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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 97. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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In Bezug auf diese sechs Punkte führen sie Folgendes an : ' zu I. Sie schlagen vor, daß der Nechtscandidat nach bestandenem Universitätsexamen, wenn er zur Advocatur gelangen wolle, zwei Jahre lang bei einem Advocaten sich übe, und dann ein öffentliches mündliches Examen in deutscher Sprache, unter Concurrenz der Advocatenkammer, bestehe. Durch ein solches, dem bisherigen schriftlichen gegenüber, strengeres Examen soll nach ihrer Ansicht die Zahl der Advocaten sich von selbst vermindern. Zu». In Sachsen sei die Zahl der alljährlich zuzulassenden Ad- votäten, als das Land noch beisammen gewesen, auf vierzig be stimmt worden, wahrend sie jetzt, obschon die Proteste sich vermin derten, die seit dem Jahre 1831. erfolgten außerordentlichen Im matrikulationen ungerechnet, auf fünfunddreißig festgestellt sei. Darkus gehe die allzu große Anzahl der Advocaten hervor, denn wenn im Königreiche Preußen 10,400 Einwehner auf einen Ad- vocateNzu rechnen waren, so kämen im Königreiche Sachsen noch nicht 2,000 Einwohner auf einen Advocaten. vergl. die Nachschrift vom 20. November1842. Nach Widerlegung der bei dem Landtage l8zH für unbe schrankte Zahl der Advocaten vorgebrachten Gründe kommen Petenten zu der Nothwendigkeit einer beschränkten Zahl, die sie in dem Bedürfnisse, in dem Wohle des Staates und der Einzelnen, in dem Wohle und der Erhaltung des Advocatenstan- des und darinnen finden, daß dann die Cand'idaten wegen des bei den Advocaten eintretenden stärkeren Zusammenflusses der Ge schäfte besser ausgebildet und mehr beschäftiget würden. Ob da bei nur die Anzahl der Advocaten überhaupt, oder zugleich die Zahl derselben, welche in einem Gerichtssprengel sich aufhalten dürfe, zu bestimmen sei, lassen Petenten auf sich beruhen, lehnen aher die Befugniß der Regierung ab, dem Advocaten den Ort feiner Thätigkeit anzuweisen. Aul». bemerken die Petenten, daß die bestehende Bestimmung, nach welcher der Verfasser einer advocatorischcn Schrift seinen Namen unterschreiben solle, nicht gehalten werde, und klagen über das unkundige Gebühren der sogenannten Stöckcladvocaten, der Agenten und über das Practiciren der Staatsviener. Zu IV. Abgesehen davon, daß ebensowohl der klage, welcher einen Pxoceß verliere, als auch derjenige unzufrieden sei, der ihn nicht ohne Kosten gewinne, sei auch die Moderation der Kosten, weil sie meistens durch unerfahrene Leute geschehe, ost unerträglich, in dem Manche von dem Grundsätze ausgingen, es müsse durchaus allenthalben modcrirt werden, worüber nicht blos Advocaten, sondern auch bewährte Schriftsteller klagten. Auch sei durch die neue Taxordnung vom 26. Novemher 1840 für den Advocaten- stand wenig im Ganzen gewonnen. ' Petenten wünschen daher eine liberalere, mit den erhöhten Lebensbedürfnissen im richtigen Verhältnisse stehende Taxord nung. Zu V. Es berufen sich Petenten auf Frankreich, Bayern, Hannover und das Großherzogthum Hessen, wo Adoocatencollegien mit einer Avvocatenordnung beständen, welche erstere Disciplinarge- walt über die Advocaten übten und denen die Erhaltung der Standeseyre obliege. Dabei halten Petenten die Bestimmung, daß Suspension und Nemotion nur durch Urtelund Recht zulässig sei, für uner- II. 97. läßlich, und tragen