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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 111. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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eine große Härte, wenn Einer im Besitz von 151 Steuereinheiten die Berechtigung haben soll, 75 oder 50 Steuereinheiten zu ver äußern, wahrend derjenige, welcher eine Steuereinheit weniger hat, nicht veräußern darf. Das hat der Deputation hart geschie nen und deshalb glaubte sie die Bestimmung anwcnden zu müs sen. Dieses Parcelll'ren auf Speculation kann auch zweitens bei Grundstücken von 150 Steuereinheiten nicht vorkommen. Ein dritter Grund liegt darin, daß gerade bei kleinen Besitzungen sich am ersten Gelegenheit darbicten kann, daß Einer ein kleines Stück braucht, um ein Haus anzulegen. Warum soll man das unter sagen? Wir sind darüber einverstanden, daß es von Werth sein kann, daß ein Mensch Grund und Boden erwirbt, und sollen die Möglichkeit entfernen durch die 150 Steuereinheiten? Ich glaube, daß das Deputationsgutachten nicht unberechtigt sein würde, die Berücksichtigung der Kammer-in Anspruch zu nehmen. Abg. v. d. Planitz: Ich muß bekennen, daß ich in diesem Augenblicke noch nicht bestimmt bin, wofür ich mich entscheiden soll. Ich möchte für das Deputationsgutachten stimmen, aber auch eine Bestimmung zum Gesetz erhoben sehen, welche im Ge setzentwürfe der Staatsregierung enthalten ist. Ich neige mich der Ansicht zu, daß die Abtrennung der Hälfte eines Grundstücks zu groß ist. Ich gebe der Deputation darin Recht, daß es wün- schenswcrth s i, nur ein Drittel eines geschloffenen Gütercom- plexes verkaufen zu können. Laßt man bis zur Hälfte parcelli- ren, so wird das Uebel des Ausschlachtens keineswegs unterdrückt werden. Es werden dann immer noch derartige Zerschlagungen in hinreichender Anzahl stattfinden, das Geschäft wird immer noch lohnen und anziehen, und man wird durch den Gesetzent wurf das nicht erreichen, was man im Allgemeinen wünscht. Ich glaube, es hatte das Deputationsgutachten in dieser Bezie hung Vorzüge. Ich muß mich hingegen aber auch dafür aus sprechen, daß man ein bestimmtes Minimum, wie es im Gesetz entwurf angedeutet wird, nämlich den Satz von 150 Steuer einheiten, d. i. 50 Thlr. jährliche Rente, annehme. Solche Güter noch weiter verkleinern zu wollen, finde ich nicht rathsam, und ich würde mir einen Antrag zum Gesetzentwürfe oder zum Deputationsgutachten erlauben, indem ich versuchen würde, beide Bestimmungen zu vereinigen. Da ich aber einmal das Wort genommen habe, so erlaube ich mir noch auf einen Umstand auf merksam zu machen, der bei dem vorliegenden Gesetz im Auge zu behalten wäre. Es ist der: ich vermisse eine Bestimmung dar über, in welchen Größen oder Abtheilungen diese Zerschlagungen staltfinden können. Ich weiß nicht, ob es nicht gut wäre, wenn man auch darüber Etwas festsehte,ob man nicht davon ausgehen möchte, daß die verkäuflichen Grundstücke nur in solchen Par- cellen, wie sie in das Flurbuch eingetragen sind, oder wenn man deren Verkleinerung für nothwendig hält, nicht dafür eine be stimmte Größe annehmen will, unter welcher sie nicht verkauft werden könnten. Man wird, wenn man von dem Grund sätze der Staatsregierung ausgcht, eine zu große Verkleinerung des Grundbesitzes nicht zu grstatten, den Zweck nicht vollkommen erreichen, wenn man nicht auch in dieser Beziehung einen festen Grundsatz annimmt. Lassen Sie rin Grundstück von 10 Ackern in 20 Parcellen verkaufen, so vervielfältigen Sie den kleinen Grundbesitz im Lande durch Gestattung solcher Zerstückelungen bis in das Unendliche. Ich erlaube mir die Frage an den Re ferenten, ob dieser Gegenstand nicht in der Deputation zur Sprache gekommen ist, und ob die Deputation sich auch mit Er örterung dieser Frage beschäftigt hat. —- Referent Secretair v. Schröder: Es ist auch dieser Gegen stand zur Sprache gekommen, man hat es aber nicht für ange messen gehalten, eine Bestimmung zu treffen, unter welche Größe herab Parcellen nicht abgetrennt werden dürfen. Es schien eine solche den Grundbestkmmungen des Gesetzes zu widersprechen, aber auch nicht nöthig zu fein. ' Den Grundbestimmungen des Gesetzes widerspricht sie insofern, als man nach dem Zwecke des Gesetzes nur wünschen kann, daß die Parcellen möglichst klein abgetrennt werden, daß also möglichst viel beim Stammgute verbleibe. Wollen wir bestimmen, daß die Parcellen nicht zu klein feien, also eine gewisse Grüße haben müssen, so veranlassen wir größere Dismembrationen, als nöthig sind und als der Käu fer verlangt. Es scheint aber auch nicht nöthig zu sein, eine derartige Bestimmung zu treffen. Nach dem Generale von 1766 ist ein Minimum für eine abzutrennende Parcelle auch nicht festgesetzt, und die Zeit von 1766 bis jetzt hat einen Nach theil davon nicht erkennen lassen. Abg. v. d. Planitz: Ich bin von dem Referenten nicht richtig verstanden worden. Ich habe den Fall vor Augen ge habt, daß ein Drittel oder die Hälfte vom Gute abgetrennt wird, und nur für diesen Fall habe ich einen festen Satz für die Größe der einzelnen Parcellen, die an mehre Besitzer übergehen sollen^ verlangt. Referent Secretair 0. Schröder: Es ist ganz dieselbe raüo; ob ein Drittheil auf einmal in verschiedenen Parcellen oder nach und nach auf deselbe Weise dismembrirt wird/ cheint auf den Zweck des Gesetzentwurfs ohne Einfluß zu seirir. Präsident v. Haase: Der geehrte Abgeordnete kündigte einen Antrag an, den er zum Entwurf des Gesetz es oder Deputa tionsgutachten stellen wollte. Ich erwarte denselben. Abg. v. d. Planitz: Ich würde Denselben stellen, wenn das Drputationsgutachten zuerst zur Abstimmung kommt. Abg. Iani: Ich werde mich für den Gesetzvorschlag erklä ren, weil er mir sicherer und dabei doch freisinniger zu sein scheint, als das Deputationsgutachten. Er ist sicherer. Es müssen wenigstens 150 Steuereinheiten bei einem Häuschen bleiben, und diese werden bei zweckmäßiger Benutzung hinreichend sein, einer Familie nothdürstiges Auskommen zu gewähren, indeß der Vorschlag der Deputation auch denjenigen den Verkauf zu einew Driltheil gestattet, welche schon jetzt blos 150 Steuereinheiten oder weniger haben. Es erscheint mir aber auch rücksichtlich derjenigen, die mehr Grund und Boden haben, und also dessen auch mehr entbehren können, freisinniger. Denn die Beschrän kung des Eigenthums soll nur soweit gehen, daß nicht eine all zu große Zei schlagung der Güter stattfinde. Nehme ich nun 450 Steuereinheiten an, so fällt der Gesetzentwurf mit dem Gut achten der Deputation zusammen. Denn nach dem Erster» sollen
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