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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 111. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Von Grundstücken, auf welchen 15V oder weniger Steuerein heiten haften, kann überhaupt Etwas nicht abgetrennt werden. Die Motivezu §. 4 und 5 bemerken: Zu §§. 4 und 5. Die zu Beschränkung der Dismembrationsfrciheit in den Entwurf aufgenommenen Bestimmungen beruhen auf der Er wägung, daß es nothwendig sei, so weit dies mit den sonst zu beachtenden Rücksichten sich vereinigen läßt, einerseits auf die Erhaltung der geschloffenen Gütercomplexe in ihrem gegenwär tigen Verhältnisse hinzuwirken, andererseits zu verhüten, daß nicht durch eine übermäßige Verkleinerung derselben der Nah rungsstand gefährdet werde, und zu dem Zwecke feste, das Er messen im einzelnen Falle thunlichst ausschließcnde Bestimmun gen zu treffen. Hiernach hat es nöthig geschienen, ein doppeltes Minimum für das bei jedem Grundstücke zu belassende Areal zu bestimmen, ein relatives zur Erhaltung der großem Güter nach Verhältnißihrer dermaligen Größe, und ein unbeding tes zur Sicherung des Nahrungsstandes bei kleinern Besitzun gen. Daß das relative Minimum kein geringeres sein durfte, als das im Entwürfe bestimmte, soll jener Zweck erreicht werden, wird kaum einer bcsondern Rechtfertigung'bedürfen. Aber auch die zum Grunde gelegte Normalgröße von 150 Steuereinheiten dürste als eine dem Zwecke entsprechende sich darstellen. Man ist dabei davon ausgegangen, daß der muth- maßliche Ertrag eines Grundstücks den Maßstab für die Be stimmung dieser Größe abzugebcn habe, daß daher, bei der Un- tkunlichkeit, nach Verschiedenheit der Verhältnisse verschiedene Normalgrößen aufzustellen, die nach der Ertragsfähigkeit des Grund und Bodens bemessenen Steuereinheiten diesfalls das passendste Anhalten gewähren möchten, indem sich hierbei Quantität und Qualität ausgleichen, und daß ein mit 150 Steuereinheiten belastetes Grundstück, zur Bewirthschaftung entweder mit einem Pferde oder mit Ochsen, oder auch mit Kühen sich eignend, dem Besitzer in der Regel einen Ueberschuß an Früchten zum Verkaufe gewähren, da ein Acker durchschnitt lich mit 12 bis 15 Steuereinheiten belegt sein dürfte, und somit rin solches Gut ungefähr 10 bis 12 Acker umfassen wird. Um jedoch weder die Möglichkeit abzuschneiden, fürnoth- wendige Zwecke Grund und Boden auf dem Wege der Abtren nung einzelner Parcellen von den geschloffenen Räumen zu er langen, noch nützlichen und räthlichen Dismembrationen da ent gegen zu treten, wo diese mit dem Zwecke der zu bestimmenden Beschränkungen irgend vereinbar sind, war es nothwendig, nicht nur der Regierung das Dispenscuionsrecht im Allgemeinen vor zubehalten, sondern auch im Voraus gewisse Ausnahmen, wie dies im Entwürfe geschehen ist, nachzulassen; Ersteres, weil es unmöglich ist, allen Rücksichten durch entsprechende Normen im Voraus zu begegnen, Letzteres, um diese, insoweit als sie sich im Allgemeinen als beachtenswerth übersehen lassen, thun lichst sicherzustellen. Auch dürfte sich nicht zweifeln lassen, daß die Rücksichten, welche in's Auge zu fassen sind, genügende Beachtung gefunden haben, zumal wenn man erwägt, daß der Zweck, den man durch die der Dismembran'onsfreiheit im Interesse der. allgemeinen Wohlfahrt zu setzenden Schranken erreichen will, als überwie gend betrachtet werden muß. Eh kommt hierbei zunächst in Frage, ob der Verkehr auf diese Weise zu sehr beengt werde. Dies wird sich jedoch nicht be haupten lassen. Denn einerseits bleibt in den vorhandenen walzen den Grundstücken und in dem der freien Disposition überlassenen Kheile jedes geschlossenen Gutes soviel Grund und Boden zur uneingeschränkten Verfügung, daß derselbe wohl