Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 112. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Abg. v. Thielau: JH habe ums Wort gebeten, um mich gegen den Antrag der ersten Kammer zu erklären. Wenn man ein Gesetz gibt und in dem Gesetz gesetzliche Ausnahmen statuirt, so kann man unmöglich dem beitreten, daß noch die Ge meinden darüber gehört .werden und ein Gutachten abgeben sol len, ob diese Ausnahme zulässig sei oder nicht, die einmal vom Gesetz als zulässig erkannt worden ist. Zu was soll das führen? Zu nichts Anderm, als zu Weitläufigkeiten und zu Kosten. Wer soll die Kosten tragen? Sollen auch die Behörden umsonst expediren, so würden doch die Schreibereien vermehrt und die Staatskassen belästigt. Was soll der Erfolg sein? Wenn in einem Gesetz gestattet ist, daß wegen Anlegung von Wiesenbe- wässerung Einer den achten Theil seines Grundstücks abtrennen kann, so sehe ich nicht ab, warum es nöthig sei, daß die Ge meinde gehört werden soll. Ich sollte meinen, das Eigenthums- recht stehe höher; Beschränkungen haben wir ohnedies genug. Ich werde mich daher gegen den Antrag der ersten Kammer aussprechen. Referent Seer. v. Schröder: Jchhabedaraufzuerwiedcrn, daß ich einen großen Werth auf den Antrag nicht lege. Jndeß einen Zweck hat er allerdings, nämlich der Behörde ein Gutach ten zu verschaffen, ob einer von den vorgegebenen Gründen auch wirklich vorhanden ist, ob wirklich ein wirthschaftlicher Zweck ba ist, zu welchem die Dismembration verlangt wird, ob es z. B. wirklich nothwendig ist, daß die Hofthede vergrößert werde, daß eine Wiesenbewässerung angelegt werde und daß hierzu eine Ab trennung nothwendig wird. Allerdings soll diese Erklärung der Gemeinde, die erfordert worden ist, nur ein Gutachten sein, die Behörde soll nicht daran gebunden werden, sonst würde Herr v. Thielau Recht haben, wenn er sagte, daß wir dadurch eine neue Behörde, eine neue Instanz bildeten. Abg. v. Thielau: Ich muß bemerken, daß das, was überflüssig ist, schadet und hemmt, statt daß es fördert. Ich kann nicht glauben, daß ein Gutachten der Ortsbehörde nöthig ist, wenn eine Hofrhede vergrößert werden soll, ich sollte meinen, man könnte dies dem Besitzer überlassen. Jedermann ist der beste Beurtheiler seines Interesses, warum sollen es dritte Perso nen sein, die darüber urtheilen.? Ganz anders ist es, wo die Frage entsteht, ob eine Zerschlagung auS Spekulation vorlkege; dies kanü die Behörde schwer beurtheilen, dann kann und muß sie sich an die Leute wenden, die mit der Localität und den Verhältnissen besser bekannt sind, als sie es sein kann; wo aber das Gesetz selbst spricht, bedürfen wir der Instanz dritter Personen nicht. Hatte der Vorschlag der ersten Kämmet blos §. 5 b allein zum Gegen stände, so ließe er sich noch eher vertheidigen, aber in §. 5 ist ledig lich von gesetzlichen Ausnahmen die Rede. Referent Secretairv. Schröder: Die Dcpujation hangt nicht sehr an diesem Anträge, und ich gebe anheim, ob er aufge geben wird., Jndeß hat Man geglaubt, ihn zu behalten, weil in der ersten Kammer großer Werth darauf gelegt worden ist und ein Schade daraus gewiß nicht entsteht. Königl. Commissar v. Funke: Ich erlaube mir darauf aufmerksam zu machen, daß der Antrag wohl nicht auf 8- 5 be ¬ ll. 112. zogen werden kann, sondern lediglich auf die Dispensationen/die von der Regierung gegeben werden. Abg. v. Thielau: Der Herr Commissar befindet sich im Jrrthum. S. 878 steht; „und ist bei Gelegenheit der Diskussion in der ersten Kammer noch crläuterungsweise bemerkt worden, daß sich dieser Antrag nicht nur auf die Fälle §. 5l>, sondern auch auf die nach tz. 5 zu gestattenden Dismembrationen beziehen solle." Also bezieht sich dies auf§. 5, wo die Ausnahmen specieÜ bezeichnet sind. Abg. Püschel: Ich hatte die Absicht, mich ebenso auszu sprechen, wie es der Abg. v. Thielau gelhan hat. Ich finde darin eine unnöthige Beanstandung der Dismembrativnsgeschäfte, die sogar sehr nachtheilig werden kann. Namentlich wird dies bei Dismembrationen der Rittergüter der Fall sein, man wird auf die Auslassung warten müssen, bis ritterschaftliche Kreisconvente oder in der Lausitz Landtage gehalten werden. Es kann aber sehr pressante Dismembrationsfälle geben, und deshalb werde ich mich gegen den Antrag erklären. Abg. Sornitz: Im Allgemeinen theile ich die Ansichten des geehrten Abg. v. Thielau; da nun aber der Antrag des Abg. Klien noch weiter geht, so muß ich mich entschieden dagegen er klären. Ist im Anträge der ersten Kammer zu §. 5K gesagt, daß, wenn bei Rittergütern eine Dismembration stattsindet, ein Gut achten der Ritterschaft abgcfordert werden soll, bei ländlichen zur Classi' der Rittergüter nicht gehörigen Gütern dagegen den Orts gemeinden, so verlangt der Abg. Klien, daß im letzteren Falle auch die betreffenden Rittergüter gutachtlich gehört werden sollen. Es würde dies äber offenbar einen Einfluß einer dritten Person, einer der Gemeinde fremden Person beanspruchen, was durchaus unzulässig erscheint. Referent Secretair v. Schröder: Ich muß mir eine ein zige Bemerkung erlauben, da über den Sinn des Antrags Zwei fel erhoben worden ist. Es ist allerdings so, wie der Bericht sagt. Der hochgestellte Herr Referent in der ersten Kammer hat allerdings bei Gelegenheit der Verhandlungen in der ersten Kam mer gesagt (s. Äkitth. d. I. Kammer Nr. 40, S. 851): „Der Unterschied ging dahin, die Erklärung der Ortsgemeinden soll nicht entscheiden, man wollte nur die Erklärung der Ortsgemein den nach §. 5 in geeigneten Fällen ausdehnen. Die Erklärung der Gutsherrschaft beschränkte man auf Dispensationsfaüe, wollte sie aber in diesen Fällen jedenfalls dem Gerichtshalter zur Pflicht machen." In diesem Sinne kommen auch noch einige spätere Aeußerungen vor, und man hat in der ersten Kammerden Antrag allerdings so verstanden, daß auch in den §. 5 genannten Fällen das Gutachten der Gemeinden und , wenn es Rittergüter betraf, der Ritterschaft des Kreises erfordert werden soll, wenn der Fall überhaupt dazu geeignet erscheint. Abg. Clauß (aus Chemnitz): Da der Antrag vom Abg. Klien angegriffen worden ist, ich ihn aber unterstützt habe, so will ich zu erkennen geben, daß ich nach der Motivlrung, die dieser Antrag begleitete, und aus dem Gesichtspunkte dazu mich aufgefordert fühlte, man müsse Ungleichheiten zu vermeiden su chen, welche in Bezug auf die Behandlung dieses Gesetzes nach 2*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder