Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 112. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
sofern vollkommen mißverstanden, als ich unserer verehrten Staatsregkerung den Vorwurf der Willkür in dem Sinne als Willensrichtung der Regierung durchaus nicht habe machen wol len, und ich muß daher eine solche Auslegung des von mir Ge sagten ablehnen. Ich habe gesagt, die Willkür liege im Gesetze selbst, und ich habe dieses bewiesen; denn wenn auf der einen Seite der Staat kein Recht haben soll, zu verlangen, daß die Gütercomplexe größer werden, als sie sind, und auf der andern Seite zu verhindern das Recht haben soll, daß sie kleiner werden, als er für gut halt, ist das nicht eine ganz willkürliche Annahme? Wenn man ferner nicht weiß,*ob man die Hälfte, oder den drit ten oder vierten LH eil festhalten soll , ist das nicht ein Beweis, daß man sich auf dem Gebiete der Willkür bewegt? Es liegt das in der Natur der Sache. Ich habe der hohen Staatsregie rung speciell durchaus keinen Vorwurf machen wollen und muß diese Absicht gänzlich ablehnen. Referent Secretair v. Schröder: Ich habe auch eine Bemerkung und Rüge über den Vorwurf des Herrn Abgeordne ten v. Geißler aussprechen wollen; ich kann ebenfalls da nicht Willkür finden, wenn Bestimmungen von den Organen der Ge setzgebung auf verfassungsmäßigem Wege berarhen werden und als Gesetz in das Land ergehen; dadurch werden sie zum Ge- sammtwillen des Volkes, das wir vertreten, und der Begriff der Willkür wird ausgeschlossen. Der geehrte Abgeordnete meinte, man möchte wenigstens nicht den Weg der Gesetzgebung einschla gen; nun frage ich, welchen denn? Wohl den Weg der Verord nung? Soll da die Willkür ausgeschlossen sein? Ich glaube nicht. Wenn eine Beschränkung meiner Freiheit eintreten muß, so will ich mich ihr lieber unterwerfen, wenn sie das Gesetz aus spricht, als wenn sie nur durch Verordnung geboten wird. Von der Zeit kann man eine besondere Heilung des verderblichen Uebels, das wir jetzt bekämpfen, nicht erwarten, wenn man die Quelle nicht verstopft, und diese ist eben die gebotene Gelegenheit zum Güterhandel, und zum leichten durch Vernichtung größerer Güter erzielten Gelderwerb. Der geehrte Redner gibt selbst zu, daß in besondern Fällen das Recht des Einzelnen dem Wohle des Ganzen aufgeopfert werden müsse; das ist auch in unserer Ver- sassungsurkunde vollständig begründet, und gegenwärtig, glaube ich, liegt ein derartiger Fall vor. Ich kann also nicht zugeben, daß Jemand die gegenwärtige Gesetzvorlage, wenn sie zu Stande kommt, mit dem Namen einerwillkürlichen Bestimmung bezeichnet. Abg. v. Greißler: Ich erlaube mir nochmals zur Wider legung des Herrn Referenten zu bemerken: Es ist ein Unterschied, ob das Gesetz auf festen Principien beruht, oder auf Willkür; es gibt viele Gesetze, wo reine Willkür zum Grunde liegt, und unter diese rechne ich das vorliegende G-setz. Ich habe auch nicht ge sagt, daß ich den beabsichtigten Erfolg von einer Verordnung er warte, Has noch viel weniger, sondern ich erwarte ihn nur, wenn er cintrctm soll, von der freien Entwickelung. Referent Secretair 0. Schröder: Das Princip des vor liegenden Gesetzes ist eben nicht das der Willkür, sondern das der Landeswohlfahrt. H. N2. Präsident O. Haase: Ich werde nun zur Fragstellung ver- schreiten und über §.56 abstimmen lassen. Die Deputation hat uns anempfohlen,§.56 abzulehnen. Ist die Kammer derselben Ansicht? — Einstimmig Ja. Referent Secretair V.Schröder: §.6. Was von einem geschlossenen Grundstück abgetrennt wird, erhält die Eigenschaft eines geschlossenen Ganzen. Die Motive zu 1 — 6lauten: Diese Bestimmung stellt sich als ein zweckmäßiges Mittel dar, zu verhüten, daß nicht durch solche Abtrennungen der unbe schränkt theilbare Boden übermäßig vermehrt und hierdurch zu gleich die Gelegenheit zu immer größerer Zerstückelung desselben vervielfältigt wird, während sie darin, daß es sich nur um die Beibehaltung einer bisher schon gehabten Eigenschaft handelt, und daß die Abtrennung einzelner Lheile von geschlossenen Gütern hauptsächlich im Interesse der Besitzer des Letztem und zuBefrie- digung des vorliegenden Bedürfnisses zugelassen wird, ihre Rechtfertigung finden dürfte. Der Bericht sagt: §.6 hat die erste Kammer angenommen, jedoch wegen der von ihr be liebten §. 5 6 am Schluffe noch hinzugefügt: „welchenfalls die Bestimmungen §.56 Platz greifen". Muß nun dieser Zusatz, eben wegen des Wegfalles von §. 5 6 abgelehnt werden, so kann sich auch die Deputation mit §. 6 selbst nicht einverstanden erklären. Diese Paragraphe hat den Zweck, das Verkleinern der Avul- sen zu verhindern, und ist etwas ganz Neues. Die seitherige Gesetzgebung kannte eine derarrige Bestimmung nicht, im Gegen- theil wurden bis jetzt alle Avulsen walzende Grundstücke und gin gen in den freien Verkehr über. Wenn man die beengende Vor schrift des Entwurfs zeither nicht für nöthig gehalten hat, wo eine weit größere Dismembrationsfreiheit stattfand, um wieviel weniger kann das künftig der Fall sein, wenn die Dismem brationen überhaupt so sehr beschränkt werden. Allein die Bestimmung des Entwurfs ist auch nicht conse- quent. Bei der Dismembration eines Lrennstückes vom Haupt gute ist auch in dem vorliegenden Gesetzentwürfe nirgend vorge schrieben, wie groß die abzutrennende Parcelle sein müsse. Es steht dem Stammgutsbesitzer daher frei, die geringfügigsten Par- cellen zu veräußern, ja der ganze Zweck des Gesetzes ist der, daß so wenig wie möglich von den Stammgütern abgetrennt werde. Ist es denn aber, muß man nun fragen, ein Unterschied, ob der Stammgutsbesitzer I Acker Land an drei Personen vertheilt und verkauft, oder ob eine Person diesen I Acker kaust, zwei Lheile davon aber an andere Personen abläßl? Wollte man die vorliegende Bestimmung des Entwurfs rechtfertigen, so müßte man überhaupt ein Minimum für jede ab zutrennende Parcelle festsetzen, was jedoch aus mehr als einer Rücksicht nicht ausführbar sein würde. Aus allen diesen Gründen hält daher die Deputation dafür, daß Avulsen bleiben müssen, was sie bisher waren, nämlich w al- zende Grundstücke. Hierbei ist jedoch ebenfalls eine Bestimmung darüber nöthig, wenn Trennstücke durch Lausch oder ausdrückliche Erklärung, oder sonstige walzende Grundstücke mit einem geschlossenen Complexe consolidirt werden. 3*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder