, doch fürwahr sonderbar, wenn das Gesetz größere Beschränk»»-1 was der Abgeordnete aus Leipzig und der Abgeordnete zu meiner gen aufstellte, als zeither stattfunden haben, und diese Beschrän- Rechten bemerkten, sollte man annehmen, daß jedes Grundstück, kungen auch auf die Städte angcwendet werden sollten, wozu was zur Stadt gehört, in diese Kategorie falle, daß also die sich dort bis jetzt ein Grund nicht gezeigt hat. Schon aus diesen Städte nur ein ländliches Grundstück zu kaufen nöthig haben, Ursachen müßte ich die Bestimmung unter 1) in Schutz nehmen, um dasselbe zu einem städtischen Grundstück zu machen und es Nächstdem ist aber auch nicht zu verkennen, daß dergleichen Gü-1 noch zerschlagen zu können. Ich bin der Meinung, daß das, was ter, wenn sie vorkommen, doch immer nur die Ausnahme bil- für das Land gilt, auch für die Städte gelten muß; denn soll den, die Ausnahme nämlich insofern, als in den Städten der das Land zu Gunsten des Staates beschrankt werden müssen, so Gewcrbsbetrieb die Regel ist. Kommt sie nur als Ausnahme müssen es auch die Städte werden. vor, während die Regel des größern Grundbesitzes auf dem Lande c». - f.h. ich nicht -b, «-um di-s- Ausuuhm. nicht in , »g.L°d - Ich h-b- d-r-ufzu -rw.-d-m daß, WM» ,ch W-gf-ll kommen soll, wenn anders da, B-dd-fniß de- Städte ^°" °°° d-m »g. ». Schn,an ausgestellten Satz k« darauf Hinweise,. Man sagt,war/-ss-inichtg«, >ch nur ms-f-rn gtauben kuunte, a^ schlagungen auch dieser größern städtischen Güw st-,-finden, da d-° S^-ang-w-ndtt -M, was der Wg °. Zcht°l-n wahr. ohnehin schon in vielen Dörfern geklagt worden sei, daß Schauren »>cht Haden well. M-m- Anwendung ,st aber -m- «°n Bettlern hinan- -uf das «and zögen. Wahr ist es, daß na. S-«-s-"v Es «ar em -llg-m-m-r Satz den der g-ch-t- mmttich am vorigen Landtage aus einer oder zwei Gegenden d°S «g-ordn-tt auSsPruch und ,ch habe thn ans -men spe-,ell-n Landes Klagen hierüber -ingegangen find, di- sich darüber b-, m-s-wmd-t.. 3"^°' ist ganz loguch und der schwer,-n, daß viele Bettler aus der Stad- hinan, kämen. »geordnete wird schwerlich dagegen etwa, -inwendm Allein es ließe sich auch das Gegentheil anführen; ich wenigstens onnen. könnte mit einem Beispiele dienen, daß Schaaren von Bettlern Referent Secretair V. Schröder: Der geehrte Abg.'v. von dem platten Lande in die Stadt kommen. Indeß es möge Lhr'elau sprach in seinen letzten Worten den wahren Grund aus, das bei Seite gesetzt bleiben; ich will zugeben, daß das umge- warum Opposition gegen Punkt I ergriffen worden ist, nämlich kehite Verhältniß öfter vorkommen mag. Allein will man dieses den: die Städte sollen keinen Vorzug haben. Nun nicht haben, sodarfman auch nicht verhindern, daß in Städtengrö- gebe ich zu, daß, wenn die Beschränkung, welche für das Land ßere Güter zerschlagen werden, und sich rechtViele einigen Grund- festgestellt wird, nicht auch für die Städte gelten soll, man sagen besitz erwerben können; denn Grundbesitzer, wenn sie auch nur wenig könnte, die Städte würden begünstigt. Allein was der geehrte haben, werden nicht des Bettelns wegen in Schaaren aufs Land Abgeordnete gestern selbst sagte, das muß ich hier ebenfalls an ziehen. Der Abg. v. Thielau stellte zur Motivirung seines An- wenden. Es soll nämlich die Beschränkung des Gesetzes nicht trags auf Ablehnung des Gesetzes gestern den Satz auf, daß der- weiter gehen, als das Bedürfniß selbst sie nothwendig macht, jenige, der auch nur eine geringe Scholle habe, dem Staate weit und dieses Bedürfniß hat sich bei den Städten bisher noch nicht mehr Schutz gewähre, als der, welcher gar Nichts habe. Ich gezeigt. Ueberhaupt sind die Verhältnisse in den Städten ganz glaube, hiermit hat er zugleich ausgesprochen, daß man mit andere, als daß man sie mit denen des Landes hierin in Vergleich Grund Rechtens dem Punkt unter l) nicht entgegen treten kann, bringen könnte. Wenn der Abg. v. Thielap noch in seiner letz- Eben deshalb rathe ich denn auch der Kammer an, daß sie es bei ten Aeußerung gemeint hat, daß man gar nicht wisse, wie groß der Bestimmung der Deputation bewenden lasse. der Bezirk einer Stadt sei, und glaubte, daß, wenn eine Stadt Abg. v. Thielau: Der geehrte Abgeordnete hat sich auf in einer entferntern Gegend ein Grundstück kaufe, dieses dann meine Aeußerung von gestern bezogen, aber sie falsch angewendet, auch noch zur Stadt gehöre, so gebe ich ihm darauf zur Antwort, Ich habe all.rdings gesagt, daß der Grundbesitzer, auch selbst der daß die Städteordnnng, ebenso wie die Landgemeindeordnung, kleinste, größere Sicherheit gewähre, als der, der gar Nichts be- hinlängliche Auskunft darüber geben, was zum Stadt - und was sitzt; daraus folgt aber nicht, daß man in Bezug auf die Städte zum Landgemeindebezirk gehört. Das versteht sich von selbst, eine Ungleichheit einführe, und für die Städte eine Bestimmung daß der Stadtbezirk nicht willkürlich verändert oder ausgedehnt treffe, die auf dem platten Lande nicht existirt. Ich sehe keinen werden kann.
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