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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 112. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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sowohl über die einzelnen Paragraphen, als über das ganze Ge setz hat, und ich bitte daher die geehrte Kammer um Erlaubniß, hier an dieser Stelle meine Abstimmung motiviren zu dürfen. Der Satz heißt S. 880 des Berichts: „Der Staat kann kein Recht haben, zu verlangen, daßdieGütercomplexe größer werden, als sie sind, er kann und darf lediglich verhindern, daß sie kleiner werden, als er für gut hält." Dieser Satz spricht aus, was ich als den Grundcharakter des ganzen Gesetzes erkenne, den Charak ter der willkürlichen Bestimmung dem Eigenthumsrechte gegen über. Von einem Rechte kann in dem angezogmen Satze nicht die Rede sein, sondern blos von Willkür, das beweist der Satz selbst; denn so gut man sagen kann, der Staat hat ein Recht, zu verhindern, daß das Eigeythum verkleinert werde, kann man auch sagen, der Staat hat ein Recht, zu verlangen, daß die ein mal eingetretene Vergrößerung des Eigenthums festgehalten werde. Denselben Charakter der Willkür finden Sie in §. 1 und 4, wo eine Meinung die Hälfte, die andere das Drittheil, eine noch andere das Viertheil des Eigenthums der Dismembra tion hat freigeben wollen. Sie finden ihn in der §. 5, welche von der angenommenen Regel die Ausnahmen festgesetzt, Sie finden ihn endlich noch in der Bestimmung, daß der Regierung die Dis pensation freistehen soll. Also, meine Herren, die Meinung ist wohl überall gut gewesen, man hat einem vorhandenen Uebel be gegnen wollen, aber man hat darüber hinweggesehen, daß man, um diesem Uebel zu begegnen, der Willkür Thor und Thüre öff nen muß dem Rechte gegenüber. Und wo soll sie stehn bleiben ? Sie kann eben nirgends stehn bleiben, denn die Willkür hat nir gends festen Grund und Boden. Ich weiß, daß es Fälle gibt, wo das Recht des Einzelnen dem Staatswohle gegenüber weichen muß, diese Fälle müssen sich aber auf die äußerste Nothwendig- keit beschränken, und wer diese Einschränkung verlangt, muß den Beweis dieser Nothwendigkeit'führen; vor Allem aber muß der Beweis für den einzelnen Fall geführt werden, und nicht aus dem einzelnen Falle eine allgemeine Beschränkung der Rechte ab geleitet werden; denn das ist eben schlimm, daß; man, weil einzelne Uebelstände existiren, sogleich glaubt, zu allgemeinen Be schränkungen schreiten zu können. Wissen Sie, was die ganze vorgeschlagene Maßregel ist? Sie ist ein Ausfluß des Polizei systems, welches auf dem Staatsleben lastet, und von welchem sich auch eine wohlwollende Staatsgewalt nur sehr schwer los machen kann. Ich wäre daher an und für sich mehr geneigt, dem Antrag des Abg. v. Lhielau beizutreten, wenn nicht demselben besondere Schwierigkeiten in der Ausführung entgegenständen. Er hat wenigstens das Verdienst, daß er der Willkür ihre festen Grenzen anweist, indem er dieselbe auf die Fälle beschränkt, wo die Evidenz der beabsichtigten Zerschlagung vorliegt. Er hat ferner wenigstens das Verdienst, daß er für den einzelnen Fall, wo er eine Beschränkung in Anspruch nimmt, den Beweis der Nothwendigkeit führt, nicht aber eine allgemeine polizeiliche Maßregel vorschlägt. Noch eine Betrachtung ist es, die mich Lei meiner Abstimmung leitet, es ist die Betrachtung des Erfolgs. Ich kann nicht glauben, daß das gegen wärtige Gesetz einen wahren und dauernden Erfolg haben werde. Ist das Dismembrationswesen wirklich eine Tendenz der Zeit, so werden wir ihr nicht durch Gesetze begegnen können, denn die Forderungen der Zeit sind stärker, als die der Menschen. Ist es aber ein vorübergehendes Uebel der Zeit, Iso wird auch diese von selbst die Heilung bringen, und wir werden nicht nöthig haben, deswegen eines der heiligsten Rechte des socialen Lebens, das Recht der freien Gebahrung mit dem Eigenthume, in Fesseln zu schlagen, Fesseln, die, weil einzelne Mißbräuche stattsinden, auf Allen zu lasten bestimmt sind. Blicken Sie auf den Staat, wo das Eigenthum am festesten, vielleicht zu fest confolidirt ist, auf England, da ist diese Konsolidation nicht aus dem Gesetze her vorgegangen, sondern sie hat sich aus dem Willen des Einzelnen, aus der Richtung des Volkslebens von selbst gebildet, darum ist sie dort so kräftig, vielleicht zu kräftig; vergebens wird man aber durch das Gesetz und Systeme dahin kommen, das zu entwickeln, was sich aus dem Volksleben entwickeln kann. Geben Sie jedem Eigenthümer die Erlaubniß, sein Grundeigenthum vor jeder Zerspaltung zu schützen, so wird es sich zeigen, was bei uns in dieser Beziehung geschehen kann, rind ich werde einen günstigen Erfolg gern begrüßen; denn ich verkenne nicht den Nutzen, den der Staat davon hat, daß das Grundeigenthum, das kleinere wie das größere, gegen Zersplitterung gesichert wird, aber beschlie ßen Sie nicht gesetzliche Maßregeln, welche außerdem noch den besonder» Nachtheil haben, daß sie gerade durch die Fesseln, welche sie anlegen, auch den Widerstand am stärksten Hervorru fen , und so dem Zwecke des Gesetzes durch das Gesetz selbst ent gegengearbeitet wird. Ich bin gewohnt, hier meine Meinung frei und offen auszusprechen, ohne mich von dem Erfolge, ob gleich ich ihn hier gerade sehr hoch anschlage, bestimmen zu lassen. Meine Meinung aber ist, daß, weil das Gesetz in sich den un heilbaren Mangel der Willkür trägt, weil die vorgeschlagene Ausnahmevon dem Rechte sich nicht aufefnzelne Fälle beschränkt, für welche der Beweis der Nothwendigkeit vorliegt, sondern zu einer allgemeinen polizeilichen Maßregel werden soll, well man sich überhaupt von dem System nicht die Wirkung versprechen kann, daß es die Richtung des Lebens bestimme, da sich ja das System aus dem Leben und micht das Leben aus dem Systeme entwickeln muß, meine Meinung ist also, daß ich das Gesetz selbst für ein größeres Uebel halte,-als dasjenige, was dadurch be kämpft werden soll, und daß ich daher sowohl gegen das ganze Gesetz, als auch gegen die einzelnen Paragraphen stimmen werde. Präsident v. Haase: Diese Rede möchte wohl in die all gemeine Debatte gehört haben. Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Der Vor wurf der Willkür, den ich soeben aus dem Munde des Herrn Abg^ v. Geißler vernahm, hat mich befremdet. Die Vorlage des Gesetzentwurfs beruht auf der Ueberzeugung der Staatsre gierung von der Nothwendigkeit einer Abänderung der bisherigen unzureichenden gesetzlichen Bestimmungen. Ich muß daher den, wie mir scheint, sehr willkürlich gewählten Ausdruck „Willkür" als unbegründet hiermit auf das Bestimmteste zurückweisen. Abg.v. Geißler: Der Herr Staalsminister hat mich in-
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