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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 111. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Minimalgrenze aus dem Gesetze hinweg, so hält die Deputation dafür, daß das relative Maximum der zu gestattenden Abtren nung, welches der Entwurf auf die Hälfte festgesetzt wissen will, beschränkt werden muß, soll das Gesetz wirklich den von ihm gehegten Erwartungen entsprechen. Die im Eingänge dargelegten gesetzlichen Bestimmungen haben durchschnittlich die Dismembrationen der bäuerlichen Grundstücke bis zu drei Viertheilen gestattet, so daß ein Viertheil beim Gute bleiben mußte. Dieses Minimum ist aber, wie die Erfahrung gelehrt hat, zu klein gewesen, und scheint auch eine Erweiterung desselben bis auf die Hälfte des Gutes noch nicht ausreichend zu sein, um dem verderblichen Güterhan del und dem Zerschlagen derselben aus Gewinnsucht genügend entgegen zu treten. Vielmehr hält die Deputation dafür, daß nur erst die Feststellung eines Minimi auf zwei Drittheile des zeitherigen Gutscomplexes, und zwar, ohne daß dabei die Ge bäude des Stammgutes mit in Aufrechnung kommen dürfen, und also die Beschränkung der Erlaubuiß zur Dismembration auf ein Drittheil des Grund und Bodens den gehofften Erfolg haben werde. Es schien aber auch diese Beschränkung nicht nur gerechter, sondern zugleich ausreichend zu sein, denn sie ist bei umfängliche ren Gütern, welche über 450 Steuereinheiten aufliegen haben, größer als die, welche der Entwurf auflegen will, während sie bei 450Steuereinheiten dieselbe Wirkung hat, und nur bei weniger Einheiten eine größere Freiheit gewährt, als der Gesetzentwurf gestattet. Es kommt nächstdem durch sie eine Einheit der Vor schriften für die Rittergüter sowohl als für die Bauergüter zu Stande, und erfüllt namentlich den Wunsch, das zeitherige Verhältniß zwischen großen, mittlen und kleinen Gütern im Allgemeinen aufrecht erhalten zu sehen. Deshalb schlägt die Deputation der geehrten Kammer vor, §. 4 in folgender Fassung anzunehmen: „Von geschloffenen Grundstücken darf künftig auf ein mal oder nach und nach nur so viel abgetrennt werden, daß zwei Drittheile der auf deren Grund und Boden, ausschließlich der Gebäude, bei Erlassung des gegenwär tigen Gesetzes haftenden Steuereinheiten bei dem Stamm gute verbleiben. Sind dieselben jedoch bereits durch Dis membration bis auf den nach den zeitherigen gesetzlichen Bestimmungen gestatteten,'geringsten Umfang herabge bracht worden, so ist die Summe der bei Publikation die ses Gesetzes auf diesem Complexe haftenden Steuerein heiten unzertrennbar." Präsidentv. Haase: Es haben sich bereits zum Spre chengemeldet: die Abgg-Oehmichen, v. Lhielau, Miehle und Lzschucke. Abg. Oehmichen: Es sind bereits schon mehrfache Aus stellungen sowohl gegen den Gesetzentwurf, als gegen den Bericht gemacht worden. Es ist sogar die Erklärung erfolgt, man werde gegen das ganze Gesetz stimmen. Deshalb fühle ich mich als Deputationsmitglied verpflichtet, die Gründe anzugeben, welche mich bestimmt haben, dem Deputationsgutachten beizutreten. Die Gegend, der ich angehöre, ja wohl das ganze Land hat Be schwerde darüber erhoben, daß Speculanten ein Gewerbe daraus machen, Güter anzukaufen, um sie zu zerschlagen, oder, wie man im Volksausdruck sagt, auszuschlachten. Diese Güterschacherer, so muß ich sie nennen, sind den Gemeinden eine höchst unwill kommene, ich möchte sagen, gefürchtete Erscheinung, da sie oft solcher Mittel zu Erreichung ihresZweckes sich bedienen, die nicht zu loben sind und dem Verkäufer nachher bittere Reue verursachen.' Diesem Unwesen will die Negierung dadurch steuern, daß das Zerschlagen der Grundstücke durch das Gesetz dahin beschränkt werden soll, daß von dem, was über 150 Steuereinheiten hinaus an Lande bei den Grundstücken befindlich ist, nicht mehr als die Hälfte abgetrennt werden kann. Die Deputation aber glaubte, diesen Zweck noch besser uud gleichmäßiger zu errei chen, wenn sie vorschlage, daß zwei Drittheile der auf diesem Grund und Boden, ausschließlich der Gebäude, bei Erlassung des gegenwärtigen Gesetzes hastenden Steuereinheiten bei dem Stammgute verbleiben müssen, und zwar um so mehr, als ein Drittheil ohne zu großen Nachtheil sür die Besitzung und die Gemeinde abgelrennt werden kann, und bei solchen Grundstücken, deren Gebäude vor 70 und 80 Jahren erbaut worden sind, sehr häufig Scheunenraum und Stallung nicht mehr ausreichen. Nun, meine Herren, meiner Ansicht nach würden diese Schacher eien künftig dadurch wohl sehr beschränkt werden, sich sehr ver mindern, wenn nur ein Dritlheil davon abgetrennt werden kann, während jetzt Hufen und starke Güter bis zu einer Viertelhufe, Halbhufengüter bis zu einer Achtelhufe, und schwache Güter bis zu einem Acker oder Scheffel des besten Heimfeldes oder Lan des dismembrirt werden konnten. Wollen Sie also, meine Her ren, die so laut gewordenen Klagen mindern, so nehmen Sie die Vorschläge der Deputation an; wollen Sie das nicht, so stimmen Sie gegen die Deputation und gegen den Gesetzentwurf, und ge ben Sie dadurch diesen Güterschacherern einen ebenso weiten Spielraum in Betreibung ihres zwar einträglichen, aber sehr un beliebten Geschäftes. Wohl mußte auch ich mir sagen, daß durch dieses Gesetz die Verfügung über das Eigenthum beschränkt wird, daß, wie bereits gestern die geehrten Herren Abgg. v.Khie- lau und Scholze auseinandergesctzt haben, diese gesetzlichen Be schränkungen unnölhig wären, wenn diesen Güterschachereien durch irgend Etwas ein Ziel gesetzt werden könnte. Allein die Deputation hat nach sehr sorgfältiger Erwägung keine Bestim mung finden können, die nicht auf irgend eine Weise von diesen schlauen, pfiffigen Speculanten zu umschiffen wäre. Sollte aber vielleicht — was in der Gegend, der ich angehöre, nicht oft der Fall ist, — ein Vater seine Grundstücke theilen unter seine Kinder, oder Jemand andere größere, als durch dieses Ges tz ge stattete Abtrennungen vornehmen wollen, so kann nach der §.5l> deshalb bei der Regierungsbehörde um Gestattung solcher Ab trennungen nachgesucht werden, und wenn die Nothwendigkeit und Nützlichkeit nachgewiesen wird, so wird das Gesuch kaum abgeschlagen werden. Hierdurch aber findet nur in diesen au ßerordentlichen Fällen das statt, was der geehrte Abg. v. Lhielau, soweit ich es wenigstens verstanden, für alle Fälle gewünscht hat.' Abg. v. Lhielau: Ich muß mich allerdings für den Ge^ setzentwurf und gegen die Deputation äussprechen, weil mir gerade die Gründe, welche die geehrte Deputation aufgestellt hat, um ihr Gutachten zu begründen, für den Regierungsent wurf zu sprechen scheinen. Denn die geehrte Deputation meint, es schiene nicht in der Tendenz des Gesetzes zu liegen, fernere Dis membrationen zulassen zu wollen, wenn die Grenze derselben
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