unzweifelhaft II. iti. für genügend erachtet werden muß, dem allgemeinen Bedürfm'ß, und namentlich dem wichtigen Zwecke des Arrondirens der Güter zu entsprechen; andrerseits ist durch dienachgelaffenen Ausnahmen dafür gesorgt, daß selbst an den Orten, wo die Zerstückelung des Grund und Bodens bereits einen hohen Grad erreicht hat, und daher auch weniger Gelegenheit zur Erwerbung von Trenn, stücken sich darbieten wird, doch ein besonderer Nachthe.l hieraus nicht zu befürchten ist, zumal da an solchen Orten in Folge der früher erfolgten Dismembrationen eine um so größere Zahl bereits abgelöscter Parcellen vorhanden ist. Ebenso wenig wird sich ein erheblicher Einwand daraus herleiten lassen, daß die Besitzer der kleinern Güter größern Be schränkungen unterworfen sind, als die der größeren. Denn diese Ungleichmäßigkeit rechtfertigt sich hinlänglich dadurch, daß die höhere Rücksicht auf die größere oder geringere Gemeinschadlich- keit es zur Pflicht macht, vorzugsweise darüber zu wachen, daß nicht durch übermäßiges Verkleinern der Besitzungen selbst der Nahrungsstand gefährdet werde. Auch befinden sich unter den kleinern Besitzungen nicht wenige, welche dies durch früher vor genommene Dismembrationen geworden sind. Endlich wird man nicht umhin können, die Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse genügend beachtet zu finden, da eine solche Verschiedenheit, insoweit sie nicht bei Bestimmung der Normalgröße nach Steuereinheiten bereits Berücksichtigung ge funden hat, nur insofern in Betracht kommen kann, als sie von Einfluß auf den Absatz der zu erbauenden Früchte ist, als an einem Orte mehr als an andern das Bedürfm'ß einer Vermehrung der Wohnhäuser hervortritt, und als endlich es mehr oder weniger wünschenswerth erscheint, daß Feldbesitz mit diesen verbunden sei, für die Beachtung dieser Rücksichten aber, insoweit sie nicht schon sich Bahn gebrochen haben, der der freien Disposition verblei bende Boden und die nachgelassenen Ausnahmen genügenden Spielraum darbieten. DerDeputationsbericht lautet wie folgt: In der ersten Kammer ist diese Paragraph« unverändert angenommen worden, allein die Deputation kann zu einem glei chen Beschlüsse nicht rathen. Die hier ausgesprochene Beschränkung der natürlichen Freiheit geht über den Zweck des Gesetzes hinaus, welcher darin besteht, die geschlossenen Gütercomplexe in ihrem gegenwärtigen Verhältnisse zu einander zu erhalten, und dem Zerschlagen der Güter aus Gewinnsucht Einhalt zu thun. Beide Zwecke können aber erreicht werden, ohne die in der That Härte Bestimmung dieser Paragraphe aufzustellen. Vor allen Dingen kann dieDeputation das auf150Steuer- einheiten festgesetzte unbedingte Minimum nicht bevorworten. Eine solche Maßregel wirkt, wie §. 1 des Entwurfs es that, durchaus nicht gleichmäßig, verstattcl dem einen Gutsbesitzer, den größten Lheil seiner Besitzung abzutrennen, während es dem andern alle und jede Dismembration verbietet. Sie ist aber auch insofern unbillig, ja man könnte fast sagen ungerecht, als sie da durch , daß sie einer großen Anzahl von Grundstücken das ihnen zeither zugestandene Recht auf Dismembration sofort nimmt, die selben in ihrem Werthe verringert. Auf der andern Seite erscheint es der Deputation nicht an gemessen, wenn man bei denjenigen Grundstücken, welche bis auf das zeither gestattete Minimum durch Dismembrationen schon herabgekommen sind, auch wenn sie noch mehr als 150 Steuer einheiten aufliegen hätten, noch fernere Dismembrationen zulaffen wollte, da das vorliegende Gesetz doch am allerwenigsten den Zweck hat, die Dismembrationen weiter ausdehnen zu lassen, als dies bis jetzt der Fall war. Nimmt man aber die Bestimmung einer unbedingten 3
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