überhaupt, unter Empfehlung gedachter Vor schläge, auf Verwendung der hohen Ständeversammlung für Vorlegung eines Gesetzentwurfs zu besserer Organisation des Ädvocatenstandes an. An diese Petition schließt sich die vom hiesigen Advocateti verein neuerlich an die hohe Ständeversammlung und zunächst deren zweite Kammer gerichtete, in der letztem Sitzung am 28. März gleichfalls der unterzeichneten Deputation überwiesene Petition an, die sich von der frühem nur dadurch in der Haupt sache unterscheidet, daß sie zwar von einer geschlossenen Advoca- tenzahl ganz absteht, jedoch für die Rechtscandidaten zwischen deren Facultätsexamen und deren Zulassung zur advocatorischcn Praxis einen fünfjährigen Zeitraum festgehalten zu sehen wünscht, welche Petition auch der Fikianzprocurator Blechschmidt, jedoch mit dem Beisatze „sllvojms" unterschrieben hat. Die Deputation hat diesen Gegenstand einer sorgfältigen Prüfung und Berathung unterzogen und um so mehr dazu sich bewogen finden müssen, da nicht nur in andern Ländern die Ge setzgebung sich thätig für solchen gezeigt hat, sondern auch die be währtesten Schriftsteller eine verbesserte Stellung des Advocaten- standes dringend empfehlen, während im Königreiche Sachsen außerdem, was man bei Berathung über die Petition einiger Nechtscandidalen bei dem Landtage I8ZH, wiewohl ohne gün stigen Erfolg, verhandelt hat, rin öffentlicher Schritt zu jener verbesserten Stellung der Advocaten im Allgemeinen nicht gesche hen ist, vielmehr die bezüglichen, hie und da zerstreuten gesetz lichen und alteren Bestimmungen mehr ein Mißtrauen gegen den ganzen Stand blicken lassen, als auf Beseitigung der Veranlas sungen gerichtet sind, wodurch jenes Mißtrauen entstanden ist. Laßt sich nun auch jene Richtung der Gesetzgebung weniger von der neueren behaupten, so vermißt man doch auch jetzt noch eine systematische Zusammenstellung der Rechte und Pflichten der Ad vocaten und die Beseitigung mancher ältern Verordnungen, die vielleicht durch frühere Verhältnisse geboten sein mochten. Die Deputation würde zu weitläufig werden, wollte sie ei ner speciellen Aufzählung aller in Beziehung auf die Advocaten bestehenden gesetzlichen Bestimmungen sich unterziehen; sie fin den sich zum größten Theile in der zu empfehlenden Schrift vom Adv. Beschorner: die Reform des Advocatcnstan- des, Dresden 1840. §. I8flg., welcher gleichfalls die Entfernung alles dessen, was den Advocatenstand er niedrigt, daher Beseitigung beschimpfender Strafen, Besetzung des Standes mit erprobten und tüchtigen Man nern, Zulassung desselben zum Staatsdienste, Rcguli- rung des Sportelweseus auf angemessene Weise, größere Unabhängigkeit vom Gericht und Verleihung der Disci- plinargewalt an zu errichtende Advocatenkammcrn, als die Mittel ansieht, das Gefühl für Ehre im Advocatenstande zu unterstützen. Was nun zuvörderst die unter I bis 5 von den Petenten auf gestellten Beschwerden betrifft, so konnte die Deputation solche nicht unbedingt für begründet finden, indem unter andern zu I. in der Maßregel, Suspensionen und Remotionen der Advocaten in öffentlichen Blättern bekannt zu machen, nicht eine Verdäch tigung des ganzen Standes, sondern nur der Unwürdigen in ihm zu erkennen ist, und die Verordnung, das Liquidiren der Adr vocaren betreffend, auf einem ausdrücklichenAntrage iur Stände beruht, Landt.-Act. 18^, I.A'oth. 3. Bd. S.119--»l>Nr.S. I*
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