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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 112. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Lande gestattet sein soll, mit denen über das Dismembrations wesen verbunden worden sind, wird kaum einer Rechtfertigung bedürfen, da, wenn es sich um Anlegung neuer Nahrungen handelt, meist auch Abtrennungen dabei in Frage kommen, und überhaupt beiderlei Bestimmungen, wenn auch auf verschiedenen Wegen, doch denselben Zweck verfolgen. Zm Berichte heißt es: Die Deputation geht nun über zu dem zweiten Hauptabschnitte des Gesetzentwurfs, der von Anlegung neuer Nahrungen handelt, und theilt vorerst mit, daß §§.10 und II von der ersten Kammer unverändert angenommen worden sind, wogegen dieselbe an §. 12 noch die Worte angeknüpft hat: „auch kann dieselbe für einzelne Lheile des Landes ein geringeres als das §. II unter 2 bemerkte kleinste Maß festsetzen." Ob nun wohl Z. 10 zu einer Erinnerung keine Veranlassung gibt, ihr Inhalt vielmehr vollkommen sachgemäß ist, so muß doch die Deputation sich gegen diesen ganzen Hauptabschnitt des Gesetzentwurfs erklären. Wenn nämlich die Hauptbestimmung desselben in §. II und zwar darin enthalten ist, daß a) wenigstens ein Grundbesitz von 100 Quadratruthen die einem neu zu erbauenden Hause vorhanden und b) der Erbauer im Stande sein müsse, den Hausbau aus zuführen, so bekennt die Deputation, daß sie dieselbe nicht billigen und zur Annahme nicht empfehlen kann. Ist die hohe Staatsregierung, Inhalts der Motive, von der Ansicht ausgegangen, daß die Freiheit in Anlegung neuer Nahrungen zu Vermehrung der Zahl der Häuslernahrungen ohne Grundbesitz führe, diese aber die Zunahme der ärmeren Bevölke rung befördere, und das Gleichgewicht des Nahrungsstandes an einzelnen Orten störe, so kann die Deputation hierin nicht,durch gängig gleicher Ansicht sein. Die Deputation hält nämlich nicht dafür, daß durch die vermehrte Zahl der Häuser auch die Bevölkerung sich mehre, son dern ist überzeugt, daß die vermehrte Bevölkerung den Bau neuer Häuser nothwendig mache. Es möchte kaum oft vorgekommen sein, daß sich ein lediger Mensch ein Haus erbaut habe, um dann zu heiralhen und eine neue Familie zu begründen, vielmehr werden dergleichen neue Häuser nur erst dann erbaut, wenn einzelne Familien zu stark werden, in den miethweise innegehabten Lokalitäten kein Platz mehr vorhanden ist, und deshalb die Begründung einer neuen Wohnung erforderlich wird. Es ist mithin die Bevölf Wng, welche eines neuen Unter kommens bedarf, schon da, i ö ocr Staat kann sie durch Ver weigerung der Erlaubniß zum Hausbaue nicht wieder verdrängen II. 112. oder gar der noch großem Vermehrung dadurch hindernd in den Weg treten. Die Bevölkerung will und muß Wohnung haben, und ver weigert oder erschwert man dem Einzelnen, sich und den Seini- gen diesen Bedarf selbst zu beschaffen, so wird man die Gemein den zwingen, ihnen Unterkommen zu verschaffen. Nichts be fördert aber den Pauperismus mehr, als wenn man Leuten, die allenfalls noch im Stande wären, sich selbst ein Unterkommen zu gewähren, oder sonst für sich selbst zu sorgen, die Mittel und Wege dazu entzieht und sie auf die Unterstützung der Gemeinden verweist. Ueberdies hat bekanntlich der Grundbesitzer, und wenn er das kleinste Besitzthum sein nennt, ein besonderes und lebhaftes Interesse an dem Wohle seines Orts und seiner Gemeinde, wah rend die Proletarier hierzu wenig Veranlassung finden, ja unter allen Umständen Nichts zu verlieren haben, sondern bei jeder Veränderung, mag die Veranlassung sein, welche sie will, nur gewinnen können. Berücksichtigt man nun noch, daß das vorgeschlagene Areal von 100 Quadratruthen eine ganz ungleichmäßige Norm abgibt, indem dasselbe in dem einen Lheile des Landes wohl den drei- oder vierfachen Werth von dem hat, was es in dem anderen Landes- theile kostet, erwägt man ferner, wie mißlich die Bestimmung des Nachweises der erforderlichen Mittel zu Ausführung des pro- jectirten Baues ist, so wird man sicherlich zu der Ueberzeugung kommen, daß, so gut gemeint auch dieser Abschnitt des Gesetz entwurfs ist, er doch nicht angenommen werden kann, abgesehen noch davon, daß in demselben überdies zwei ganz unbestimmte Vorschriften insofern enthalten sind, als die Begriffe über „zu große Entfernung vom Orte" und „Nahe von Waldungen" der verschiedenartigsten Auslegung unterworfen sind und zu mancherlei Vexationen benutzt werden könnten. Aus allen diesen Gründen sieht sich daher die Deputation veranlaßt, vorzuschlagen: den zweiten Hauptabschnitt des Gesetzentwurfs, insoweit er die §Z. 10,'II und 12 enthalt, abzulehnen. Präsident 0. Haase: Es würde nun über diese drei vorge lesenen Paragraphen zu sprechen sein. Abg. v. Zezschwitz: So sehr ich bei dem ersten Haupt abschnitte des vorliegenden Gesetzentwurfs mit der geehrten De putation im Hauptwerke übereinstimmen konnte, so wenig kann ich es hinsichtlich der Begutachtung des zweiten Hauptabschnit tes dieses Gesetzentwurfs. Beim ersten Hauptabschnitte hat uns vorzüglich die Betrachtung geleitet, eine angemessene Mi schung von größeren, mittleren und kleineren Grundstücken im Staate zu erhalten, theils aus nationalökonomischen, theils aus politischen, ja sogar verfassungsmäßigen Gründen. Wenn nun beschlossen worden ist, daß von Ritter gütern und geschloffenen Bauerngütern nur ein Drittheil abge trennt werden dürfe, so kann es doch auch nicht gleichgültig sein, auf welche Weise dieses abtrennbare eine Drittheil parcellkrt werden dürfe, nämlich, daß es nicht in zu kleine Parcellen zerstückelt werden dürfe. Bei einem großen Gute kann das abtrennbare eine Drittheil sehr bedeutend sein, so daß möglicherweise eine ganze Colonie sich darauf ansiedeln könnte. 4*
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