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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 112. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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dienst erwerben, wenn durch selbige darauf hingcarbeitet würde, den Hand- und Fabrikarbeitern nach und nach ein kleines Grundeigenthum zu verschaffen. Noch habe ich die beiden vom Herrn Vicepräsidenten gegen die fraglichen Bestimmungen er hobenen Bedenken, daß Z. 10 eine Jnquisitionsmaßregel mit sich führen würde, und eine Erschwerung der Neubaue oft in Berück sichtigung der Wildbahn liege, nur mit der kurzen Bemerkung zu erwicdcrn, daß die erstere Maßregel hier in Dresden bei Auf nahmen vielleicht wöchentlich vorkommt, wahrend von einem Schutze der Wildbahn darum bei uns nicht die Rede sein kann, da cs in den königlichen Waldungen bekanntlich keine Wildbahn mehr gibt, sondern daß es sich nur vom Schutze der Waldungen handeln kann, dessen selbige bei einer armen und zahlreichen Um gebung allerdings bedürfen. Abg. Dehme: Ich will mir nur einige Worte erlauben, um meine Abstimmung zu motiviren. Ich erkläre nämlich, daß, obwohl ich mit dem festen Vorsatz in der Kammer erschien, mich dem Deputationsgutachten anzuschließen, ich dennoch im Laufe der Discussion, hauptsächlich aber durch die Rede des Herrn Staatsministers v. Lindenau zu einer andern Ueberzeugung ge kommen bin. In Folge dessen und in der Voraussetzung, daß der Zusatz der ersten Kammer: „auch kann dieselbe - Maß sestsetzen", ingleichen daß das Sachße'sche Amendement An nahme finden sollte, erkläre ich nunmehr, daß ich für den Gesetz entwurf stimmen werde. Nur ein kleines Bedenken geht mir noch bei, welches vielleicht einigen Einfluß auf meine Abstim mung haben könnte. Ich wünschte nämlich zu wissen, nach wel cher Bestimmung dann bei der Anlegung von neuen Nahrungen verfahren werden würde, im Fall der zweite Abschnitt des Gesetz entwurfs abgeworfen werden sollte. Referent Secretair v. Schröder: Dann bleibt es, wie es jetzt gewesen ist, wo die Bestimmung nicht bestanden hat. Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Die Ge nehmigung der Ortspolizeibehörde ist allerdings erforderlich, schon nach der Dorffeuerordnung. Abg. Zani: Es ist bereits von gewichtigem Stimmen, als die meinige, anerkannt worden, daß ein kleiner Grundbesitz bei einem jeden Hause zu wünschen sei; indessen muß ich doch aus Erfahrung sagen, daß, wenn man dies auch als Regel annimmt, man doch auch sehr viele Ausnahmen davon wird gestatten müssen. Ich selbst habe in dem von mir verwalteten Gerichtsbezirke mehre Dörfer, deren Wohnhäuser meistens die Größe haben werden, die man hier verlangt. Wollen Sie nun bei der übergroßen Po pulation den Leuten nicht gestatten, noch Häuschen daneben zu setzen, so treiben Sie dieselben allerdings aus dem Dorfe hinaus, und dahin, daß sie sich in der Nähe des Waldes anbauen müs sen. Gleichwohl ist es nothwendig, dieser Population Obdach zu verschaffen, und daher hat mich bei §. II der Punkt I, wor- nach der Erbauer nachweisen soll, daß er im Stande sei, den Hausbau auszuführen, am wenigsten angesprochen. Meine Herren, will der Gemeindevorstand e^nen solchen Bau nicht ge statten, so sagt er: zeige das Geld her. Der arme Mann wird es von Anfang gar nicht haben, sondern er wird darauf rechnen, daß er durch seine Mitbürger mindestens mit kleinen Vorschüssen unterstützt wird, daß er Vieles daran selbst arbeiten kann, daß ihm dieser oder jener ein Bäumchen Holz gibt. Gegen diesen Punkt müßte ich mich daher unbedingt erklären; denn er öffnet der Chicane Thür und Thor. Erscheint dagegen der zweite Punkt als sehr wohlthätig, so möchte er auch wohl als Regel beizübe- halten sein, und davon nur d a eine Ausnahme verstattet werden, wo sie sich als nothwendig darstellt. Nun hat der Herr Staats minister erklärt, daß das Gutachten der Ortspolizeibehörde nach wie vor erforderlich bleiben soll; es kann daher auch wohl das in ihre Hand gelegt werden, ob es möglich sei, für den Erbau eines neuen Häuschens einen Grundbesitz von lOOQuadratruthen fest zuhalten, oder nicht. Wenn es daher in Z. 12 hieße: „Aus nahmen von der in voriger §. enthaltenen Bestimmung können von der Polizeibehörde dann verstattet werden, wenn ein dringendesBedürfniß u. s. w. es erheischt", so würde man dadurch von der Dispensation höhcrn Orts entbunden sein, was um so unbedenklicher erscheinen dürfte, als ich aus meiner eigenen Er fahrung versichern kann, daß die Gemeindeobrigkeiten bei Er- theilung von Concessionen zu dem Erbauen neuer Häuser sehr schwierig sind, daraus aber ein neuer Stützpunkt gegen unge messenen Andrang hervorgerufen würde, indeß bei ungcgründeter Verweigerung immer noch auf das Ermessen der hohem Behörde recurrirt werden könnte. Wollte man die Sache so auffassen, so würde das Nothwendige erreicht, ohne daß daraus die befürchte ten Nachtheile hervorgehen könnten. Abg. v.Zezschwitz: Wenn gesagt worden ist, daß durch das Ermessen der Ortspolizeibehörde die Dispensation der Re gierung ganz ersetzt werden könnte, so möchte ich dagegen bemer ken, daß sich der Fall denken läßt, daß Jemand ein Rittergut kauft, um das abtrennbare Drittheil davon zu zerschlagenwer wird ihn dann daran hindern, daß er bloße Häuser ohne allen Feldbesitz darauf setzt? Er wird nicht selbst sagen, als Ortspolizei behörde, daß dies schädlich ist. Vicepräsident Ei senstuck: Die Bemerkung des Herrn Staatsministers hat mich veranlaßt, nochmals das Wort zu er greifen. Es wurde sich vom Herrn Staatsminister daraufbezogen, daß dies Verfahren wöchentlich hier vorkomme, ich glaube, da hat der Herr Staatsminister das Mandat von 1831 berücksich tigt, aber das gilt nur von Ausländern, nur der muß sein Ver mögen nachweisen, hingegen ein Inländer hat diese Verbindlich keit nicht. Zweitens muß ich noch auf den Wildstand zurück kommen. Ich habe selbst mit meinen Augen dergleichen Ver ordnungen gesehen, wo bei Hausconcessionen erst ein Bericht vom Oberforstmeister ist gefordert worden, ob etwa der Wildstand da bei gefährdet sei. Abg. v. Thielau: Es wird gewiß Niemand verkennen, baß die eine wie die andere Ansicht viel für sich hat,, cs ist ein mal eine Maßregel, für welche durch das Gesetz nicht unbedingt
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