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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 112. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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düngen Anwendung finden kann, das ist mir in der Ehat nicht klar. Referent Secretair v. Schröder: Ich glaube, der geehrte Abgeordnete kann sich wohl völlig beruhigen, da von Abtrennung der Realgerechtsame und von Beschränkung derselben in dem vorliegenden Gesetze nicht die Rede ist. Nun ist mir aber nicht erinnerlich, daß solche Servituten, wie der geehrte Abgeordnete anführte, z.B.in Staatswaldungen, früher hätten besonders dis- membrirt werden müssen und daß die Einwilligung der Steuer behörde erforderlich gewesen wäre. Davon habe,ich nie Etwas gehört. Allein mir ist das sehr wohl bekannt, daß andere Real gerechtsame, z. B. die sogenannten Biere in den Städten, das heißt die Antheile an der Braugerechtigkeit, von einem Hause auf das andere transferirt worden sind, und bei diesen hat aller dings eine besondere Dismembration stattsinden müssen. Das lag aber in der frühem Einrichtung, da solche Realgerechtsame mit besondern Steuern belegt waren. Wenn also dieses soge nannte Bier abgetrennt wurde, so mußten auch die darauf zu rechnenden Steuern mit abgctrennt und dem neuen Erwerber des „Bieres" zugeschrieben werden. Künftig kann aber der Fall nicht mehr vorkommen; denn beider neuen Grundsteuer ist von Realgerechtsamen nicht mehr die Rede gewesen, man hat auf sie keine Rücksicht genommen. Es wird also künftig in solchen Fällen, wo es zeither nöthig war, die Behörde zu befragen, eine Abtrennung, ohne die Steuerbehörde zu behelligen, erfolgen kön nen. Daß jedoch diese Realgerechtsame nur mit Vorwissen der vorgesetzten Hypothekenbehörde abgetrennt werden dürfen, das, glaube ich, liegt in einem andern Grunde, denn sie sind prws j'uuäi'. Da nun ein ganzes Grundstück nicht ohne Genehmi gung der Hypothekenbehörde verkauft werden kann, so kann es auch nicht mit einem Lheile des kuuäus geschehen. Abg. Wieland: Das letzte Anführen des Herrn Refe renten, daß nämlich nach Maßgabe des neuen Grundsteuergesetzes auf die Realgercchtsame keine Steuereinheiten gelegt worden sind, scheint auch für mich ein durchgreifender Grund zu sein zür Annahme dafür, daß Dismembrationen von solchen Gerechtsamen, wie ich erwähnt habe, künftig nicht mehr vorkommen können, denn das Steüerknteresse schlägt nicht mehr ein. Daher berühige ich mich auch bei dem, was auf meine Anregung mir bemerkbar gemacht worden ist; immer aber habe ich für nöthig gehalten, den Gegenstand zur Sprache zu bringen. Denn Realgerechtig keiten gehören auch zum Grundeigenthum, von dessen Dismem bration das Gesetz handelt. Präsident v. Haase: Die Deputation hat uns angerathen, die §. 9 des Entwurfs unter Ausfall der Worte: „insoweit sie nicht in diesem Gesetze anerkannt sind", unter Ablehnung der Fassung, die ihr von der ersten Kammer gegeben worden ist, ab zulehnen. Ich frage die Kammer: ob sie hierin der Deputa tion beistimmt und die §. 9 in dieser Maße annimmt? — Ein stimmig Ja. Referent Secretair v. Schröder: Bei dieser Gelegenheit hat man in der ersten Kammer noch darauf hingedeutet, daß wohl nothwendig erscheinen möchte, die Fragen über die Folgen von ungesetzlichen Dismembrationen ge setzlich festzustellen, und man hat daher jenseits beantragt: der hohen Staatsregierung zur Erwägung zu stellen, ob nicht eine gesetzliche Lösung der Zweifel über die Folgen von Dismembrationen, bei denen es an der Genehmigung der kompetenten Behörde mangelt, nothwendig werden dürfte. Die Deputation kann jedoch den Beitritt zu diesem Anträge nicht empfehlen. Ist es nämlich nothwendig, daß eine derartige Bestimmung getroffen werde, so möchte man dies nicht nur zur Erwägung der hohen Staatsregierung stellen, sondern diesem Mangel sofort durch Aufstellung einer Vorschrift im gegenwärtigen Gesetze ab helfen. Die Deputation hatte nun auch anfänglich die Absicht, dies zu thyn, und glaubte, daß man zu diesem Behufe ungefähr fol gende Sätze aussprcchen müsse: a) daß alle bis zur Publikation dieses Gesetzes whne Ge nehmigung erfolgten Dismembrationen nach den zeit- herigen gesetzlichen Bestimmungen beurtheilt werden sollen, b) daß künftighin eine derartige Dismembration inBezug auf das Steuerinteresse des Staates bis zur Genehmigung der Behörde ungültig sei, und ;) daß, wenn eine solche Dismembration auch nachträglich von der Behörde nicht genehmigt werde, oder wenn sie gegen die Entscheidung der Behörde vorge nommenworden, gänzlich ungültig sei, allein sie überzeugte sich bald, daß es dessen nicht bedürfe, daß vielmehr, namentlich was die künftig sich ereignenden Fälle an langt, schon daraus, daß eine Abtrennung gegen das ausdrück liche Gesetz erfolge, und zwar gegen ein Gesetz, welches deutlich zu erkennen gibt, daß es nicht nur das Steuerintereffe des Staates, sondern die Landeswohlfahrt vor Augen hat, die Grundlage für die künftige Entscheidung dieser Frage gewonnen werde. Wie nun die Deputation aus diesen Gründen davon absah, eine diesfallsige Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen, so muß sie auch der geehrten Kammer anrathen, dsm von der ersten Kammer beschlossenen Anträge in die L-chrift nicht beizutreten. Präsident v. Haase: Die Deputation hat der Kämmer angerathen, dem von der ersten Kammer beschlossenen Antrag, welcher S. 887 (siehe vorstehend) zu finden ist, nicht beizutreten. Ich frage: ob die Kammer der Deputation beistimmt und die sen Antrag ablehnt? — Einstimmig Ja. (Staatsminister v. Ze sch au tritt ein.) Referent Secretair 0. Schröder: H. Abschnitt. Von der Anlegung neuer Nahrungen. §. 10. Zu Erbauung eines neuen Wohnhauses ist die Erlaub- II. 112. 4
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