Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 111. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
150 Steuereinheiten bei hem Gute bleiben, und von den übrigen 300 kann ich die Hälfte, also 150 abtrcnnen, behalte mithin 300, indeß ich nach dem Vorschlag der Deputation von den ganzen 450 Steuereinheiten sofort ein Drittheil verkaufen kann, mithin auch 300 behalte. Nehmen Sie aber 600 Einheiten, so kommen nach der Gesetzesvorlage davon 150 in Abzug, es bleiben mithin 450, wovon 225 verkauft werden können, indeß nach dem Vor schläge der Deputation von den ganzen 600 Steuereinheiten blos 206 verkauft werden dürfen, und so steigt dies Verhältniß bei einer großem Anzahl Steuereinheiten immer mehr; man kann nach dem Vorschlag dre Negierung stets mehr verkaufen, als nach dem der Deputation. Da man nun, wenn man bei einem Gute soviel behält, als nach dem Gesetzvorschlage bleiben soll vor allzu großer Dismembration vollkommen gesi chert ist, so erscheint die Sache höher hinauf auch blos willkürlich, und ich muß mich daher für denjenigen Vorschlag entscheiden, der die ausgedehntere Gebahrung mir dem Eigenthume zuläßt. Geht es indeß nach dem Vorschläge des Abg. v. d. Planitz, so wird da durch jedenfalls das Princip aufrecht erhalten, daß sowohl die einzelnen Einwohner als die Gemeinde vor gänzlicher Armuth gesichert werden müssen; und in dieser Hinsicht werde ich stets für den Gesetzentwurf stimmen. Abg. Blüher: Es war meine Absicht, gegen diese §. des Gesetzentwurfs und so auch gegen das Deputationsgutachten zu stimmen, weil mir immer noch die Beschränkung zu groß zu sein scheint, sie mag nun von der Deputation oder dem Gesetz entwurf ausgehen, und weil ich der Meinung bin, daß die Ver hinderung von Spekulationen im Wege der Gesetzgebung nicht gut möglich ist. Indessen hat mich das, was die Abgg. v. Lhie- lau und Jam für den Gesetzentwurf gesagt haben, so angespro chen, daß ich mich dieser Ansicht anschließen und für den Gesetz entwurf stimmen werde. Abg. Sachße: Auch ich werde mich für den Gesetzentwurf erklären. Spricht mich schon der erste Lheil des Deputations vorschlags an, indem er in einiger Hinsicht die Gerechtigkeit be rücksichtigt und feststellt, daß da nicht dismembrirt werden soll, wo nach den jetzigen Gesetzen Dismembrationen nicht stattsinden dürfen, so bestimmen mich doch die Gründe, welche gegen beide Eheste des Vorschlags sprechen, der Regierungsvorlage den Vor zug zu geben. Der zweite Ehest sagt: „Sind dieselben jedoch bereits durch Dismembration bis auf den nach den zeitherigen ge setzlichen Bestimmungen gestatteten geringsten Umfang herabge brachtworden, so ist die Summe der bei Publikation dieses Gesetzes auf diesem Complex haftenden Steuereinheiten unzertrennbar." Nun sind aber die älteren Bestimmungen sehr schwankend und ungewiß; denn es soll bei Hufen der starken Güter eineHufe des besten Landes, bei Halbhufengütern Hufe des gleichen Landes, bei schwachen Gütern 1 Acker oder Scheffel des besten Heimfel des verbleiben." Wie läßt sich das jetzt und in späterer Zeit er mitteln, was auf eine Hufe gerechnet war, was bestes Heimfeld ist? Es werden schwerfällige kostspielige Untersuchungen voraus- ,gehen müssen und viele Streitigkeiten veranlaßt werden. Sehe ich auf §. 5 und die dort aufgestellte siebente Ausnahme, nach welcher auch von solchen Grundstücken, bei denen nach Z. 4 eine fernere Abtrennung weiter nicht zulässig wäre, unter den in §. 5 gegebenen Voraussetzungen annoch Dismembrationen stattsinden können, so finde ich für Alles gesorgt, besonders wenn man auf den Schlußsatz von §. 5 Rücksicht nimmt, nach welchem es außer dem der Regierungsbehörde Vorbehalten bleibt, in einzelnen ge eigneten Fällen Dispensation von den gesetzlichen Bestimmungen eintreten zu lassen. Geben schon jene sieben speciellen Ausnahms- fälle der §. 5 vielfältig Gelegenheit, dem Besitzer eines Grund stücks von nur noch 150 Steuereinheiten Ferneres zu dismembri- ren zu gestatten, und erhalten sie den Werth seines Grundstücks, machen sie, daß es deshalb, weil nicht unbedingt davon abge trennt werden könne, nicht gegen andere im Preis sinke, so kommt zu alledem zu völliger Widerlegung des diesfallsigen jenseitigen Behauptens der letzte Satz, daß der Regierungsbehörde Vorbe halten bleibt, in einzelnen Fällen Dispensation eintreten zu las sen. Ich denke mir z. B. den Fall, daß Jemand von der In solvenz durch Verkauf eines Kheils seines Grundstücks, vom Banquerott gerettet werden könnte. Wenn alle Umstande dafür sprechen, daß es keinen wesentlichen Nachtheil für die Bewirth- schaftung haben kann, wenn man dem Besitzer eines kleinen Grundstücks nachläßt, noch einige Scheffel zu dismembriren, so halte ich die Regierung durch jenen Schlußsatz für ermächtigt, Concession zur Dismembration zu geben. Ich sehe mich nach alle dem in der That auch in Hinsicht auf die Gerechtigkeit, den Vorschlag der Regierung nicht anzunehmen, keineswegs bewogen, sondern werde gegen das Deputationsgutachten stimmen. Präsident v. Haa se: Es ist mir ein Amendement des Abg. v. d. Planitz zugcgangen, welches den zweisen Satz der von der Deputation vorgefchlagenen Fassung der §. ersetzen soll. Er schlägt nämlich vor, statt des zweiten Satzes des Deputations gutachtens, welcher so lautet: „Sind dieselben jedoch bereits durch Dismembration bis auf den, nach den zeitherigen gesetzlichen Be-, stimmungen gestatteten, geringsten Umfang herabgebracht wor den, so ist die Summe der bei Publikation dieses Gesetzes auf diesem Komplexe haftenden Steuereinheiten unzertrennbar", fol genden zu setzen: „Von Grundstücken, auf welchen nur 150 Steuereinheiten haften, kann jedoch Etwas nicht abgetrennt werden." —Wird dieser Antrag unter stützt? — Wird nicht hinreichend unterstützt. Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Ich muß dem, was der Abg. Sachße bemerkt hat, im Wesentlichen bei pflichten. Mir scheint besonders der zweite Satz des Deputations vorschlags von den Worten an: „Sind dieselben" bis zum Schluß bedenklich. Es ist nicht zu wünschen, daß nach Eintritt des neuen Gesetzes ausdie älteren gesetzlichen Bestimmungen recurrirt werde. Das würde zu Schwierigkeiten führen, die man eben vermeiden will. Man müßte ermitteln, ob ein Gut bereits bis zu dem ge ringsten gesetzlich bestimmten Umfang dismembrirt ist. Diese Er mittelung ist schon jetzt schwierig, und wird im Verlauf der Zeit noch schwieriger werden. Die früher abgetrennten Parcellen sind zum Eheil nicht mehr bekannt, weder nach Größe, noch nach Qualität. Daher kann ich nur dringend abrathen von der An-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder