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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 112. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Plex eintritt". Nimmt die Kammer die tz. 6 in dieser Maße und wie sie imUebrigen von der Deputation S. 882 des Berichts ge geben ist, an? — Wird gegen 4 Stimmen angenommen. Präsident v. Haase: Dadurch sind zugleich die §. 6 im Entwürfe und der Zusatz der ersten Kammer dazu gefallen. Referent Sccretair v. Schröder: §.7. Ein Vorkaufsrecht ist künftig bei Abtrennungen nur für den Fall statthaft, daß ein solches ausdrücklich bedungen worden ist. Dagegen bleiben die bei frühem Abtrennungen in den Käufen vorbehaltenen Vorkaufsrechte sämmtlich bei Kräften. Die Motiv e dazu sagen: Ein Vorkaufsrecht gesetzlich vorzubehalten, hat nicht ange messen geschienen, da ein solcher Vorbehalt oft zu Weiterungen und Jnconvenienzen führt, und gleichwohl nur selten Gebrauch davon gemacht zu werden pflegt, während in den Fällen, wo eine Wiedervereinigung des Trennstücks mit dem Hauptgute eintreten- den Falls sich als wünschenswerth darstellt, dem Verkäufer unbe nommen bleibt, sich ein solches zu bedingen. Dagegen waren alle in den Käufen ausdrücklich vorbehaltenen Vorkaufsrechte auf recht zu erhalten, da diese die Natur der vertragsmäßigen ange nommen haben, wenn sich nicht auch ersehen lassen sollte, ob sie auf einem ausdrücklichen Vertrage, oder auf der Vorschrift im Generale vom 4. Mai 1784, daß das Vorkaufsrecht jedesmal vorzubehalten sei, beruhen. Der Bericht sagt: §.7 ist von der ersten Kammer unverändert angenommen worden. Der im zweiten Satze der Paragraphe aufgestellte Grund satz erregte zwar anfänglich bei der Deputation Bedenken, weil man nicht verkennen konnte, daß in vielen, vielleicht den meisten Fällen jenes Vorkaufsrecht dem Verkäufer in Folge der Vorschrift des Generale vom 4. Mai 1784 wider seinen Willen vorbehalten worden sei, und es nur zur Compensation der dem Hauptgute obgelegenen Verbindlichkeit zur Vertretung der Steuern des Trennstücks aufden CaducitätSfallgedient habe, diese letztere Ver bindlichkeit aber mit Einführung des neuen Grundsteuersystems erlischt, und man daher auch das gegenüberstehende Recht für er loschen halten könnte; allein dieDeputation mußte sich doch über zeugen , daß man den Wegfall dieser Vorkaufsrechte nicht aus sprechen könne, weil sich allerdings nicht untersuchen läßt, welche Vorkaufsrechte dabei absichtlich Vorbehalten worden sind. Indessen hielt man doch dafür, daß über das Fortbestehen dieser Rechte hier Etwas zu bestimmen nicht nöthig sei, eines- theils, da bestehende Privatrechte durch deren Nichterwähnung in diesem Gesetze nicht verloren gehen, anderntheils aber auch die Deputation bereits in ihrem Berichte über die Hypothekenordnung bei §. 220 einen Vorschlag gemacht hat, welcher geeignet erschei nen möchte, jene Vorkaufsrechte, soweit es wünschenswerth ist, aufrecht zu erhalten, die nicht gewünschten aber in Wegfall zu bringen. Man hat nämlich im Einverständnisse mit den königl. Herren Commissarien dort vorgeschlagen, einen Zusatz zu Z. 220 des Inhalts zu beschließen: „Die bei Dismembrationen von Grundstücken den Besitzern des Hauptgutes zugestandencn oder vorbehalte nen Vorkaufsrechte sind, wenn nicht zugleich eine Hypo thek dafür bestellt worden ist, nur auf Antrag der^Vor- kaufsberechtigten zu berücksichtigen und in das Grund - und Hypothskenbuch einzutragen." Im Hinblick hierauf hält die Deputation den zweiten Satz von Z. 7 nunmehr für entbehrlich. — Was aber den ersten Satz anlangt, so erschien es angemessener, direct auszusprechen, was der Satz eigentlich will, nämlich die Abschaffung des seitherigen gesetzlichen Vorkaufsrechtes. Deshalb schlägt die Deputation der Kammer vor: §. 7 unter Ablehnung des Entwurfs in folgender Fassung anzunehmen: 8- 7. „Ein gesetzliches Vorkaufsrecht findet künftrg bei Ab trennungen nicht mehr statt, es kann sich jedoch ein sol ches ausdrücklich bedungen werden." Präsident v. Haase: Hat Jemand in Bezug auf §. 7 Et was zu bemerken? Ist die Kammer mit der Deputation einver standen, daß §. 7 unter Ablehnung der Fassung, wie sie der Ent wurf gibt, folgende Fassung erhalte: „Ein gesetzliches Vorkaufs recht findet künftig bei Abtrennungen nicht mehr statt, es kann sich jedoch ein solches ausdrücklich bedungen werden", und nimmt die Kammer §. 7 in dieser Fassung an?. — Einstimmig Ja. Referent Secretair V.Schröder: tz.8. Hinsichtlich der Competenzverhältm'sse bewendet es btt den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Januar 1835, §. 24 und wird das Weitere im Verordnungswege festgesetzt werden. Motive sind dazu nicht gegeben. Die Deputation sagt hierzu: §. 8. Die erste Kammer hat dieselbe unverändert angenommen. Die unterzeichnete Deputation, welche nur erläuterungs weisebemerkt, daß die angezogene Gesetzstelle also lautet: „Die Dismembrationsangelegenhciten sind vor der Hypothekenbehörde zu verhandeln. Die in die Verwal tung einschlagendcn Punkte haben Verwaltungsbehörden zu reguliren." findet auch kein Bedenken gegen dieselbe nnd rathet der Kam mer an, §. 8 unverändert anzunehmen. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §. 8 unverän dert an? — Einstimmig Ja. Referent Secretair v. Schröder: Zugleich hat aber die erste Kammer beschlossen, in der ständischen Schrift zu beantragen, daß den Ge- richtshaltern, ebenso wie in Z. 2a der Verordnung zudem Gesetze, den Gewerbsbetrieb auf dem Lande betreffend, zur Pflicht gemacht werde, da, wo es sich nach §. 5b um Dispensationen handelt, die Entschließung der Guts herrschaft in Betreff ihrer Ansicht über die Räthlich- keit der Dispensation glaubhaft zu den Acten zu bringen. Die Deputation kann aber diesen Antrag nicht bevorworten. Man sieht hierzu in der Khat keine genügende Veranlas-
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