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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 112. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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verwandelt, den letzten Satz aber in eine von Ihr beschlossene §. 5 k> ausgenommen. Die Deputation hat in Betreff dieser Paragraphe Folgen des zu bemerken: Au Punkt 2. Die Worte: „kleinere" und „verkleinert" scheinen der Deputation nicht richtig gewählt zu sein. Denn da bei künf tigen Dismembrationen nie nach der Größe des abzutrcnnen- den oder zu vertauschenden Grundstücks gefragt wird, sondern nur nach der Zahl der ab- oder hinzukommenden Steuereinhei ten, diese Zahl aber bei einem großern, aber schlechter» Areal ost geringer ist, als bei einem kleinern, aber bes sern, so kann auch hier nicht die Große des Areals erwähnt werden, zumal man zugleich von dem unzertrennlichen Areal spricht, dieses aber nach den frühem Bestimmungen nur durch die Zahl der Steuereinheiten bestimmt wird. Deshalb beantragt die Deputation: daß anstatt der Worte: „kleinere" und „verkleinert", Zeile 2 und 3 dieses Abschnittes, gesetzt werde: „geringere" und „verringert". Zu Punkt 3. Die hier gebrauchten Worte beschränken diese dritte Aus nahme auf Orte, an denen bereits Handelsgärtnerei betrieben wird, und wollen sie nicht eintreten lassen, wenn Jemand die Handelsgärtnerci an einem Orte zuerst betreiben will, und hier zu, also zu Einführung dieses Erwerbszweiges an einem Orte, Land acquiriren will. Die Deputation konnte sich jedoch damit nicht einverstehen, sondern beantragt, daß der Punkt 3 also gefaßt werde: ,.3) zum Zwecke des Betriebes der Handelsgärtnerei." Zu Punkt 5. Da die Frage, ob der zweite Abschnitt des Gesetzentwurfs werde angenommen werden, noch zweifelhaft ist, die Deputation aber auf den Wegfall desselben antragen wird, so schlagt man vor, die Frage über Annahme der LÜorte des fünften Satzes: „den'diesfalls geleistet wird, und" vor der Land auszusetzen. Zu Punkt 7. Die erste Kammer hat, wie oben schon erwähnt wurde, die Worte: „zu allgemeinen wirthschaftlichen Zwecken"vertauscht mit den Worten: „zu wirthschaftlichen Verbesserungen"; allein die Deputation kann nicht anrathen, derselben hierin bei zutreten. Die Frage, ob eine zu wirthschaftlichen Zwecken vor zunehmende Veränderung auch wirklich eine Verbesserung sein werde, läßt sich oft mit apodictischer Gewißheit nicht beant worten, gestattet wenigstens gewiß in den meisten Fällen eine verschiedene Ansicht. Muß man nun voraussetzen, daß der Eigenthümer eines Grundstücks nicht absichtlich Veränderungen an und mit seinem Eigenthume vornehmen werde, welche un zweckmäßig und schädlich sind, und kann man nicht wünschen, daß noch eine besondere Untersuchung Seiten eines Beamten über die Zweckmäßigkeit der beabsichtigten wirthschaftlichen Ein richtung stattfinde, so rathct die Deputation hierin: zu der Fassung' des Entwurfs zurückzugehen, jedoch mit . Weglassung des Wortes „allgemeinen" auf Zeile I. Demnächst erregtendie Worte: „dafern der abzutrennende Theil nicht über ein Achttheil des geschlossenen Ganzen beträgt", insofern Bedenken, als sie, ein?r falschen Auslegung unterliegen können. Denkt man sich nämlich den Fall, daß Jemand, der sein Gut zwar verringert, jedoch noch nicht bis auf das Minimum herab dismembrirt hat, zu einem wirthschaftlichen Zwecke eine Dismembration vornehmen will, welche sein Grundstück unter das im Gesetze §. 4 geordnete Minimum herunter bringen würde, so könnte, wenn düse Abtrennung mehr als ein Achttheil des zur Zeit beisammen befindlichen Gutscomplexes beträgt, die Frage entstehen, ob diese Dismembration zu gestatten sei? Nach dem Wortlaute des Punktes 7 im Entwürfe müßte man diese Frage wohl verneinen, allein nach Ansicht der Deputation muß es dar auf ankommen, ob durch diese Dismembration der nach §. 4 des Entwurfs unzertrennbare Lheil des Gutes um mehr als den achten Theil verringert wird oder nicht. In dem letztem Falle möchte die Dismembration genehmigt werden können, wenn sie auch überhaupt mehr als den achten Lheil der gegenwärtig noch vereinigten Steuereinheiten betragt. Ein Beispiel wird diese Ansicht besser erläutern. Ein Gut von 900 Steuereinheiten würde nach H. 4 bis auf 600 Steuereinheiten dismembrirt wer den dürfen, und §. 5 unter 7 würde gestatten, zu einem hier ge nannten Zwecke noch ein Achttheil abzutrennen, sodaß das Gut im äußersten Falle bis auf 525 Steuereinheiten herabgebracht werden könnte. Von den obigen 900 Steuereinheiten sind jedoch nicht 300, sondern nur 236 Einheiten dismembrirt worden, so daß das Gut noch aus 664 Steuereinheiten besteht. Nun sollen zur Anlegung einer Wiesenbewässerung oder sonst 100 Steuer einheiten abgetrennt und dadurch das Gut bis auf 564 Einheiten verringert werden. Nach dem Wortlaute des Entwurfs würde diese Abtrennung nicht gestattet werden, weil 100 mehrist, als der achte Lheil von 664; nach der Ansichr der Deputation müßte sie aber erlaubt werden, weil von diesen 100 Einheiten 64 als solche abgerechnet werden müssen, welche der Eigenthümer auf Grund von §. 4 abtrennen durfte, die übrigen 36 Einheiten aber, die auf Grund von §. 5 abgetrcnnt werden sollen, noch nicht den achten Lheil des in der Regel unzertrennlichen Mini- malcomplexes beträgt. Sodann könnte hier noch die Frage entstehen, ob für jeden der in Punkt 7 erwähnten Zwecke nach und nach ein Achttheil abgetrennt werden dürfe? Der Entwurf lost sie nicht, die Depu tation hält aber dafür, daß auch hierin eine Grenze sein müsse, und daß der Minimalcomplex auch durch solche und zwar alle in Punct 7 genannte Gründe insgesammt nicht weiter als um ein Achttheil verringert werden dürfe. Endlich findet auch die Deputation den Wegfall des Schlußsatzes und dessen Aufnahme in eine neue Z. 5 b ganz an gemessen. Aus allen diesen Gründen schlägt die Deputation vor: 1) die von der ersten Kammer bei Punkt 7 beschlossene veränderte Fassung abzulehnen, 2) das Wort „allgemeinen" in Zeile 1 in Wegfall zu bringen, 3) anstatt der Worte: „dafern betragt" folgen ¬ den Satz anzunehmen: „Es darf jedoch aus allen diesen unter 7 aufgeführ ten Gründen auf einmal oder nach und nach mehr nicht als rinAchtlheil der §. 4 für vom Stamm gute unzertrennbar erklärten Steuereinheiten abge- trennt werden." und 4) hiermit §. 5 zu schließen, über den Schlußsatz aber sich bei §. 5 bzu entscheiden. Präsident 0. Haase: Hat Jemand in Bezug auf diese §. Etwas zu bemerken? Stellv. Abg. v. Abendroth: Meine Bemerkung gilt der zweiten Ausnahme. Aus denselben gewiß richtigen Gründen, welche die Deputation veranlaßt haben, die Worte: „kleinere"
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