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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 111. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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nähme wenigstens des zweiten T Heils des Deputationsgutach tens. Referent Secretair v. Schröder: Ich hatte mir zwar vor genommen, bei dem Schlußworte daraufzurückzukommen; da aber der zweite Theil des Deputationsgutachtens mehrfach an gegriffen worden ist, so muß ich mir doch erlauben, schon gegen wärtig Etwas darüber zu bemerken. Soviel ist richtig, daß das Gesetz nicht benutzt werden soll, um in solchen Orten und bei sol chen Gütern, welche jetzt schon, wie man zu sagen pflegt, ausge schlachtet worden sind, den Restbetrag des Gutes nochmals zu zertheilen. Das konnte die Deputation nicht wünschen. Nach dem Vorschlag des Entwurfs war es möglich, sobald nur auf diesem Reste noch mehr als 150 Steuereinheiten hasten. Deshalb schlug die Deputation vor, auszusprechen, daß Güter, welche be reits nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen bis auf das Minimum herabgebracht worden wären, von der Dismembrations freiheit ausgeschlossen sein sollten. Es wird auch dadurch Niemand rin Nachtheil zugefügt; denn jene Gutsbesitzer oder ihre Vorfah ren haben gewußt, daß sie Nichts weiter diSmembriren dürfen. Ich kann auch nicht finden, daß die Ausführung dieser Bestim mung Schwierigkeiten haben sollte. Ich verweise auf Seite 197 und 200 der Beilagen zum Gesetzentwürfe. Da werden Sie fin den, daß in den Tabellen, welche Seiten der Kreissteuerräthe ein gereicht worden sind, genau angegeben ist, in wieviel Fällen Güter durch Dismembration bis auf das Minimum herabgebracht worden sind. Es ist insbesondere noch Seite 200 angegeben, wie viel Güter in Folge des Zerschlagens auf einmal, und wieviel Güter nach und nach in diesen Zustand gerathen sind. Das kann auch der Kreissteuerrath sofort wissen, er darf nur die letzten Dis membrationsacten nachsehen. Es ist in den kreissteuerräthlichen Berichten nur noch darauf hingewiesen worden, daß es sich nicht sofort bei den Steuerbehörden übersehen lasse, wieviele Güter bereits bis auf das Minimum dismembrirt worden wären, daß man aber aus den Acten der Unterbehörden dies sofort würde er sehen können. Es ist auch ganz einerlei, ob es auf einmal, oder nach und nach geschehen ist; denn bei jeder neuen Dismembration muß darauf Rücksicht genommen werden, ob und wieviel früher bereits von dem fraglichen Gute abgetrennt worden ist. Ich kann also darin keine Schwierigkeit finden, und beziehe mich, wiegesagt, kn'erbei auf die Uebersichten, welche dem Gesetzentwurf selbst bei liegen. Königl. Commiffar v. Funke: Ich erlaube mir einige Be merkungen zur Entgegnung auf die Aeußerungen des Herrn Re ferenten. Der Satz, wie er hier vorgeschlagen ist, scheint, wie auch aus dem abzunehmen ist, was vom Herrn Referenten be merkt wurde, nur dahin zu gehn, daß die Güter nicht weiter dismembrirt werden sollen, die wirklich auf das Minimum herabgebracht worden sind. Das würde aber in der That eine nicht große Anzahl von Gütern treffen, wenigstens eine geringe Anzahl im Verhälcniß zu den Gütern, die vorhanden sind. Es kommt daher darauf an, ob man dcn Zweck als erreicht betrach ten kann, wenn blos die Güter getroffen werden, die schon auf das Minimum gebracht worden sind. Auch würde insofern eine große Ungleichmäßigkeit entstehen, als die Güter, die noch nicht ganz auf das Minimum gebracht worden sind, unter die Regel des Gesetzes fallen würden, und somit unter dieses Minimum herab verkleinert werden könnten. Wenn der Herr Referent be merkt hat, daß die Ermittelung nicht so schwierig sein werde, als sie angegeben worden sei, da man ja aus den vorliegenden fteuerrathlichen Zusammenstellungen abnehmen könne, daß es sich ermitteln lasse, wieviel Güter schon auf das Minimum her abgebrachtworden seien, so muß ich bemerken, daß aus diesen Zusammenstellungen zwar soviel hervorgeht, daß bei gewissen Gütern angenommen worden, daß sie bis auf das Minimum herabgebracht worden; allein es geht nicht daraus hervor, welche Schwierigkeiten damit verbunden gewesen sind, welche Erörte rungen und Berechnungen dabei haben angestellt werden müssen; diese sind aber in der That schon jetzt außerordentlich schwierig. Der Hufenfuß ist es, welcher den Maßstab dabei gibt. Allein der Hufenfuß ist nicht nur ein sehr verschiedener, er gewährt auch ein sehr unsicheres Anhalten. Es gibt Hufengürer, die hundert Acker haben, und Hufengüter, die nur acht Acker haben. Welche große Verschiedenheit würde also herauskommen, wenn die von der geehrten Deputation vorgeschlagene Bestimmung genehmigt werden sollte. Dann will ich auch darauf aufmerksam machen, daß die Ermittelung des Hufenverhältnisses sehr schwierig ist. Denn gibt es auch Hufenverzeichnisse bei den Behörden, aus de nen sich ermitteln läßt, wie viele Hufen auf den einzelnen Orten lasten, und ob das eine oder andere Gut als ein Hufengut, oder halbes oder Viertelhufengut zu betrachten ist, so ist doch das nicht genügend. Es kommt darauf an, zu ermitteln, wieviel das Gut in dem Normaljahre 1628 Feld besessen und.wieviel seitdem abgetrennt worden ist, und von welcher Beschaffenheit die Trenn stücke waren. Diese Ermittelung ist außerordentlich schwierig; denn das Verzeichniß der Hufen gibt hierüber keine Auskunft, vielmehr muß man diesfalls hauptsächlich auf die Auskunft re- curriren, welche die Ortsgerichtspcrsonen zu geben im Stande sind. Wie soll aber eine solche Auskunft nach einer Reihe von Jahren noch möglich sein. Diese Ermittelung muß aber dann in vielen Fällen angestellt werden, wo sie in der Folge als nutz los sich darstellt, wenn man findet, daß die betreffenden Güte» noch nicht auf das Minimum herabgekommcn sind. Noch muß ich darauf Hinweisen, daß die B.stimmung in der Oberlausitz über haupt keine Anwendung finden kann; denn hier finden die Hufen verhältnisse nicht oder nur an wenigen Orten statt. Referent Secretair v. Schröder: Auf die Oberlausitz kann überhaupt der ganze zweite Theil des Deputationsvor schlags keine Anwendung finden, weil dort bis jetzt beschränkende gesetzliche Bestimmungen nicht bestanden haben. In der Ober lausitz ist also noch kein Gut auf das gesetzliche Minimum her abgebracht worden, weil eben kein gesetzliches Minimum bestand. Ich gebe zwar zu, daß allerdings eine Ungleichheit stattsinden kann bei denjenigen Gütern, die noch nicht auf das Minimum herabgcbracht worden sind, aber doch ziemlich, wie derkünig- l che Herr Commiffar sagte; allein davon hat die Deputation ge glaubt absehen zu müssen, ein besonderes Nechnungsexewpel auf-
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