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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 111. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Präsident 0. Haase: Der Abg. Tzschucke hat jetzt das Wort. Abg. Tzschucke: Ich verzichte auf das Wort. Abg. Iani: Obgleich ich aus eigner Erfahrung weiß, daß bei Dismembration geschlossener Güter in den Städten bisher die selben Beschränkungen stattgefunden haben, wie bei denen auf dem Lande, so möchte ich mich doch für deren künftigen Wegfall erklären. Denn diese Ausnahmen kommen an sich nicht sehr häufig vor, und warum will man den Einen anders wie den Andern behandeln? Es kommt hier blos auf verschiedene Grund sätze rücksichtlich der verschiedenen Kategorien des Grundbesitzes an, und ich kann mich daher blos dahin aussprechen, daß ein gleichartiges Princip für das Land und eben so ein anderes gleich artiges Princip für die Städte durchgehends festgehalten werde. Abg. Sachße: Ich wollte nur, was die Ausnahme un ter 1 anbetrifft, noch Einiges bemerken. Ich halte dafür, daß ohnedies schon über die Hälfte der Grundstücke um die Städte herum walzende sind. Nimmt man nun an, daß auch die Dör fer um die Städte zum großen Lheile walzende Grundstücke ent halten, so besorge ich, daß, wenn diese Ausnahme unter 1 stehen bleibt, es in der Lhat keinen größern Grundbesitz um die Städte mehr geben wird. Es hat das große Unzuträglichkeiten, wenn Nahrungen in ungemeffener Zahl in einzelnen Häusern aufgebaut werden. Es ist dagegen in der Thal von Vortheil für die Städte, .wenn sie größern Grundbesitz in ihrer Nahe haben, auf welchem in rationeller Weise Oekonomie getrieben werden kann. Ich möchte behaupten, es sei dies selbstinstructiv, größere Güterum sich zu haben und nicht blos kleinere Parcellen, und wenn man sagt, die Städte müßten anders beurtheilt werden, als das Land, so kann man davon nicht reden, weil es sich hier nur um ländliche Grundstücke handelt. Ein Grundstück bei einem Gehöfte in oder bei der Stadt, ein Stück Land, das sich vielleicht eine halbe Stunde weit von der Stadt erstreckt, ist mehr als zufällig mit der Stadt durch das Gehöfte verbunden zu betrachten; denn wäre das Gehöfte auf der entgegengesetzten Seite gebaut, so müßte man jenes Grundstück doch immer als ein rein ländliches betrachten. Abg. Blüher: Auch ich muß den Ansichten derer, die bei Abtrennung von städtischen Grundstücken sine Beschränkung eintreten lassen wollen, entgegentreten, und solange die Städte vorzugsweise auf Manufacturen und Gewerbe, auf Betreibung von Professionen, auf Handels-und Fabrikgeschäfte, die Dörfer aber auf Betreibung der Landwirthschaft gewiesen sind, solange noch ein Unterschied zwischen Stadt und Land besteht, solange die Bevölkerung von Stadt und Land in so großem Miß- verhältniß sich befindet, muß ich mich gegen jede Beschränkung der Städte bei Abtrennung ihrer Grundstücke erklären. Es wurde von einem Abgeordneten erwähnt, daß die Acquirenten kleiner Häuser ebenso arm blieben, wie sie früher gewesen seien. Diesem muß ich durchaus widersprechen. Auch der kleinste Grundbesitz hat das Gute, daß sein Besitzer sowohl dem Staate als auch der Commun contribuabel wird. Es wurde ferner er wähnt, daß man auch in kleinen Städten viele bedeutende Grund stücke als geschlossenen Complex habe. Das kann man nicht als Regel behaupten, sondern es findet blos ausnahmsweise statt. Uebrigens bin ich auch für die möglichste Dispositionsfreiheit auf dem Lande, und werde mich später bei der §. 4 darüber erklären. Abg. Hensel: Den Grund, warum man über den ersten Ausnahmepunkt besondere Schwierigkeiten macht, kann ich nicht für wichtig und nicht für practisch anerkennen; ich halte ihn in einer andern Hinsicht sogar für völlig unnöthig, denn es wird meiner Ansicht nach ganz gleichgültig sein, ob er steht oder fällt. Da nämlich nach dem Hauptinhalte der §. 2 nur die innerhalb der ländlichen Gemeindebezirke gelegenen und als geschloffen zu betrachtenden Grundstücke in Bezug auf die Abtrennung einzelner Theile derselben einer Beschränkung unterworfen sein sollen, so versteht es sich auch ohne ausdrückliche Ausnahmebestimmung, daß das Gesetz auf die ohnehin fast durchgängig walzenden Grundstücke innerhalb der städtischen Gemeindebezirke nicht an wendbar sei. Präsident v. Haase: Wünscht Jemand noch das Wort in Bezug auf die §.2? Abg. v. Platzmann: Was der geehrte Abg. Hensel in Bezug auf den ersten Punkt gesagt hat, möchte ich in Bezug auf die vierte Ausnahme erwähnen, welche die Deputation aufzustel len beliebt hat. Ich werde nicht gegen diese Ausnahme stim men, ich bemerke aber, daß sie auch nicht nothwendig ist; denn sie ist streng genommen ohnedies nicht in der begriffen. Die Z. handelt blos von den innerhalb der ländlichen Gemeindebe zirke gelegenen und als geschlossen zu betrachtenden Grundstücken. Für solche kann ich aber die unter 4 genannten nicht halten, es versteht sich also von selbst, daß sie einer Beschränkung nicht un terworfen find. Präsident 0. Haase: Ich frage: Will die Kammer, daß die Debatte über §.2 geschlossen sei? — Wird einstimmig bejaht. Präsident v. Haase: Es würde nun noch der Herr Refe rent das Schlußwort haben. Referent Secretair v. Schröder: Im Ganzen habe ich auf das, was in der Debatte gesprochen worden ist, Nichts wei ter zu erwiedern; denn es sind meistentheils die gemachten Ein wendungen schon widerlegt worden. Nur das Einzige will ich mir zu bemerken erlauben, daß die Ausnahme unter 1 jedenfalls nur eine selten vorkommende sein wird; denn das steht fest, daß der größte Theil der städtischen Grundstücke walzend ist. Mir sind viele Städte bekannt, in denen sich nicht ein geschlosse - nes Grundstück befindet. Es gibt dort vielleicht 800 —1000 walzende Grundstücke und kein geschlossenes. Dann will es mir nicht passend erscheinen, daß, wenn auch an dem einen oder an dern Orte sich einzelne solche Güter befinden, man aussprcchen wollte, daß die 1000 walzenden dismembrirt werden dürften, 1 oder 2 aber von dieser Erlaubniß ausgeschlossen sein sollten. Was die letzte Bemerkung des Abg. v. Platzmann betrifft, so gebe ich ihm ganz Recht, daß man eigentlich die 4. Ausnahme nicht aufzustellen gehabt haben würde, weil ein Dorfanger nicht zu den geschlossenen Gütern gehört. Aber da die 2 in der er-
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