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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 111. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Kammer gerichtet wurde, ob sie den Antrag gestalten Sachen nach für genügend unterstützt erachte. Abg. Todt: Ich weiß wohl, daß in Zweifelsfällen Aus nahmenvorgekommen sind; allein ein solcher Zweifelsfall scheint mir nicht vorzuliegen, da das Gesetz ausdrücklich bestimmt, daß zur Unterstützung eines Antrags, im Laufe der Debatte gestellt, die Hälfte der Mitglieder nöthig ist. Präsident D. Haase: Allerdings ist es die Kammerpraris gewesen, daß in solchen Fällen die Kammer gefragt wurde, ob sie den Antrag als genügend unterstützt ansehe. Abg. Hensel: Ich hatte schon längst um das Wort ge beten, ehe ich zum Sprechen kam, und meinen Antrag entworfen, ehe der Herr Abg. v. d. Planitz den seinigen brachte. Ich für meine Person weiß mich völlig gegen den mir gemachten Bor wurf gerechtfertigt, wenn auch nicht in Folge des besondem Ganges der Debatte der geehrten Kammer gegenüber. Präsident v. Haase: Uebrigens bemerke ich, daß der Abg. Hensel bei dieser Paragraphe zum ersten Mal gesprochen und seinen Antrag nicht eher hat Vorbringen können, als ihn die Reihe zum Sprechen getroffen. Secretair v. Schröder: Ich glaube allerdings, daß der Antrag zulässig ist, obgleich der v. d. Planitz'sche Antrag nicht unterstützt wurde, denn er enthält etwas ganz Anderes. Der Abg. v. d. Planitz wünschte, daß von allen Grundstücken, die nur 150 Steuereinheiten haben, Nichts abgetrennt werden solle. Der Abg. Hensel aber beschränkt das blos auf diejenigen Grund stücke, die durch Dismembration auf 150 Steuereinheiten herab gebracht worden sind. Es ist also ein materieller Unterschied zwischen beiden vorhanden. Präsident v. Haase: Ich werde unter diesen Umständen die Kammer fragen: ob sie das Amendement des Abg. Hensel für hinlänglich unterstützt halte? — Die Mehrheit der Mitglieder erklärt ihn für unterstützt. Präsident V. Haase: Er würde sonach als unterstützt zu betrachten und Gegenstand der Debatte sein. Stellv. Abg. v. Abendroth: Ich kann zwar nicht leugnen, daß die Gesetzvorlage, wenn sie in Z. 4 ein unbedingtes Mini mum von 150 Steuereinheiten festsetzt, viel für sich habe, denn sie geht von dem allgemeinen nationalökonomischen Grundsätze aus: der Staat dürfe die geschloffenen Grundstücke aufdemLande nur soweit herabsinken lassen, daß sie den Besitzer ohne Be treibung eines Nebengewerbes mit seiner Familie selbst ständig nähren können. Halte ich auch diesen Grundsatz sür voll kommen richtig, so kann ich doch nicht unberücksichtigt lassen, daß dieses Gesetz einen ganz speciellen Zweck im Auge hat, und kann mich daher aus folgendem praktischen Grunde mit dem Dr- putationsgutachten einvrrstehen. Zweifellos scheint es mir näm lich zu sein, daß das Gesetz haup tsächlich der gewinnsüchtigen Zerschlagung der Güter entgegentreten soll. Erfahrungsgemäß ist es aber auch, daß gerade die Güter über 450 Steuereinheiten, weil sie einen größer« Gewinn abwcrfen, dem Messer dieser ge winnsüchtigen Spekulanten vorzüglich anheimgefallen sind. Wenn nun, wie es der Fall ist, das Deputationsgutachten die n. in. Zerschlagung der Güter über 450 Steuereinheiten noch mehr be schränkt, als der Gesetzentwurf, so scheint es nur den Zweck, den man vor Augen hat, noch sicherer zn erreichen. Es tritt da gerade schützend auf, wo die Hülfe am nötigsten ist. Gestattet es dagegen den kleineren Gütern unter 450 Steuereinheiten größere Freiheit, so kann man das aus demselben Grunde rechtfertigen; denn diesen Gütern drohen eben in der Regel die Gefahren nicht, welche der Gesetzentwurf abwenden will, sie sind für die Speku lation nicht lockend genug. Aus diesen praktischen Gründen, die sich allerdings in meiner Gegend mehrfach bestätigt haben, werde ich für das Deputationsgutachten stimmen; kann aber die Be denken nicht verkennen, die gegen die Ausführung des letzten Sa tzes aufgetaucht sind. Allein ich glaube, weil erst in neuerer Zeit das Dismembrationswesen besonders um sich gegriffen hat, daß die Acten den Ausweis darüber geben werden, ob ein Grund stück schon bis zum jetzt gesetzlichen Minimum herabgesunken sei, oder nicht, und jedenfalls werden die Kataster zur Norm dienen können. Uebrig-ns möchte ich noch dem Abg. Jani entgegnen, daß ich unmöglich annehmen kann, daß Grundstücke von 150 Steuereinheiten zur Spatencultur sich eignen. Ich habe gerade in meiner Gemeinde, die leider auch durch eine Grundstückenzer- schlagung betroffen worden ist, dahin gewirkt, daß die Parcellen in der Regel nur zu 100 Quadratrulhen abgetrennt wurden, da mit der Häusler mit seiner Familie im Stqnde ist, das Feld stück selbst zu bebauen, und nicht nöthig hat, fremdeHülfe in An spruch zu nehmen, weil nur auf diese Weise ein wahrhafter Nu tzen sür ihn hervorgehen kann. Abg. Jani: Zur Widerlegung gegen den vorigen Redner will ich bemerken, daß es allerdings wohl Gegenden gibt, wo 150 Steuereinheiten keinen großen Flächenraum voraussetzen, indem dies lediglich auf die Güte des Grund und Bodens an kommt. Jndeß gebe ich zu, daß gebirgische Güter von 150 Steuereinheiten schon zu den beträchtlichem gerechnet werden müssen; es scheint sich aber doch die Vorlage der Regierung dem Bedarf am meisten anzupassen. Da ich nun glaube, daß sich Viele blos um deshalb für das Deputationsgutachten bestimmen werden, weil in dieser Paragraphe des Gesetzentwurfs von der Hälfte die Rede ist, so will ich mir in dieser Hirssicht den Antrag erlauben, daß man anstatt „der Halste" sagte: „das Dn'ttheil", also daß nicht mehr als das Dritthcil abgetrennt werden dürfe; ich glaube, dadurch wird sich manches Bedenken erledigen. Referent Secretair v. Schröder: Dieser Vorschlag ist aber ganz derselbe, welchen der Abg. v. d. Planitz vorhin gemacht hat, nur in der Fassung ist er anders, weil der Abg. v. d. Planitz seinen Antrag an das Deputationsgutachten anschloß, dieser aber an den Gesetzentwurf angeschlossen werden soll; im Zwecke und Erfolge sind aber beide gleich. Da nun die Kammer den v. Pla- nitz'schen Antrag nicht unterstützt hat, so ist es auch unzulässig, daß jetzt noch der Jani'sche Antrag zur Unterstützung gebracht werden könnte. Abg. Jani: Ich muß freilich bemnken, daß es doch wohl etwas ganz Anderes ist, ob der Antrag dem Deputationsgutach ten, oder der G.setzvorlage sich anschließrn soll. 4*
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