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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 111. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Heil abzutrcnnen, während man bisher weit mehr abtrennen durfte, um wie vielmehr muß es die Grundstücksbesitzer beschrän ken und ihre Güter entwerthen, wenn man ihnen plötzlich alles Abtrennungsrecht nimmt. Das zu thun, konnte die Deputation nicht über sich gewinnen. Abg. Mi eh le: Es hat bereits der Abgeordnete zu meiner Rechten hinlänglich das hier einschlagcnde Verhältniß erörtert, und ich erlaube mir daher, nur zwei Worte zur Motivirung mei ner Abstimmung hinzuzufügen. Ich könnte mich mit dem Gesetz entwürfe der hohen Staatsregierung einverstanden erklären, wenn nicht der kleinere Grundbesitz von der Zertheilung ganz ausge schlossen wäre. Denn das Bedürfnis! der Zertheilung ist nicht sel ten bei dem kleinern Grundbesitz weit größer, als bei umfängli cheren Grundstücken, da oft der Fall eintritt, haß Einer sich ein Haus bauen will. Zn diesem Falle eben ist es doch wünschens- werth, daß eine Parcelle auch von einem kleinern Grundstück ab getrennt werden könne. Diejenigen, welche sich anzubauen wün schen, gehören übrigens gewiß nicht zu der schlechtesten Classe der Einwohner. Abg. Tzschucke: Ich habe an der gestrigen allgemeinen Debatte nicht Anthekl genommen, da meine Ansicht über dasGe- setz vertreten gewesen zu sein schien. Zch würde auch heute nicht das Wort ergreifen, wenn ich nicht fürchtete, daß die Ansichten, welche gestern gegen das Gesetz sich aussprachen, heute weniger Anklang finden. Ich werde meinem längst gefaßten Entschlüsse gemäß gegen das Gesetz stimmen. Da ich aber noch nicht weiß, welches Schicksal das Gesetz haben wird, so will ich nur wenig stens so viel retten, als noch möglich ist. Wenigstens habe ich dann mein Möglichstes gethan, um den Gesetzentwurf meiner Ansicht nahe zu bringen. — Bei der §.4 scheint der Regierungs vorschlag angemessener, als das Gutachten der Deputation. Ich werde daher auf jeden Fall wider das Deputatkonsgutachten stim men. Zm Allgemeinen hat man geäußert, daß dieses Gesetz er lassen worden sei, um das Ausschlachten der Güter zu Hintertrei ben. Zch kann nicht zugcben, daß durch das Deputationsgut achten dieser Zweck erreicht werden kann. Es ist auch vrn dem königl. Commissar gar nicht geäußert worden, daß dies der Zweck des Gesetzes sei. Der Zweck des Gesetzes ist: große Güter und ein Gemisch von großen und kleinen Gütern zu erhalten. Ich werde später daraufzurückkommen; jetzt von dem Zweck der De putation, die Güterausschlachtung zu vermeiden! Wenn wir ein Gesetz geben wollten, welches den Spcculationsgeist hindert, so würden wir dazu nur ein Recht haben, wenn dadurch die Wohl fahrt des Landes gefährdet würde. Es ist geäußert worden, daß die Dismembrationen auf Speculation in vielen Gegenden des Landes Nachtheil gehabt hätten, es ist aber nicht bewiesen wor den, wenigstens kann man einen solchen Beweis aus den Ueber- sichten der Steuerbehörden nicht entnehmen. Sollte aber das' Speculationssystem gemeingefährlich gewesen sein oder werden, so ist es Sache der Polizei oder des Criminalgesetzbuches, gegen solche gemeingefährl che Leute einzuschreiten, aber keineswegs Sache des vorliegenden Gesetzentwurfs, denn hierdurch wird her beigeführt, daß wegen einiger Schuldigen viele Unschuldige lei den müssen. Es ist einmal in dieser Kammer die Rede davon gewesen, daß in Leipzig die Meßlocalien während der Messe von einigen Spekulanten gemkethet würden, um sie zu höhern Preisen wieder zu vermiethen. Will man wegen dieser Spekulation ein Gesetz gegen Aftcrmiether 'geben? Das würde zu weit führen. Es ist geklagt worden, daß in manchen Städten zu viel Häuser aus Speculation gebaut würden. Will man das Häuserbauen deswegen beschränken oder verbieten? Ich glaube nicht. Auch dies würde zu weit führen. Wenn aber der Zweck des Gesetzes ist: zu verhüten, daß sich künftig die kleinen Grundstücke nicht allzu sehr vermehren, so muß ich gestehen, daß durch den Vor schlag der Deputation dieser Zweck nicht erreicht wird. Es ist in dem Vorschläge der Deputation nur gesagt: „Von geschlossenen Grundstücken darf künftig auf einmal oder nach und nach nur soviel abgetrennt werden, daß zwei Drittheile der auf deren Grund und Boden, ausschließlich der Gebäude, bei Erlassung des gegenwärtigen Gesetzes hastenden Steuereinheiten bei dem Stammgute verbleiben. Was aber mit dem Drittheil, welches von dem Ganzen ab getrennt werden kann, geschehen soll, darüber enthält der Vor schlag der Deputation keine Bestimmung. Daß eine Bestim mung schwer ist, ja, daß sie unmöglich ist, gebe ich zu. Gehe ich - aber zu dem Gesetzentwurf über, so hat derselbe dadurch, daß er dieZerstückelung der kleinenGüter verboten hat, vermieden, daß eine zu großeMenge kleinerGüter entstehen, und den darüber laut gewor denen Klagen abzuhelfen gesucht. AufGrund dieserBestimmung werden nur größere Güter zerschlagen werden können. Wenn nun größere Güter zerschlagen werden, kann es nicht so leicht ge schehen, daß zu viel kleine Lheile entstehen können, als entstehen werden, wenn auch das kleinste Grundstück dismembrirt werden kann. Man kann wenigstens annehmen, daß, wenn rin großes Grundstück in kleine Theile zertheilt werden soll, sich nicht genug Interessenten dazu finden, dagegen wird bei Zerstückelung kleiner Grundstücke leichter Absatz sein, um mit einigen Lhalern eine Parcelle zu kaufen, da deren Zahl nicht groß ist. Noch wollte ich erwähnen, daß grade durch den Vorschlag der Deputation der so sehr angegriffene Speculationsgeist unbedingt nicht Hintertrieben, sondern sogar gesteigert werden wird. Es ist gestern schon von einem Abgeordneten gesagt worden, daß in verschiedenen Dörfern sich das Bedürfniß für Dismembrationen herausgestellt habe, daß aber diesem Bedürfniß genügt worden sek durch Dis membration eines oder zweier großer Güter. Solche Güter können künftig noch bis zu zwei Drittheilen herab dismembrirt werden. Sollte nicht mehr soviel Grund und Boden durch Zer schlagung zweier Güter vorhanden sein, um das Bedürfniß zu befriedigen, so werden die Spekulanten nicht eins oder zwei, son dern mehre Güter zerschlagen. Ist das Bedürfniß vorhanden, so werden sie auch ein gutes Geschäft machen, und ist es nicht vorhanden, so ist es eine verunglückte Speculation. Solche ver unglückte Speculatkonen hat es auch jetzt schon gegeben. Es ist mir bekannt, daß mehre Spekulanten Güter seit 6 Jahren be sitzen, sie aber nicht los werden können, weil Niemand Parcelle» haben will. Einen Vorzug vor dem jetzigen Gesetze könnte ich
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