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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 112. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Die Deputation ist nämlich der Ansicht, daß ») wenn Grundstücke vermittelst Tausches oder in Folge ei ner Zusammenlegung an die Stelle anderer zu einem geschlosse nen Complexe gehöriger Grundstücke treten, sie auch diese Eigen schaft völlig annehmen müssen. Ebenso muß b) eine ausdrückliche Erklärung, ein Grundstück mit einem anderen consolidiren zu wollen, insoweit dies überhaupt zulässig ist, in Bezug auf Dismembrationen ihre Wirkung äußern ; allein diese wird nach der diesseitigen Fassung von 1 und 4 nicht hin dernd sein. Denn es werden stets zwei Drittheile der ursprüng lichen Steuereinheiten als unzertrennbar angesehen werden, mag nun viel oder wenig mit dem noch unverletzten oder schon geschwächten Stammgute consolidirt worden sein. Es be darf nur nach einer derartigen Consolidation einer neuen Dis membration zur Veräußerung, während die Avulse, wenigstens im Ganzen, ohne Dismembration hätte verkauft werden können, wenn die Consolidation nicht eingetreten Ware. Aus allen diesen Gründen rathet die Deputation der Kam mer an: unter Ablehnung des Entwurfs, sowie des Zusatzes der ersten Kammer, §. 6 in folgender Fassung anzunehmen: §.6. „Was von einem geschlossenen Grundstücke abgetrennt wird, erhalt die Eigenschaft eines walzenden Grundstü ckes , wenn es nicht in Folge des Tausches in einen ge schlossenen Complex eintritt. Auch in einem solchen Falle, ebenso wie wenn Trenn stücke oder sonstige walzende Grundstücke kraft ausdrück licher Erklärung mit einem geschlossenen Complexe confo- lidirt worden sind, treten bei Dismembrationen die Vor schriften in tz. 1 und 4 unverändert ein." Abg. v. Khielau: Ich kann mich mit dem Anträge der Deputation nicht einverstehen, sondern werde für den Gesetzent wurf stimmen, jedoch dazu noch ein Amendement stellen. Ich halte nämlich dafür, daß schon an und für sich der Ausdruck: „daß solche Grundstücke, die von einem geschlossenen Ganzen ab getrennt sind, walzende Grundstücke werden", nicht richtig ist, indem nämlich darunter nur solche verstanden werden können, auf welchen noch keine neuen Wohnhäuser erbaut worden sind. So bald aber Wohnhäuser auf den Grundstücken angelegt sind, sind es keine walzenden Grundstücke mehr, denn sonst müßte man jede Nahrung als walzendes Grundstück bezeichnen. Der Grund, warum dieses Gesetz gegeben wurde, ist zweifach; einmal die Er haltung der Verfassung, nämlich es soll deshalb eine solche Ab trennung nicht stattsinden, 1) um die Kategorie der Ritterguts besitzer, 2) um die Kategorie der wählbaren Bauergutsbefltzcr aufrecht zu erhalten; die zweite Absicht des Gesetzes war, die Er nährung der Familie auf einem Grundstücke möglich zu machen, und deshalb hat die Regierungsvorlage ein Minimum festgesetzt. Die Deputation kommt zu der Schlußfolgerung, die sie im Be richte dargelegt hat, lediglich aus dem Grunde, weil.sie eben ein Minimum für unzulässig hält und in §. 5 dieses Minimum ab geworfen hat. Ein dritter Grund, den man angeführt hat, ist der, daß das platte Land die Kormkammer für das ganze Land bleibe, wogegen für die städtischen Bezirke Dismembrationsfrei heit stattfindet, Wenn wir alle diese drei Momente zusammen halten, so können wir uns nicht bergen, daß gar kein Grund vor handen ist, warum diejenigen Grundstücke, welche abgetrennt werden, nicht wieder geschloffene Grundstücke bilden sollen. Wir hatten früher einen Maßstab, was ein Bauergut, eine Gärtner nahrung und was eine Häuslernahrung sei. Wenn auch dieser Maßstab nach den einzelnen Kreisen verschieden, wenn auch der Maßstab einer Hufe z.B. ein unbestimmter war, so war es doch ein Maßstab, der aber gänzlich wegfällt, und Sie haben jetzt gar keinen mehr, um zu beurtheilen, was ein Bauergut, eine Gärt nernahrung und was eine Häuslernahrung ist. Nun frage ich Sie: welchen Begriff von einem^ute, das Ackerbau betreiben kann, haben Sie? Es gibt gar keinen. Wir können z. B. von einem Gute, was 900 Steuereinheiten hat, 300 auf einmal ab trennen, und es wird noch ein Bauergut sein können. Wird nun ein Haus darauf gebaut, so treten diese Avulstn in dieselbe Kategorie ein, wie alle andern Güter, die einer Beschränkung unterworfen sind. Warum sollen die Stammgüter allein das onus tragen, das auf ihnen lastet, die Kornkammer für das Land zu sein? Wenn Sie, meine Herren, einmal davon ausgehen müssen, daß überhaupt die zu kleinen Abtrennungen nicht wün- schenswerth sind, so können Sie auch unmöglich die Verkleine rung bei dem einen Complexe ins Unendliche gestatten, während Sie bei dem andern es verwehren. Ich glaube, daß es wesentlich nothwendig ist, daß man jede Avulse, auf welche bei deren Ver kaufe eine Nahrung angelegt, ein Wohnhaus gebaut wird, auch als ein geschlossenes Ganze ansehen muß. Denn warum sollten wir hier eine Ausnahme machen von der Bestimmung, die wir bei h. 1 und 4 getroffen haben in Bezug auf die Stammgüter? Welchen Werth kann der Staat darauf legen, daß ein Stamm gut von-30 Steuereinheiten erhalten werde, wenn er keinen dar auf legen soll, daß ein neuer Gutscomplcx von 3,000 Steuer einheiten unzertrennt erhalten werde? Ich sollte in der Lhat glauben, daß das, was für das Eine spricht, auch für das Andere spräche. Zuvorderst werde ich gegen das Gutachten der Deputa tion und für die Regierungsvorlage stimmen, jedoch darauf an tragen, daß zu dem Regierungsentwurfe hinzugesetzt werde: „so bald daraufWohnhäuser erbaut worden sind," denn dann hat der Staat ein Interesse daran, daß auch das Grund stück in seinem Umfange erhalten werde. Wenn Avulsen abge trenntwerden, die zu einem andern bereits vorhandenen Complexe geschlagen werden, so hat der Staat, da einmal die Abtrennun gen bis zu einer gewissen Größe erlaubs sind, kein Interesse daran, daß diese bei demselben erhalten werden, denn es wird keine be sondere Nahrung angelegt. Werden aber Nahrungen angelegt, so hat der Staat dasselbe Interesse bei Erhaltung der Avulse in ihrer Größe, als er es hat bei den Stammgütern. Ich bitte den Herrn Präsidenten, meinen Antrag zur Unterstützung zu bringen. Präsident v. Haase: Es gehört dieser Antrag zu dem Ge setzentwürfe. Es soll nämlich zu §. 6, welche so lautet: „Was von einem geschlossenen Grundstücke abgetrennt wird, erhält die Eigenschaft eines geschlossenen Ganzen", noch hinzugesetzt wer den: „sobald darauf Wohnhäuser erbaut worden
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