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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 112. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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einzelnenParcellengerechnet, welche zeither rechtlich dazu g ehörten. Nach Aufstellung der Grund - und Hypothekenbü cher werden diese letztem für die geschlossenen Zubehörungen zum Anhalten genommen." Präsident v. Haase: Ich erwarte, ob Jemand zu §. 5 o, welche im Entwürfe §. 3 ist, Etwas zu bemerken hat. Abg. Sornitz: Nur eine Anfrage an den Herrn Referen ten will ich mir erlauben, nämlich: ob zu dem Komplexe eines solchen geschlossenen Gutes oder Grundstücks auch die spater zu gekauften Parcellen von walzenden Grundstücken oder fremden Fluren mit hinzugerechnet werden sollen oder nicht; denn aller dings nach den künftig einzurichtenden Hypothekenbüchern werden solche Parcellen imAllgemeinen mit zu demComplexe des Haupt gutes gezogen werden. Referent Secretair v. Schröder: Das wird bei §.56 und §. 6 zur Verhandlung kommen. Auf §. 3, wie sie vorliegt, geht das nicht, da sollen als geschlossene Gutcomplexe diejenigen angenommen werden, die es zeither steuerrechtlich waren. Auf die Consolidationen, die späterhin vorkommen können und bieder Abg. Sornitz rm Sinne hat, soll sich die gegenwärtige §. nicht be ziehen. Präsident0. Haase: Es scheint, daß Niemand über diese Paragraphe sprechen will. Die Deputation sagt in ihrem Be richte, daß die erste Kammer nach dem Worte Kataster noch einzuschalten beschlossen habe: „oder, wo dergleichen nicht vor handen sind, nach sonstigen Ermittelungen". Inzwischen rächet die Deputation uns an, diese Einschaltung nicht anzunehmen und die -Worte: „nach den bisherigen Katastern" mit „zeither" zu vertauschen, in dieser Maße aber die Paragraphe anzunehmen,' und ich frage daher die Kammer: ob sie die §. 5o in der von der Deputation vorgeschlagenen Maße annehme? — Einstim mig Ja. Referent Secretair v. Schröd er: Ferner hat die erste Kammer beschlossen, hier noch eine 8-5ä des Inhalts einzuschalten: Bei Bildung neuer geschlossener Complexe durch Kon solidation werden die Steuereinheiten der verbundenen Lheile zum, Behuf der Beurtheilung der Statthaftigkeit fernerer Abtrennungen zusammengerechnet, und zwar in Betreff von Trennstücken und walzenden Grundstücken nach der bei der Konsolidation in Betreff geschloffener Gutscomplexe nach der ursprünglichen (Z. 1 und 3) dazu gehörigen Zahl. Abgesehen davon, daß die eben vorgetragene Bestimmung ohne Beifügung eines erläuternden Beispiels nickt leickl ver ständlich ist, gehen der Deputation mehrfache materielle Beden ken dagegen bei. Man erkennt an, daß eine Vorschrift dieser Art gegeben werden muß, wenn man einmal §. I und 4 so an nimmt, wie es die erste Kammer gethan hat. Sehr richtig ist es, daß ohne §.56 die Bestimmung des relativen Minimi nach den Beschlüssen der ersten Kammer illusorisch gemacht werden könnte. Gesetzt nämlich, es besteht ein Gut aus 950 Steuereinheiten, so darf der Besitzer nach §. 4 des Entwurfs, welche die erste Kammer unverändert angenommen H. 112. hat, 400 Steuereinheiten abtrennen, 550 aber werden als un zertrennbar angesehen. Kauft der Besitzer nun 200 Einheiten dazu, so daß sein Komplex sich auf 750 Einheiten beliefe, so würde er, wollte man ihm die fernere Dismembration in der selben Maße wieder gestatten, anderweit 300 Einheiten abtren nen dürfen, und sein unzertrennbarer Komplex würde auf 450 Einheiten sinken. Daß diese Art der Umgehung des Gesetzes nicht gestattet werden kann, bedarf keines weiteren Beweises. Nun hat die erste Kammer, um diesem'Uebelstande zu begegnen, das in §.56 aufgestellte Auskunftsmittel gewählt, welches in der Anwendung folgendes Resultat liefert. Hat nun, um bei dem vorigen Bei spiele zu bleiben, jener Grundstücksbesitzer 200 Einheiten dazu gekauft, so daß er in der Wirklichkeit 750 Einheiten besitzt, so muß nach §.56 dieser Zuwachs zu den ursprünglichen Steuer einheiten an 950 hinzugerechnet werden, so daß der ganze Kom plex auf 1150 ansteigt; von diesem dürften nun nach §. 4 nur 500 Einheiten dismembrirt werden, 650 Einheiten aber bildeten den unzertrennlichen Komplex. Daraus würde nun folgen, daß der betreffende Gutsbesitzer von feinen dazu gekauften 200 Ein heiten nur 100 wieder abtrennen könnte, und der unzertrenn liche Komplex daher um 100 Einheiten gewachsen wäre. -Wie nun die Deputation der Verminderung der unzertrenn baren Complexe durch eine nach erfolgter Konsolidation eintre tende Dismembration nicht das Wort reden konnte, so kann sie aber auch die durch §.56 herbeizuführende Vergrößerung der unzertrennbaren Complexe nicht bevorworten. Der Staat kann kein Recht haben, zu verlangen, daß die Gütercomplexe größer werden, als sie sind, er kann und darf lediglich verhindern, daß sie kleiner werden, als er für gut hält. Ueberhaupt ist ja die in §.56 vorausgesetzte Konsolidation eine Sache der reinen Will kür des Grundbesitzers, er kann dazu gür nicht gezwungen wer den und es würde daher auch sehr die Frage sein, ob, wenn §.56 wirklich zum Gesetz erhoben werden sollte, viele Konsolidationen, auf die sie Anwendung finden könnte, vorkämen. Ja es ist zu befürchten, daß die Hypothekenordnung, welche die in mancher Hinsicht nützlichen Consolidationen zu befördern bedacht ist, kn ihrer Wirksamkeit durch §.56 würde gehemmt werden. Es liegt in der Natur der Sache, daß ein Grundbesitzer, der in sei ner Dispositionsfreiheit durch Konsolidation zweier bis dahin noch nicht zusammen gehöriger Grundstücke beschränkt werden würde, sie lieber nicht consolidiren, sondern als zwei getrennte Grundstücke besitzen wird. Da nun die Deputation durch die veränderte Fassung bei §. 1 und 4 die Möglichkeit der Verkleinerung der Gutscomplexe, nach vorgängiger Konsolidation, abgeschnitten, vielmehr den Satz hingestellt hat, daß von einem Gute auf einmal oder nach ünö nach nur so viel abgetrennt werden dürfe, daß zwei Drittheile der gegenwärtigen Steuereinheiten beim Stammgute ver bleiben, auf welchen etwaige künftige Vergrößerungen ohne Einfluß blei ben, indem sich unter allen Umständen bemessen läßt, wieviel Einheiten beim Stammgute verbleiben müssen, so hält die De putation dafür, die Kammer möge die von der ersten Kammer beschlossene Z. 5 6 ablehnen. Abg. V. Geißler: Ich interessire mich nicht für §. 56; allein im Gutachten der Deputation dazu ist ein Satz enthalten, ans dem ich eine allgemeine Betrachtung für mich abgeleitet habe, die wiederum den größten Einfluß auf meine Abstimmung 3
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