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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 112. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Abg. Klien: Von gesetzlicher Sanctionirung habe ich nicht gesprochen. Ich habe gesagt, cs werde heimlich geschehen. Abg. v. Zezschwitz: Ich möchte mich für Beibehaltung des fraglichen Antrags mit dem Zusatze des Herrn Abg. Klien erklären. Der Zusatz des geehrten Abg. Klicn rechtfertigt sich durch die analogen Bestimmungen der Armenordnung und des Gesetzes über den Gewerbsbetrieb auf dem Lande. Es handelt sich hierbei keineswegs um eine von der Ritterschaft, und bezie hendlich von den Ortsgemeinden zu gebende Entscheidung, son dern lediglich von einem abzugebenden Gutachten. Die Ritter schaft und beziehendlich die Ortsgemeinden sollen keine Entschei dung, sondern nur ein Gutachten geben. Eine erhebliche Weitläufigkeit könnte nur bei der Convccation der Ritterschaft eines Kreises entstehen, viel weniger bei den Ortsgemeinden, diese sind immer beisammen. Daher werde ich mir, um die Weit läufigkeit der Convocation der Ritterschaft eines Kreises möglichst zu beschränken, das Amendement erlauben, daß in dem fraglichen Anträge statt der Worte: „bei größeren Abtrennungen, beson ders solchen, wo der Verlust des Wahlcensus in Frage kommt", gefetzt werde: „bei solchen Abtrennungen, wo der Verlust des Wahlcensus in Frage kommt." Wenn der Verlust des Wahlcensus eines Ritterguts in Frage kommt, da scheint die Ritterschaft allerdings beteiligt zu sein. Präsident v. Haase: Wird dieser Antrag des Abg. v. Zezschwitz unterstützt? — Wird nicht hinlänglich unter stützt. Präsident v. H aase: Es haben die Abgg. v. Lhielau und Oberländer das Wort. (Es bitten noch mehre Andere ums Wort.) Abg. v. Lhielau: Ich muß anführen, was der Abg. v. Zezschwitz bereits bemerkte. Denken Sie sich nur einmal, welche Weitläufigkeiten diese Bestimmung veranlassen müßte. Zu vörderst hat die Ritterschaft in den Erblanden keine bestimmten Lage des Zusammentritts, sie müßte ausdrücklich convocirt wer den. Nun bezweifle ich, daß die Rittergutsbesitzer so großes Interesse daran nehmen werden, daß sie unbefugt zusammen kommen weiden, blos wegen einer Dismembrationsfrage; zwei, tens frage ich, werden sie in genügender Anzahl zusammenkom men, um darüber zu entscheiden; drittens frage ich Sie, wie soll die Ritterschaft des Kreises darüber urtheilen können, wenn nicht gerade einzelne in derNachbarschaftWohnende gegenwärtig sind, welche die Sache beurtheilen können. Selbst in der Ober lausitz, wo zweimal des Jahres Landtage sind, würde unbedingt ein halbes Jahr vergehen, ehe, eine solche Sache zur Entscheidung kommen könnte. Es würden aber auch hier im günstigsten Falle -I 3ahr vergehen, ehe eine Entscheidung erfolgen könnte. Denn eine Convocation deshalb zu veranstalten, scheint mir in der Mat zu weit zu geben; der Steuerrath bedarf aber auch Zeit, um die nöthigen Erkundigungen einzuziehen; vielleicht und mei- st.'ntheils würde noch eine Deputation zu Prüfung der Sache zu ernennen sein. Ich bezweifle auch, daß es vortheilhaft sein möchte, die Ortsgcmünden zu hören; denn die Erfahrung spricht dafür, wie auch die Motive des Decrets sagen, daß die Gemein den gegen alle dergleichen Abtrennungen sich erklären würden. Abg. v. Zezschwitz: Eben in Rücksicht aus die Schwie rigkeit der Convocation der gesammten Ritterschaft eines Kreises wollte ich die Convocation der Ritterschaft auf die Fälle beschrän ken, wenn der Wahlcensus in Frage kommt. Abg. v. LHielau: Der Wahlcensus geht der Ritterschaft gar Nichts an. Der Wahlcensus wird durch die Landesver fassung bestimmt, nicht aber von der Ritterschaft. Abg. Oberländer: Ich werde mich auf wenige Worte beschränken. Im Allgemeinen hat mir der von der ersten Kam mer herüber gekommene und von unserer Deputation adoptirte Zusatz, insofern derselbe bei ausnahmsweise zu gestattenden Dis membrationen die Ortsgemeinden mit ihrem Gutachten zu hören beantragt, etwas Annehmbares. Es ist jedenfalls für die Ge meinde, welche nächst dem Betheiligten das meiste Interesse bei der Sache hat, und die Verhältnisse der Interessenten am besten kennt, eine liberale Behandlung, wenn man sie nicht übergeht. Was aber den ferneren Zusatz des Abg. Klien anlangt, so möchte ich nicht für denselben sein, und kann überhaupt nicht begreifen, wie derselbe zu diesem gekommen ist. Ein einziger Fall ist denk bar, wo das Rittergut gegründetes Interesse zur Concurrenz hat, nämlich dann, wenn auf dem Komplexe, von welchem Etwas ab getrennt werden soll, Nittergutsabgaben haften. Die Deputation ist jedenfalls der Ansicht, daß in diesem Falle das Rittergut zu hören sein wird, auch wenn der Zusatz des Abg. Klien nicht hin einkommt. Ist es doch auch Niemandem beigekommen, zu be antragen, daß die Gemeindemitglieder bei Abtrennungen vom Rittergut gehört werden sollen, obschon dieselben bei den Abtren nungen zu Andauung kleiner Hauser gar sehr interessirt sind. Nein, für eine solche Disparität kann ich mich nicht erklären. Was dann den zweiten Lheil in Betreff größerer Abtrennungen bei Rittergütern anlangt, so ist jedenfalls dasjenige, was der Abg. v.Thielau geäußert hat, wohl zu berücksichtigen. Die Befragung und Gutachtensertheilung von der Ritterschaft des Kreises wird mit großer Weitläufigkeit verknüpft sein. Wenn indeß der Vor schlag jedenfalls eine Begünstigung der Ritterschaft sein soll, so muß man dahingestellt sein lassen, auf welche Weise sie dieses Geschäft am zweckmäßigsten werde abmachen können. Abg. Sörnitz: Man hat sich bei Vertheidigung des An trags vom Abg. Klicn auf die Analogie mit der Armenordnung bezogen. Ich gebe aber zu bedenken, daß dies ein ganz anderer Fall ist. In Bezug auf die Armenordnung, auf das Armen-' wesen gehören die Rittergüter allerdings in einen und denselben Bezirk mit den Gemeinden, nämlich in den Heimathsbezirk. Hier aber handelt es sich um den Bezirk der politischen Gemeinde, und in diesem Bezirke sind die Rittergüter allerdings so lange, als sie sich nicht mit einbezirken lassen wollen, fremd, und es kann ihnen unmöglich ein Votum zugestanden werden über Angelegen heiten in Gemeinden, denen sie nicht angehören. Abg. Klien: Zur Widerlegung. Wenn es sich umAr- mcnanlagen handelt, dann sind sie den Gemeinden nicht fremd.
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