Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 111. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
den zeitherigen gesetzlichen Bestimmungen nicht von Steuer einheiten, sondern von Areal die Rede war, so ist klar, daß auch hier nur von Areal die Rede sein kann. Abg. v. Thielau: Ich muß bemerken, daß ich gesagt habe, daß das, was von dein geschlossenen Grundstücke getrennt wird, walzendes Grundstück wird. Wenn das beibehalten wird, so heben wir das Gesetz dadurch wieder auf; denn es ist eine große Ungerechtigkeit, daß Jemand von seinem Stammgute, um die Zerschlagung zu verhindern, nur ein Drittheil abtrennen dürfe, wahrend der Acquirent dieses Drittheils dasselbe in unendlich kleine Parcellen zertheilen kann. Z. B. ein Gut ^von 9,000 Steuereinheiten darf 3,000 Steuereinheiten abtrennen; 6,000 sind nun als unzertrennbar anzusehen; der Acquirent von den 3,000 Steuereinheiten hingegen kann 300 Parcellen machen; stimmt das mit dem Zwecke des Gesetzes? Grundstücke, die abgetreten sind, müssen eben so gut neue abgeschlossene, Grund stücke bilden, denn sonst hilft das ganze Gesetz Nichts. Referent Secretair v. Schröder: Das würde allerdings eine Abweichung von dem zeitherigen Rechte sein. Denn zeither stand der Grundsatz fest, daß abgetrennte Grundstücke walzende sind; es soll dies auch nach dem Vorschläge der Deputation zu §. 6 so bleiben. Es wird aber nicht so ein erschrecklicher Um stand sein, daß ein Drittheil vom Stamme abgetrennt werden kann und walzend bleibt, zwei Drittheil aber geschlossen sein sollen. Abg. v. Thielau: Wie soll es möglich sein, es mit der Gerechtigkeit zu vereinbaren, daß Jemand, der von einem Bauer, gute 400 Quadratruthen kauft, und eine Wirthschaft etablirt, diese, wie er will, vereinzeln kann, wahrend ein anderer Besitzer, der auch 400 Steuereinheiten hat, gar Nichts veräußern kann, blos weil sein Gut früher 1,200 Steuereinheiten gehabt bat? Referent Secretair v. Schröder: Das liegt darin, weil er ein Grundstück kauft, welches als Avulse ein walzendes wird, und auch nach der zeitherigen Verfassung Jeder, der ein walzen des Grundstück besitzt, davon abtrennen kann, soviel er will. Abg. v. Thielau: Ich muß freilich dabei bemerken, daß bei Berathung eines neuen Gesetzes, welches ein ganz neues Recht hervorrust, die zeitherige Verfassung nicht als Norm dienen kann. Abg. Oehme: Eine kleine Bemerkung gegen denAbg.Jani will ich mir erlauben. Er äußerte nämlich, er würde der H. 4 des Gesetzentwurfes beitreten, und zwar um deswillen, weil von solchen kleinen Häuschen, die 150 Steuereinheiten hätten,Nichts getrennt werden solle. Nun kann ich mich damit nicht einver standen erklären; denn ein Grundstück von 150 Steuereinheiten würde, wenn wir es nach dem Ertrag abschätzen, einen Werth von 1,250 Thlr. — — geben. Daß nun aber ein derartiges Grundstück bei uns im Gebirge gewiß nicht ein Häuschen, son dern schon ein recht hübsches Wr'rthschaftchen genannt wird, wird mir der geehrte Abgeordnete zugeben, und wollte man bestimmen, daß von solchen Grundstücken gar Nichts abgetreten werden solle, so würde das eine Härte sein, wozu ich meine Zustim mung nicht geben kann. Abg. Hensel: Dasjenige, was ich erinnern wollte, als ich um das Wort bat, haben inzwischen theils der Herr RegierungS- commissar, theils der Herr Referent selbst und zuletzt der Herr Abg. v. Thielau hervorgehoben; ich beschränke mich daher jetzt nur darauf, zu. erwähnen, daß ich zwar im Hauptgrundsatze mit der Deputation völlig einverstanden bin, jedoch die Ueberzeugung habe, daß, wenn der zweite Lheil der von ihr vorgeschlagcnen angenommen wird, eine völlige Ungleichheit heröeigeführt werden würde. Ich hatte daher die Absicht, einen Antrag zu stellen, und scheue mich ungeachtet einiger Aeußerungen nicht, ihn selbst jetzt noch auszusprechen. Nämlich wenn an die Stelle des zwei ten Satzes des Deputationsgutachtens der folgende gesetzt würde, so scheint mir eine angemessene Vermittelung einzutrcten und die Bestimmung überhaupt nicht allein auf die Erblande, sondern auch auf die Oberlausitz zu passen: „Sind dieselben (nämlich die geschlossenen Grundstücke) jedoch bereits durch Dismembration bis auf einen Umfang von 150 Steuereinheiten, ausschließlich der Gebäude, herabgebracht worden, so ist der bei Publication die ses Gesetzes noch vorhandene Complex unzertrennbar." ES würde dies einen völlig andern Sinn geben, als wie der jetzige zweite Satz derDeputationsparagraphe, und auch wesentlich von dem Anträge des Herrn Abg. v. d. Planitz verschieden sein. Präsident v. Haase: Der Antrag des Abg. v. d. Planitz lautete so: „Von Grundstücken, auf welchen nur 150 Steuer einheiten hasten, kann jedoch Etwas nicht abgetrennt werden." Der Abg. Hensel beantragt, statt des zweiten von der Deputa tion vorgeschlageney Satzes folgenden zu setzen: Sind die selben jedo ch bereits durch Dismembration bis auf einen Umfang von 1 ^Steuereinheiten, ausschließ lich derGebäude, herabgebrachtworden, so ist der bei Publication dieses Gesetzes v orhandene Eom- plex unzertrennbar." Wird dieser Antrag unterstützt? Da der Antrag im Faust der Debatte gestellt ist, so würde die Hälfte zur Unterstützung desselben nöthig sein. — Es erheben sich nur gegen ein Drittheil der Mitglieder. Abg. Todt: Ich glaube nicht, daß der Antrag für unter stützt gelten kann, da er im Laufe der Debatte gestellt worden ist. Ich muß auch, noch bemerken, daß ich gar nicht glaube, daß er hätte zur Unterstützung gebracht werden können, da es ganz der selbe Antrag ist, den der Abg. v. d. Planitz gestellt Hat und der nicht unterstützt wurde. Die Fassung ist zwar eine andere, aber der Sinn ist so, wie der Antragsteller selbst zugegeben hat, kein and.rer, als der des Antrags des Abg. v. d. Planitz. Ich glaube daher nicht, daß der Antrag formell zulässig ist. Präsident v. Haase: Es hat der Antragsteller selbst zu er kennen gegeben, daß sein Antrag von dem des Abg. v. d. Planitz verschieden sei, und auch mir scheint eine Verschiedenheit zwischen beiden Anträgen stattzuflnden. Allerdings ist der Antrag wäh rend der Debatte gestellt worden und nach der Landtagsordnung würde er nicht für unterstützt zu erachten sein. Allein es ist vor gekommen, daß in besondern Fällen und unter besondern Umstän den, wo ein Zweifel entstand, ob der concrete Fall jener Bestim mung der Landtagsordnung unterzuordnen seii, eine Frage an die
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder